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Verfasst am: 19.01.09, 16:17 Titel: Renovieren obwohl nu r4 Monate zur Zwischenmiete?
Hallo und herzlichen Dank schonmal für Antworten!
Mieter M mietet ein möbliertes Zimmer für 4 Monate. Er unterschreibt einen Vetrag, worin steht, dass "das Zimmer in seinen ursprünglich angemieteten Zustand zurückzuversetzen und frisch gestrichen zurückzugeben" ist.
Da das Zimmer genauso aussieht, wie zu Beginn des Mietverhätnisses und insbesondere die Tapeten genauso weiß strahlen, fragt sich M nun, ob er dann trotzdem streichen muss.
Gibt es da gesetzliche Regelungen, die bei solch einer kurzen Wohndauer diese "Streichpflicht" als rechtlich ungültig deklariert?
Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Es gibt aber viele Urteile des BGH die alle mögliche Arten von Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt haben. Insbesondere wenn der Mieter unangemessen benachteiligt wird oder er unabhängig vom aktuellen Zustand renovieren muss. Sowas kann hier der Fall sein, muss es aber nicht. Eine verbindliche Antwort auf die Frage wird wohl nur ein Gericht geben können.
Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Es gibt aber viele Urteile des BGH die alle mögliche Arten von Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt haben. [...] oder er unabhängig vom aktuellen Zustand renovieren muss.[...]
Genau solch eine Schönheitsreperaturklausel liegt in diesem Fall vor. Es wird einfach von vornherein gesagt, dass gestrichen werden muss.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
legen Sie sich die Antwort bitte nicht so aus wie es Ihnen passt.
Strider schrieb, "Eine verbindliche Antwort auf die Frage wird wohl nur ein Gericht geben können."
Was soll das denn nun?
Ich schrieb "vielen Dank für die schnelle Antwort" nicht etwa für die "verbindliche schnelle Antwort."
Und eine konstruktive Antwort habe ich ja schließlich erhalten. Im Gegensatz zu ihrem Beitrag.
(Dass von vornherein gesagt wird, dass gestrichen werden müsse, ist in dem genannten Fall ein Fakt.)
Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Es gibt aber viele Urteile des BGH die alle mögliche Arten von Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt haben. [...] oder er unabhängig vom aktuellen Zustand renovieren muss.[...]
Genau solch eine Schönheitsreperaturklausel liegt in diesem Fall vor..
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