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Verfasst am: 19.01.09, 11:46 Titel: Anwendung deutsches Urheberrecht auf Werke der US-Regierung
Viele Werke der US-Staatsregierung (Publikationen, Bilder, Gesetzestexte usw.) sind in der Regel per Gesetz als "Public Domain" eingestuft, und zwar sofort nach deren Veröffentlichung. Die US-Regierung räumt ihren Landsleuten somit das Recht ein, Regierungswerke uneingeschränkte zu nutzen und zu bearbeiten, und verzichtet dabei auf jegliches Copyright.
Wie verhält sich die Sachlage aber nach deutschem Urheberrecht? Dürfen Werke der US-Regierung hier in Deutschland ebenfalls uneingeschränkt genutzt werden (die Verfasser verzichten ja explizit auf jegliches Urheberrecht) oder kommt das deutsche Urheberrecht zur Geltung (Werke können z.B. erst 70 Jahre nach Tod des jeweiligen Verfassers genutzt werden)?
Ich weiß jedoch nicht genau, ob einem spezielle Nutzungrechte zur Weiterverwendung von Regierungswerken eingeräumt werden. Vielmehr ist es ja eigentlich so, daß die US-Regierung auf jegliches Copyright verzichtet. Meines Erachtens bezieht sich dieser Verzicht aber bloß auf die USA.
Gleichzeitig wird auf entsprechenden Webseiten der US-Regierung auch darauf hingewiesen, daß Regierungspublikationen, welche in den USA in der Public Domain sind, in anderen Staaten nicht notwendigerweise auch gemeinfrei sind, da das jeweilige Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem solche Werke genutzt werden. Ein in den USA veröffentlichtes Buch in der Public Domain ist ja z.B. auch nicht zwingenderweise gemeinfrei hier in Deutschland.
Ich bin ehrlich gesagt gerade etwas überfordert. Scheint ein ziemlich komplexes Thema zu sein, das internationale Urheberrecht...
Fragen wir mal andersrum: Wer soll denn klagen?
Der Urheber hat verzichtet, der wird nicht klagen.
Bliebe als nur jemand uebrig, der in D die exklusiven Rechte auf am. Regierungsschriftstuecke hat. Ich bin mir sicher, dass es niemand solchen gibt.
Dem stimme ich zu. Ich bin mittlerweile durch weitere Recherchen auch zu dem Konsens gekommen, daß der Urheber durch den Verzicht die unbeschränkte Nutzung in den USA selbst erlaubt (per Gesetz), und die Nutzung außerhalb der USA zumindest duldet.
Und ja, ich bezweifle auch das jemand die Exklusivrechte auf US-Publikationen hält.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.01.09, 12:44 Titel:
Richard Gecko hat folgendes geschrieben::
Der Urheber hat verzichtet, der wird nicht klagen.
Vielleicht geht der Fragesteller ja vom worst case aus, daß der Urheber doch mal klagt.
Strenggenommen hätte im vorliegenden Fall der Urheber wohl nur der genehmigungsfreien Nutzung durch US-Bürger zugestimmt. Es handelt sich also um eine eingeschränkte Nutzungslizenz.
Man könnte aber auch §133 BGB heranziehen und argumentieren, der Urheber hätte mit der Berufung auf die US-Regelung der public domain auch die genehmigungsfreie Nutzung durch jedermann (also auch Nicht-US-Bürger) zulassen wollen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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