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Pflasterarbeiten mangelhaft.... und nun Schreiben vom Anwalt

 
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landmann44
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 17:53    Titel: Pflasterarbeiten mangelhaft.... und nun Schreiben vom Anwalt Antworten mit Zitat

ich habe meine Hoffläche von einer GaLa-Bau Firma pflastern lassen.
Die Pflasterung wurde aber sehr wellig, uneben und unfachmännisch ausgeführt.
ich habe den Auftragnehmer einige Male unter Fristsetzung aufgefordert die Mängel zu beseitigen, einiges hat er auch erledigt aber auch wieder nur sehr mangelhaft.
Nun bekomme ich von seinem Anwalt ein Scheiben mit Fristsetzung das ich die Restsumme der Rechnung zu zahlen hätte. Die Mängel wurden aber noch nicht alle beseitigt.
Was kann ich da tun ?
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

... die Zahlung so lange verweigern, bis alle Mängel restlos und zur vollsten Zufriedenheit des Auftraggebers beseitigt sind?
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landmann44
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 09:30    Titel: Schreiben an Anwalt ... so OK ????? Antworten mit Zitat

Entwurf:
hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 12.01.2009, welches mir am 15.01.2009 zuging.

Ich widerspreche form- und fristgerecht der von Ihnen gesetzten Zahlungsfrist und Ihrer Behauptung das alle Arbeiten durch Ihren Mandaten ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt wurden.

Ihr Mandant befindet sich in Verzug.

Ferner setzte ich Ihrem Mandanten aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine letzte Frist zur sach- und fachgerechten Mängelbeseitigung bis zum 23.01.2009, nach fruchtlosem Fristablauf werde ich Erfüllung durch Ihren Mandaten ablehnen und eine Fremdfirma mit der Mängelbeseitigung beauftragen.

Ihr Mandant hat sodann für jeglichen Verzugsschaden einzustehen.

Mit freundlichen Grüßen
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mal mit der zuständigen Handwerkskammer reden, ob der GaLaBauer überhaupt pflastern darf. Da bin ich mir nämlich grad mal nicht sicher.

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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landmann44
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Lt. Handwerksammer ist der Auftragnehmer nicht als Pflasterer eingetragen.
Somit hat der vermutlich handwerkliche Schwarzarbeit begangen und gegen die Handwerksordnung verstoßen.

Was kann ich für meinen Fall daraus ableiten ?

Ich kann den Anwalt ja schlecht damit unter druck setzten ?!?!?!
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Schwarzarbeit ist verboten, durch Schwarzarbeit erlangtes Geld ist dem Verfall anheimzustellen.

Man sollte sich als Anwalt in einem solchen Fall durchaus überlegen, was man da unternehmen will. Ansonsten wäre es durchaus ein Fall für Staatsanwalt und Finanzkontrolle Schwarzarbeit bzw. örtich zuständige Verfolgungsbehörde.

Käme mir ein solcher Fall privat unter (abgesehen davon, dass man auch als Bauherr VORHER zu prüfen hat) würde ich die strafrechtliche Verfolgung enleiten.

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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landmann44
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 14:36    Titel: entwurf . . . Antworten mit Zitat

Entwurf: Schreiben an Anwalt Gegenseite:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 12.01.2009, welches mir am 15.01.2009 zuging.

Ich widerspreche der von Ihnen gesetzten ahlungsfrist und Ihrer behauptung, dass alle Arbeiten durch Ihren Mandanten ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt wurden.

Ihr Mandant befindet sich in Verzug.

Da vorbezeichnetem Schreiben keine Geldempfangsvollmacht beilag, habe ich heute an Ihren Mandanten direkt 1.000,00 Euro zum restlosem Zahlungsausgleich übetrwisen.

Es ist anzumerken, dass Ihr Mandant laut Auskunft der Handwerkskammer Dortmund nicht als Pflasterer eingetragen ist.

Selbst wenn Ihr Mandant Mängelbeseitigungsarbeiten ausführen möchte, ist er hierzu nicht befügt.

Damit sehe ich die Angelegenheit als erledigt an.

Mit freundlichen Grüßen
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

bekannter hatte mal die ausbildung zum galabau angefangen - ichweiß das er auch pflasterarbeiten durchführen musste - deshalb mal ein bissel gegoogelt u. wiki angeworfen, dort heißt es.:
Zitat:
Neben Tätigkeiten wie dem Anlegen von Rasenflächen, Pflanzen und Schneiden von Hecken, Treppenbau, Anlage von Pflasterflächen mit Naturstein ebenso wie Betonmaterial, Anlage von Beeten,

http://de.wikipedia.org/wiki/Garten-_und_Landschaftsbau#Berufsbild

deshalb muss m.M. nach "pflastern" nicht irgendwo eingetragen werden, es gehört einfach zum berufsbild.

ps.: nur weil jemand etwas "schwarz" gemacht hat heißt das m.M. nach noch lange nicht das er kein anrecht auf entlohnung hat - strafrechtlich wird es ärger geben aber zivilrechtlich?
_________________
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Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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landmann44
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 15:11    Titel: laut Handwerkskammer Antworten mit Zitat

Also so wirklich schwarz ist das ja nicht gelaufen!!!!! Ich habe die Akontozahlung per Überweisung bezahlt.

Und GaLaBau-Firmen dürfen im Zusammenhang ihrer Gärtnerischen Tätigkeit auch Pflasterarbeiten mitmachen, aber nicht alleine für sich eine Fläche pflastern.
Laut Handwerkskammer ist es eben nur ok, wenn z.b. ein vorgarten gestaltet wird und dann gleich ein kleiner Weg gepflastert wird.
Aber Pflasterarbeiten alleine sind neben nicht ok.
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elrey
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

nach neuester Rechtsprechung entbindet die Tatsache, dass Schwarzarbeit vorliegt, den AN nicht von der Pflicht Mangelfrei zu arbeiten. Mängelbeseitigungsansprüchen estehen dann ggf. sehr wohl
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