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Geschenke werden verkauft.

 
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 12:34    Titel: Geschenke werden verkauft. Antworten mit Zitat

Das 6 jährige Kind unverheirateter Eltern lebt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hat.
Zu den üblichen Gelegenheiten bekommt das Kind Geschenke von seinem leiblichen Vater.
Die Auswahl der Geschenke wird vom Vater grundsätzlich mit der Mutter abgesprochen.
Nun bemerkt der Vater, daß die Mutter wertvolle Gegenstände, die dem Kind vom Vater geschenkt wurden, (bespielsweise ein Fahrrad und eine Portable Spielkonsole), verkauft.
Der Erlös fliesst nach Angaben der Mutter in die Haushaltskasse und wird dort verbraucht.
Ist die Mutter berechtigt das Eigentum des Kindes zu verkaufen und mit dem Erlös, wie beschrieben zu verfahren oder steht das Geld dem Kind oder sogar dem Vater zu?
Was könnte man rechtlich unternehmen?
_________________
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

aus eigener Erfahrung dürfte es - grundsätzlich - nichts ungewöhnliches sein, Sachen der Kinder, die nicht mehr benötigt werden, zu veräußern.

Ansonsten entscheidet der Sorgeberechtigte auch über die finanziellen Belange des Kindes, hat die sog. Vermögenssorge, § 1626 BGB.

Wie sind denn so die Einkommensverhältnisse von Mutter und Kind?
_________________
Gruß
Peter H.
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Holzschuher,
die finanziellen Verhältnisse der Mutter dürften augenscheinlich ausreichend sein.
Der Vater zahlt auch regelmässig Unterhalt.
Es scheint eher so als ob die Mutter nicht nicht so recht mit Geld umgehen könne und sich so, quasi durchs Hintertürchen auf Kosten des Vaters noch etwas Geld verschafft.
Bei den verkauften Gegenständen handelt sich nicht um Dinge, die nicht mehr benötigt werden oder nicht mehr dem Alter des Kindes entsprechen, sondern um Dinge, die offenbar als entbehrlich angesehen werden, um sie zu Geld zu machen.
Die beschriebene Spielkonsole wurde beispielsweise bereits 6 Wochen später umgesetzt.
_________________
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

karli hat folgendes geschrieben::
Spielkonsole wurde beispielsweise bereits 6 Wochen später umgesetzt.
...würde ich früher "umsetzen" bzw. dem Schenker, sofern möglich, zurückgeben. Aber das ist meine persönliche Einstellung.

Zur Sache selbst: Sicher ist es unbefriedigend zu sehen, was da läuft. Aber insgesamt muss natürlich alles im Rahmen bleiben. Pauschal läßt sich das sicher nicht beantworten. In der Regel dürfte das Handeln jedoch vom elterlichen Sorgerecht abgedeckt sein.

Wenn das Kind aber z.B. völlig verdreckt und in alten Klamotten rumläuft, etc., also ersichtlich das Sorgerecht bzw. das Wohl des Kindes unter dem Handeln leidet, weil das Geld z.B. von Sorgeberechtigten für was auch immer anderweitig verschleudert wird, sieht es ggf. anders aus.
_________________
Gruß
Peter H.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens könnte das Wohl des Kindes gefährdet sein, wenn seine allein sorgeberechtigte Mutter regelmäßig Sachen von nicht geringem Wert, die der Vater dem Kind über den von ihm geschuldeten Unterhalt hinaus geschenkt hat, ohne Not veräußert und den Erlös für sich verwendet.

Der Vater könnte sich vom Jugendamt beraten lassen.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

den Verkauf einer Spielkonsole sehe ich eher zum Wohle eines 6jährigen Kindes.

Zudem:

Zitat:
Erlös fliesst nach Angaben der Mutter in die Haushaltskasse und wird dort verbraucht


Aber sicher, wenn Sie stets den

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Erlös für sich verwendet.


könnte man über ein Eingreifen denken; m. M. aber nicht aufgrund einer bestehenden oder zu befürchtenden Gefährdung des Kindeswohls.
_________________
Gruß
Peter H.
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher könnte man hier über den Pädagogischen und spielerischen Wert einer portablen Spielkonsole diskutieren. Ich möchte das Problem nicht daran festmachen.
Es geht in erster Linie darum, daß sich die Mutter hier auf Kosten des Kindes und des Vaters eine neue Geldquelle erschlossen hat.
Ausserdem wurde die Auswahl der Geschenke mit der Mutter abgesprochen und fand auch deren Zustimmung. (Vermutlich angesichts des hohen Wiederverkaufswertes Böse )

Wenn einem Kind das geliebte Spielzeug weggenommen wird um es zu verkaufen, könnte man meiner Ansicht nach zumindest schon von einer Beeinträchtigung des Kindeswohls reden.
Die Wegnahme des Spielzeuges würde ich an Stelle des Kindes erst einmal als ungerechtfertigte Bestrafung empfinden.
Für das Kind stehen die Geschenke meiner Ansicht nach im emotionalen Zusammenhang mit dem Vater.
Meiner Meinung nach widerspricht das Verhalten der Mutter auch dem Grundsatz des Wohlverhaltens gemäß §1684 BGB Abs.2.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Möglicherweise könnte eine Befassung des Familiengerichts mit der Angelegenheit nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB, möglicherweise aber auch nach den §§ 1666 und 1667 BGB in Betracht kommen.

Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und ist der Elternteil, dem die Vermögenssorge obliegt, nicht gewillt, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt.

Der Inhaber der Vermögenssorge ist u.a. verpflichtet, das Vermögen des Kindes zu erhalten. Der Inhaber der Vermögenssorge ist aber auch berechtigt, Vermögensgegenstände des Kindes zu veräußern, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Ob die Mutter durch ihr Verhalten diese Pflicht verletzt hat und deshalb zur Abwendung einer Gefahr für das Vermögen des Kindes Maßnahmen des Familiengerichts nach den §§ 1666 und 1667 BGB in Betracht kommen, kann nur unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des gegebenen Falles beurteilt werden.
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