Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kuendigung und 6 Mon. Gehaltsweiterzahlung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kuendigung und 6 Mon. Gehaltsweiterzahlung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Katharina1211
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 17
Wohnort: Lampertheim

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 17:27    Titel: Kuendigung und 6 Mon. Gehaltsweiterzahlung Antworten mit Zitat

Mal angenommen, ein Arbeitgeber kuendigt fristgerecht den Arbeitsvertrag zum 30.4.09 und gewahert aus irgendwelchen Gruenden eine Gehaltsweiterzahlung von 50 % ueber einen Zeitraum von 6 Monaten.
Wenn nun der gekuendigte Arbeitnehmer sich gerne mal eine Auszeit nehmen moechte und fuer 6 Monate Urlaub machen wollte, wie wuerde sich dann das gekuerzte Einkommen (wegen des geringeren Verdienstes) auf das Arbeitslosengeld auswirken?

Gaebe es Probleme, wenn sich der Arbeitssuchende erst nach 6 Monaten, also am 1.11.09 arbeitslos melden wuerde.

Herzlichen Dank jetzt schon mal fuer Euer Feedback.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 17:45    Titel: Re: Kuendigung und 6 Mon. Gehaltsweiterzahlung Antworten mit Zitat

Katharina1211 hat folgendes geschrieben::
Gaebe es Probleme, wenn sich der Arbeitssuchende erst nach 6 Monaten, also am 1.11.09 arbeitslos melden wuerde.
Mit absoluter Sicherheit, da diese Meldung innerhalb einer relativ kurzen Frist nach Erhalt der Kündigung zu erfolgen hat.

Katharina1211 hat folgendes geschrieben::
gewahert aus irgendwelchen Gruenden eine Gehaltsweiterzahlung von 50 % ueber einen Zeitraum von 6 Monaten.
Wie macht er das denn? Der AN ist nicht mehr im Unternehmen angestellt, aber der AG zahlt weiter? Geschockt

Und verschiebibert ins Sozialrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Katharina1211
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 17
Wohnort: Lampertheim

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zunaechst mal vielen Dank.

Zur Frage 2
Es koennte sich z.B. um eine vertragliche Vereinbarung handeln - wobei der AN sich verpflichtet, innerhalb von 6 Mon. nicht in der gleichen Branche zu arbeiten - und bei
Einhaltung der Verpflichtung quasi dadurch entschaedigt wird oder ein Ueberbrueckungsgeld bekommt - oder so..

Und - muss man sich wirklich ARBEITSLOS melden, wenn man mal 6 Monate - ohne ALG1 - Urlaub machen will???

Danke nochmals
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Katharina1211 hat folgendes geschrieben::
Es koennte sich z.B. um eine vertragliche Vereinbarung handeln - wobei der AN sich verpflichtet, innerhalb von 6 Mon. nicht in der gleichen Branche zu arbeiten - und bei Einhaltung der Verpflichtung quasi dadurch entschaedigt wird oder ein Ueberbrueckungsgeld bekommt - oder so..
Aah jetzt ja!

Katharina1211 hat folgendes geschrieben::
muss man sich wirklich ARBEITSLOS melden, wenn man mal 6 Monate - ohne ALG1 - Urlaub machen will???
Das 'ohne ALG 1' hatte ich so nicht verstanden. Antwort: nein, man ist nicht verpflichtet, staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Ob sich das Urlaubshalbjahr auf die Höhe des ALG auswirkt, weiß ich nicht, aber die Fachleute hier können dazu sicher etwas sagen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Koni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 559
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Der Knackpunkt ist, dass man praktisch mit Ende der Beschäftigung arbeitslos (i.S.d. SGBIII). Nach der Arbeitslosmeldung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld lediglich (§ 143 SGBIII).

§ 118 SGB III
(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Man sollte aber in dem Zusammenhang auch den §144 Abs. 1 Nr. 7 SGBIII Sperrzeit wegen verspäteter Abeitssuchendmeldung und § 128 Abs. 1 Nr. 7 iVm Abs.2 S.1 SGBIII beachten (nach dem der Anspruch um (max.) 4 Wochen gemindert wird wenn man nach Erfüllung der Voraussetzungen trotz Beschäftigungslosigkeit nicht arbeitsbereit ist.)

Außerdem sollte man die RV und die KV beachten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Katharina1211
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 17
Wohnort: Lampertheim

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank nochmal -

man wurde geholfen.. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.