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Verfasst am: 19.01.09, 17:03 Titel: Vershuldung ja oder nein ?
Hallo !
Ich bin jetzt 25 und habe eine 5 Jahre alte Tochter. Ich Studiere an einer Berufsakademie und bekomme dabei eine "Ausbildungsvergütung" von 700€ im Monat. Ich zahlt seit einiger Zeit die 112€ Mindestsatz an die Mutter meiner Tochter als Unterhalt für selbige, nur so langsam macht das mein Konto nicht mehr mit. Von den 550€ die mich nach den Abgaben bleiben und minus der 112 € kann ich kaum noch das Benzin für auf die Arbeit bezahlen und noch leben.
Ich wohne noch bei meinen Eltern und das Studium ist nicht meine Erstausbildung.
Ich habe gelesen dass ich 770 bzw 900€ selbst behalten darf. Wie ist es wenn ich der Mutter meiner Tochter erkläre, dass ich nicht weiter zahlen kann und sie die Vorschusskasse in anspruch nehmen soll. Muss ich die von der Kasse geleisteten Zahlungen bis zum Abschuss meines Studiums zurückzahlen, verschulde mich also beim Staat ?
Gruß und danke im Voraus , dass ihr euch das immer wiederkehernde Thema noch mal durchgelesen habt
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 19.01.09, 18:10 Titel:
Einem Elternteil, der seinem Kind Unterhalt schuldet, ist, wenn er nicht erwerbstätig ist, zwar im Prinzip ein Selbstbehalt von 770 Euro monatlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zu belassen.
Wenn es aber darum geht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, kann eine erhebliche Kürzung seines Selbstbehalts geboten sein. Bevor ein Unterhaltspflichtiger weniger zahlen darf, als dem Existenzminimum des Kindes entspricht, kann erwartet werden, dass er seinen eigenen Lebensbedarf auf das Existenzminimum reduziert, nämlich annähernd auf das Niveau von Sozialhilfe oder ALG II.
"Bei dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist ..... die gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen. ...... Dies gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger ..... Kinder mit Beträgen zu bemessen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen."
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