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Verfasst am: 08.12.08, 19:22 Titel: Bestellung bei insolventem Onlineshop mit Vorkasse
Hallo,
ich habe am 3.11 einen Artikel bei einem Onlineshop bestellt, für den am 31.10 die Verwaltung des Vermögens durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet wurde. Bis heute ist die Insolvenz noch nicht eröffnet.
Die bestellte Ware wurde von mir am Bestelltag per Vorkasse bezahlt. Auf Nachfrage (ca 1 Woche später) wurde mir geschrieben, dass der bestellte Artikel (zur Bestellzeit im Shop als "Auf Lager" gekennzeichnet) nicht lieferbar wäre und nie wieder lieferbar sein würde (...)
Mögliche Optionen waren : Zurückerstattung des gezahlten Geldes oder Alternativbestellung. Ich habe dann auf umgehende Rückerstattung bestanden und hier endet das Geschehen.
Diverse Anfragen meinerseits werden nur noch mit vertröstenden Worthülsen beantwortet.
Wie ist hier die rechtliche Lage? Es wurde ja keinerlei Leistung erbracht.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, dann kann man die Forderung (zumindest Schadenersatz wegen Nichtlieferung in Höhe des gezahlten Kaufpreises) nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 10.12.08, 11:22 Titel:
Andererseits - es kann auch sein, dass das Unternehmen unter Aufsicht des Verwalters weitergeführt wird und seinen Verpflichtungen aus Warenlieferungen nachkommt.
Wie eidechse schon richtig schrieb, sollte die künftige Korrespondenz nur mit dem Insolvenzverwalter geführt werden. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 10.12.08, 20:35 Titel:
eidechse hat folgendes geschrieben::
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, dann kann man die Forderung (zumindest Schadenersatz wegen Nichtlieferung in Höhe des gezahlten Kaufpreises) nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.
Das glaube ich eigentlich gar nicht, schließlich erfolgten Bestellung und Zahlung nach Anmeldung der Insolvenz. Und damit wäre m.E. der vorl. Insolvenzverwalter in der Pflicht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Das glaube ich eigentlich gar nicht, schließlich erfolgten Bestellung und Zahlung nach Anmeldung der Insolvenz. Und damit wäre m.E. der vorl. Insolvenzverwalter in der Pflicht.
Eine Verpflichtung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Erfüllung von Verträgen die vor Insolvenzeröffnung geschlossen wurden, gibt es generell nicht. Das gilt gem. § 55 Abs. 2 InsO nur, wenn es sich um einen sog. starken Insolvenzverwalter handelt. Das ist aber nicht der Regelfall. Aber selbst dann würde sich noch fragen, ob der starke Insolvenzverwalter tatsächlich einen Vertrag geschlossen hat, oder ob der Kunde vielleicht einfach zu voreilig war für die Vorkasse.
Das glaube ich eigentlich gar nicht, schließlich erfolgten Bestellung und Zahlung nach Anmeldung der Insolvenz. Und damit wäre m.E. der vorl. Insolvenzverwalter in der Pflicht.
Das ist aber nicht der Regelfall. Aber selbst dann würde sich noch fragen, ob der starke Insolvenzverwalter tatsächlich einen Vertrag geschlossen hat, oder ob der Kunde vielleicht einfach zu voreilig war für die Vorkasse.
Nunja, es gab eine Bestellbestätigung mit "Zahlungsanweisungen", zu diesem Zeitpunkt wusste ich selbstverständlich noch nichts von der vorläufigen Insolvenz.
Werde mich nun mal direkt an den Insolvenzverwalter richten, habe einigermassen Hoffnung noch etwas zu erreichen.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 11.12.08, 20:24 Titel:
eidechse hat folgendes geschrieben::
Eine Verpflichtung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Erfüllung von Verträgen die vor Insolvenzeröffnung geschlossen wurden, gibt es generell nicht.
Was sol uns das sagen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
wenn der vorl. InsoVerw., was zu vermuten ist, auf Nachfrage von Gläubigern nicht individuell eingehen wird, würde ich mal die Strafanzeige gegen den Inhaber/Geschäftsführer erwägen. Er kann sich nicht von seinen Internetinhalten lossagen, sich nicht seiner Verantwortung dafür entledigen. Und seine Äußerungen im Internet waren (und sind womöglich) des Inhalts, dass er Waren anbietet und hierbei konkret dazu auffordert, diese im Voraus zu bezahlen. Solange er denkt, er kann die Gegenleistung erbringen, ist das ok. Wenn er aber bereits weiß, dass er das von ihm Versprochene nicht mehr leisten kann, sieht die Sache m. E. anders aus.
eidechse hat folgendes geschrieben::
Eine Verpflichtung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Erfüllung von Verträgen die vor Insolvenzeröffnung geschlossen wurden, gibt es generell nicht.
