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Verfasst am: 19.01.09, 17:27 Titel: Kuendigung und 6 Mon. Gehaltsweiterzahlung
Mal angenommen, ein Arbeitgeber kuendigt fristgerecht den Arbeitsvertrag zum 30.4.09 und gewahert aus irgendwelchen Gruenden eine Gehaltsweiterzahlung von 50 % ueber einen Zeitraum von 6 Monaten.
Wenn nun der gekuendigte Arbeitnehmer sich gerne mal eine Auszeit nehmen moechte und fuer 6 Monate Urlaub machen wollte, wie wuerde sich dann das gekuerzte Einkommen (wegen des geringeren Verdienstes) auf das Arbeitslosengeld auswirken?
Gaebe es Probleme, wenn sich der Arbeitssuchende erst nach 6 Monaten, also am 1.11.09 arbeitslos melden wuerde.
Herzlichen Dank jetzt schon mal fuer Euer Feedback.
Zur Frage 2
Es koennte sich z.B. um eine vertragliche Vereinbarung handeln - wobei der AN sich verpflichtet, innerhalb von 6 Mon. nicht in der gleichen Branche zu arbeiten - und bei
Einhaltung der Verpflichtung quasi dadurch entschaedigt wird oder ein Ueberbrueckungsgeld bekommt - oder so..
Und - muss man sich wirklich ARBEITSLOS melden, wenn man mal 6 Monate - ohne ALG1 - Urlaub machen will???
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 19.01.09, 22:07 Titel:
Katharina1211 hat folgendes geschrieben::
Es koennte sich z.B. um eine vertragliche Vereinbarung handeln - wobei der AN sich verpflichtet, innerhalb von 6 Mon. nicht in der gleichen Branche zu arbeiten - und bei Einhaltung der Verpflichtung quasi dadurch entschaedigt wird oder ein Ueberbrueckungsgeld bekommt - oder so..
Aah jetzt ja!
Katharina1211 hat folgendes geschrieben::
muss man sich wirklich ARBEITSLOS melden, wenn man mal 6 Monate - ohne ALG1 - Urlaub machen will???
Das 'ohne ALG 1' hatte ich so nicht verstanden. Antwort: nein, man ist nicht verpflichtet, staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Ob sich das Urlaubshalbjahr auf die Höhe des ALG auswirkt, weiß ich nicht, aber die Fachleute hier können dazu sicher etwas sagen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Der Knackpunkt ist, dass man praktisch mit Ende der Beschäftigung arbeitslos (i.S.d. SGBIII). Nach der Arbeitslosmeldung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld lediglich (§ 143 SGBIII).
§ 118 SGB III
(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Man sollte aber in dem Zusammenhang auch den §144 Abs. 1 Nr. 7 SGBIII Sperrzeit wegen verspäteter Abeitssuchendmeldung und § 128 Abs. 1 Nr. 7 iVm Abs.2 S.1 SGBIII beachten (nach dem der Anspruch um (max.) 4 Wochen gemindert wird wenn man nach Erfüllung der Voraussetzungen trotz Beschäftigungslosigkeit nicht arbeitsbereit ist.)
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