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Jonas2008 Interessierter
Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 19.01.09, 11:53 Titel: Abschlagszahlung und Nachtrag Elektroinstallationen |
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Hallo,
ein Bauherr B hat einen Elektriker E mit Elektroinstallationen beauftragt. Nach Fertigstellung der Elektrorohinstallation hat E eine Abschlagsrechnung über 50% des Auftragswerts erstellt. Ist das ein legitimer bzw. üblicher Wert ?
E hat B in 10/2008 den Einbau von Raumtemperaturreglern "als Zweipunktregler passend zum Schalt-Steckdosensystem" im Wert von 1.018 Euro angeboten. B hat das Angebot gegenüber E bestätigt. Nach 3 Monaten legte E einen Nachtrag über 126 Euro vor wegen einer Produktionsumstellung beim Hersteller vom Typ 1082 UF auf 1095 UF. Muß B den Nachtrag akzeptieren ?
Gruß Jonas |
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Chub FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.10.2005 Beiträge: 1556
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Verfasst am: 19.01.09, 14:30 Titel: |
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Vertragsgrundlage? VOB oder BGB? Zahlungsplan?
Nach Rohinstallation 50 %, kann ok sein.
Zum Nachtrag:
Wann wurde die Produktion umgestellt?
Warum hat der Elektriker nicht gleich nach Auftragserteilung bestellt? (Wäre dann sein Problem) _________________ Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma
Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus |
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Jonas2008 Interessierter
Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 19.01.09, 15:10 Titel: |
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Zur Vertragsgrundlage: Es geht um Elektroinstalltionen, die zusätzlich zu Bauvertrag/Baubeschreibung ausgeführt werden. Bauvertrag / Baubeschreibung basieren auf der VOB. Die Zusatzangebote wurden direkt zwischen B und E vereinbart, der Generalunternehmer (GU) ist nicht daran beteiligt. Eine Vertragsgrundlage ist für B nicht erkennbar. Ein Zahlungsplan wurde nicht vereinbart. Wie ist die Rechtslage ?
Zum Nachtrag: Der Hersteller der Regler bestätigte gegenüber B, dass zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung 10/2008 der alte (günstigere) Typ 1082 UF erhältlich war. |
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Chub FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.10.2005 Beiträge: 1556
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Verfasst am: 20.01.09, 11:19 Titel: |
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Jonas2008 hat folgendes geschrieben:: | Wie ist die Rechtslage ?
Zum Nachtrag: Der Hersteller der Regler bestätigte gegenüber B, dass zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung 10/2008 der alte (günstigere) Typ 1082 UF erhältlich war. |
zu 1) es gibt kein Gesetz dafür. Also Aufmaß verlangen und rechnung prüfen.
zu 2) Pech für den Elektriker, er hätte ja günstig bestellen können. _________________ Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma
Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus |
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Jonas2008 Interessierter
Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 20.01.09, 14:32 Titel: |
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Zu 2) Das Problem ist, dass E die Regler nicht montieren will, wenn B nicht die Mehrkosten übernimmt. Hat E das Recht dazu, von seinem Angebot zurückzutreten ? Durch die Bestätigung des Angebots ist doch bereits ein Vertrag zwischen B und E zustandegekommen ? |
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wido FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2006 Beiträge: 178 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 20.01.09, 15:03 Titel: |
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Mir kamen die Typenbezeichnungen der Regler irgendwie bekannt vor und da hab' ich mal die Suchmaschine einfach mit "Typ 1082 UF" suchen lassen . Und siehe da, Regler dieser Firma sind auch bei mir eingebaut und die alte Type 1082 UF ist noch erhältlich !
Ich würde mir aber trotzdem mal die Unterschiede beider Modelle vom Handwerker erklären lassen . Vielleicht hat der neuere Typ ja Funktionen (z.B. digitale Ist-Temperatur-Anzeige im Raum/Schalter), die der alte nicht hat und vielleicht doch praktisch sind ?
_________________ Barba non facit philosophum --- Ein Bart alleine macht noch keinen Philosophen |
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Chub FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.10.2005 Beiträge: 1556
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Verfasst am: 22.01.09, 10:12 Titel: |
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Jonas2008 hat folgendes geschrieben:: | Zu 2) Hat E das Recht dazu, von seinem Angebot zurückzutreten ? Durch die Bestätigung des Angebots ist doch bereits ein Vertrag zwischen B und E zustandegekommen ? |
Bereits durch die Annahme des Angebotes ist ein Vertrag zustande gekommen, aus dem so einfach nicht heraus zu kommen ist. _________________ Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma
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Jerry Maus |
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elrey FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.07.2006 Beiträge: 30
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Verfasst am: 22.01.09, 18:05 Titel: |
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Frist zur Montage setzen und nach fruchtlosem Ablauf Rücktritt / Kündigung erklären und Schadenersatzansprüche vorbehalten. Drittunternehmer nach Angebotsanforderungen beauftragen. Differenzansprüche ggf. gegen Handwerker geltend machen als Schden, da ja er den Rücktritt zu vertreten hat (Weigerung der Vertragsdurchführung) |
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