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.... Grundsätzlich kann man auch auf zukünftig entstehende Rechte wirksam verzichten. Es wäre daher zu begründen, warum dies beim Vorkaufrecht des Mieters nicht gelten sollte.
Zitat: "Zu beachten ist, dass eine in dieser Verhandlungsphase abgegebene Erklärung des Mieters, er habe kein Interesse an der Wohnung und werde sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, rechtlich bedeutungslos ist. Erst wenn der Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrages unterrichtet wurde, kann er wirksam auf sein Vorkaufsrecht verzichten."(Zitatende)
Hintergrund dieser Regel ist, daß ein Eigentümer dem Mieter die Wohnung z.B. für 180.000,- € anbietet. Der Mieter verzichtet. Danach verkauft der Eigentümer die Wohnung für 120.000,- €. Dann sagt der Mieter "Ja für 120.000 hätte ich auch gekauft".
Jeder Versuch, das Mietervorkaufsrecht auszuhebeln oder zu umgehen, ist gegen das Gesetz, ist also kriminell.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Vielen Dank für die rege Beteiligung zu diesem Thema ! Aus diesem Grund möchte ich hier auch das Ergebnis mitteilen. Ich habe auf mein Vorkaufsrecht verzichtet und mit dem Verkäufer einen Ausgleich (eine Art Entschädigung) hierfür ausgehandelt.
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