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Elternunterhaltspflicht für einen längst erwachsenen Sohn

 
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Teamplay
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 23:58    Titel: Elternunterhaltspflicht für einen längst erwachsenen Sohn Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hätte zwei Fragen:

1. Wenn ein 24-jähriges immatrikuliertes "Kind" seine Hochschule nur ein bis zweimal pro Woche besucht und in der übrigen Zeit bloß zuhause am Computer spielt oder den ganzen Tag schläft, wenn das Kind dann aus drei bis vier Prüfungen pro Semester nur eine ablegt, wie lange sind seine Eltern zum Unterhalt verpflichtet?

Bis das Kind mit seiner "esten Ausbildung" irgendwann fertig ist?
Oder gibt's eine gesetzliche maximale Länge?

2. Wenn so ein tolles Kind wie erwartet exmatrikuliert wird und danach anstatt zu arbeiten nur zuhause hockt, sind seine Eltern auch zum Unterhalt verpflichtet (z.B. wegen Hartz IV u.ä.)?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
Leo
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich gilt, studierende Kinder können nur so lange Unterhalt von den Elten beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten.

Bemüht sich das erwachsene Kind aus Bequemlichkeit nicht, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, brauchen die Eltern keinen Unterhalt zu zahlen.
_________________
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Kind, das während eines Studiums Unterhalt von seinen Eltern erhält, ist verpflichtet, sein Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit das Studium in angemessener und üblicher Zeit abgeschlossen werden kann. Es muss im einzelnen nachweisen, welche Studienveranstaltungen es besucht, welche Fachprüfungen es abgelegt und an welchen praktischen Ausbildungsabschnitten es teilgenommen hat. Es ist verpflichtet, Zeugnisse und Zwischenprüfungsbescheinigungen vorzulegen.

Kommt das studierende Kind diesen Verpflichtungen nicht nach, haben die Eltern das Recht, die Unterhaltszahlungen zurückzubehalten. Werden die Auskünfte nachträglich erteilt und die Teilnahme an Studienveranstaltungen nachträglich belegt, muss der Unterhalt nachgezahlt werden. Anderenfalls verliert das Kind den Anspruch auf Unterhaltsleistungen solange, wie es eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiums nicht im Einzelnen nachweist.
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Teamplay
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Franz,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Ich hätte noch eine Frage dazu:

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
...Es ist verpflichtet, Zeugnisse und Zwischenprüfungsbescheinigungen vorzulegen.

Kommt das studierende Kind diesen Verpflichtungen nicht nach, haben die Eltern das Recht, die Unterhaltszahlungen zurückzubehalten....


Falls die Eltern die Unterhaltszahlungen zurückbehalten würden, müssten sie danach nachweisen können, dass sie den Sohn zum Vorlegen seinen Zeugnissen und Zwischenprüfungsbescheinigungen aufgefordert hatten, aber der Sohn sich weigerte?

Falls ja, könntest Du bitte vorschlagen, wie man dies nachweisen könnte?

Ich sehe im Moment folgende Probleme:

1. Wenn er was schriftlich im Hause bekommt, kann er dies danach immer bestreiten. Den Empfang des Schreibens wird er bestimmt nicht quittieren.

2. Wenn er einmal was per Enschreiben bekommt, kann er die Annahme all der künftigen Einschreiben verweigern, indem er diese von der Post nicht abholt, und kann danach behaupten, dass er keine Mitteilungen zum Abholen gesehen hätte.

3. Ich weiß leider auch nicht, wie man "das Beisein von unabhängigen Zeugen" arrangieren könnte... Ein paar Nachbarn z.B. einladen und ins Zimmer vom Sohn marschieren kann ich mir schwierig vorstellen... Traurig


Danke und Gruß
Leo


Zuletzt bearbeitet von Teamplay am 24.01.09, 22:33, insgesamt 4-mal bearbeitet
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Der Nachweis des Zugangs einer Aufforderung, Unterlagen über die Abwicklung des Studiums vorzulegen, kann in der Tat schwierig sein.

Welche Möglichkeiten es gibt, Schreiben zustellen zu lassen, kann man hier nachlesen. Am sichersten ist wohl die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher nach § 192 ZPO, die auch außerhalb eines anhängigen Gerichtsverfahrens möglich ist.

Andererseits muss ein Student, der Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern gerichtlich geltend machen will, nachweisen, dass er das Studium zielstrebig durchführt und alle Anforderungen an eine zügige Abwicklung des Studiums erfüllt hat.
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Teamplay
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Franz,

vielen Dank für die super schnelle Antwort!

Gruß
Leo
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