Was sol uns das sagen?
Das hatte ich doch bereits in den Sätzen, die dem zitierten Satz nachfolgen und die hier nicht mit zitiert wurden, erklärt.
Aber gerne noch mal:
Grundsätzlich ist es so, dass Forderungen aus Verträgen, die vor der Insolvenzeröffnung geschlossen wurden und die keine zu Lasten der Insolvenzmasse fortbestehenden Dauerschuldverhältnisse darstellen, auch wenn sie nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung geschlossen wurden, Insolvenzforderungen sind. Forderungen aus solchen Verträgen sind nur ausnahmensweise Masseverbindlichkeiten und nach Insolvenzeröffnung druch den Insolvenzverwalter zu bedienen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass es sich beim vorläufigen Verwalter um einen sog. straken vorl. Verwalter handeln muss.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 12.12.08, 14:52 Titel:
eidechse hat folgendes geschrieben::
Das hatte ich doch bereits in den Sätzen, die dem zitierten Satz nachfolgen und die hier nicht mit zitiert wurden, erklärt.
Nö, eigentlich nicht Meine Frage zielte darauf ab, was das
eidechse hat folgendes geschrieben::
Eine Verpflichtung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Erfüllung von Verträgen die vor Insolvenzeröffnung geschlossen wurden, gibt es generell nicht.
mit dem vom TE geschilderten Fall zu tun hat. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
[quote."Biber"]eidechse hat folgendes geschrieben::
Das hatte ich doch bereits in den Sätzen, die dem zitierten Satz nachfolgen und die hier nicht mit zitiert wurden, erklärt.
Nö, eigentlich nicht Meine Frage zielte darauf ab, was daseidechse hat folgendes geschrieben::
Eine Verpflichtung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Erfüllung von Verträgen die vor Insolvenzeröffnung geschlossen wurden, gibt es generell nicht.
mit dem vom TE geschilderten Fall zu tun hat.[/quote]
Vielleicht solltest du dir mal deine eigenen Antworten und dann den Beitrag ansehen, aus dem du mich zuerst zitiiert hast. Um es einfacher zu machen hier die enspechende Stelle aus deinem Beitrag vom 10.12.08, 20:35:
Biber hat folgendes geschrieben::
eidechse hat folgendes geschrieben::
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, dann kann man die Forderung (zumindest Schadenersatz wegen Nichtlieferung in Höhe des gezahlten Kaufpreises) nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.
Das glaube ich eigentlich gar nicht, schließlich erfolgten Bestellung und Zahlung nach Anmeldung der Insolvenz. Und damit wäre m.E. der vorl. Insolvenzverwalter in der Pflicht.
Vielleicht siehst du ja jetzt, was es mit dem Fall zu tun hat. Deine Antwort vom 10.12.08, 20:35 war nämlich schlicht und ergreifend unzutreffend . Und da ich es im Bereich Recht so rein gar nicht mit dem "Glauben" habe, sondern lieber auch eine vernünftige Begründung höre, gab es von mir dann gleich auch noch den Hinweis auf § 55 Abs. 2 InsO dazu.
Wenn du immer noch der Ansicht bist, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter immer in der Pflicht ist, also wohl den Vertrag erfüllen muss, wenn etwas nach Antragstellung und seiner Bestellung erfolgt, darfst du gerne mal eine Begründung dafür liefern.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 15.12.08, 19:16 Titel:
eidechse hat folgendes geschrieben::
Vielleicht siehst du ja jetzt, was es mit dem Fall zu tun hat.
Nö. Aber ich lasse es mir gern erklären.
eidechse hat folgendes geschrieben::
Wenn du immer noch der Ansicht bist, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter immer in der Pflicht ist, also wohl den Vertrag erfüllen muss, wenn etwas nach Antragstellung und seiner Bestellung erfolgt, darfst du gerne mal eine Begründung dafür liefern.
Eigene Erfahrung. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Hmmm, muss das Unternehmen nicht unverzüglich seine Gesdchäftspartner (Kunden) informieren, dass Insolvenzantrag gestellt wurde?
Hätte das nicht z.B. auch im Onlineshop geschehen müssen, deutlich sichtbar, bevor der Kunde seine Bestellung abschickt?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 26.12.08, 17:22 Titel:
Kleinalrik hat folgendes geschrieben::
Hmmm, muss das Unternehmen nicht unverzüglich seine Gesdchäftspartner (Kunden) informieren, dass Insolvenzantrag gestellt wurde?
Hätte das nicht z.B. auch im Onlineshop geschehen müssen, deutlich sichtbar, bevor der Kunde seine Bestellung abschickt?
Nein, weder noch. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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