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recht.de :: Thema anzeigen - Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis)
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Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis)
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 20:06    Titel: Re: Vorkaufsrecht nach § 577 BGB (Preis) Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
.... Grundsätzlich kann man auch auf zukünftig entstehende Rechte wirksam verzichten. Es wäre daher zu begründen, warum dies beim Vorkaufrecht des Mieters nicht gelten sollte.


Zu diesem Thema hat ein Notar etwas verfasst. Guckst Du hier: http://www.notar-koenig.de/glossar.html#glo_vorkaufsrecht

Zitat: "Zu beachten ist, dass eine in dieser Verhandlungsphase abgegebene Erklärung des Mieters, er habe kein Interesse an der Wohnung und werde sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, rechtlich bedeutungslos ist. Erst wenn der Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrages unterrichtet wurde, kann er wirksam auf sein Vorkaufsrecht verzichten."(Zitatende)

Hintergrund dieser Regel ist, daß ein Eigentümer dem Mieter die Wohnung z.B. für 180.000,- € anbietet. Der Mieter verzichtet. Danach verkauft der Eigentümer die Wohnung für 120.000,- €. Dann sagt der Mieter "Ja für 120.000 hätte ich auch gekauft".

Jeder Versuch, das Mietervorkaufsrecht auszuhebeln oder zu umgehen, ist gegen das Gesetz, ist also kriminell.
MfG
Lucky
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Sasa_1
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Anmeldungsdatum: 28.05.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die rege Beteiligung zu diesem Thema ! Aus diesem Grund möchte ich hier auch das Ergebnis mitteilen. Ich habe auf mein Vorkaufsrecht verzichtet und mit dem Verkäufer einen Ausgleich (eine Art Entschädigung) hierfür ausgehandelt.
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