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Beschlussfähigkeit?

 
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Nachtpilater
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 20:38    Titel: Beschlussfähigkeit? Antworten mit Zitat

Laut § 26 BGB sind wir nicht beschlussfähig weil uns der zweite Vorsitzende fehlt.
1. Vorsitz und Kassenwart sind vorhanden sowie der erweiterte Vorstand.
In der Satzung findet sich ein Artikel der sagt: wenn die Hälfte des Gesammtvorstandes anwesend ist, ist beschlussfähigkeit gegeben
Ist damit die Beschlussunfähigkeit aus § 26 unwirksam geworden?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
§26 BGB regelt die Handlungsfähigkeit des Vereins nach außen.
Sind da 1. und 2. Vorsitzender in der Satzung genannt? (Üblicher Text:"Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende").
Können sie nur gemeinsam oder jeder für sich handeln? (Satzung)

Unabhängig davon: wenn der Vorstand lt. Satzung nicht vollständig besetzt ist, kann der "Restvorstand" keine wirksamen Beschlüsse fassen. D.h.: wenn der Vorstand z.B. zwingend aus 1. und 2. Vorsitzendenden, Schatzmeister, Schriftführer und 2 Beisitzern besteht und es ist nur ein Beisitzer gewählt, dann ist der Vorstand grds. nicht beschlussfähig. (Wenn alle Posten besetzt sind, regelt sich die Beschlussfähigkeit nach der Satzung).
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Nachtpilater
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

In der Satzung steht.
Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorstzenden
2. Vorsitzenden und Kassenwart. Sie vertreten den Verein greichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt
Dieser Artikel wurde per Satzungsänderung um folgendes erweitert
Der Gesammtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes, den Bereichs und Abteilungsleitern mit ihren Stellvertretern sowie bis zu weiteren 7 Beisitzern. Zu den Bereichs und Abteilungsleitern zählen, der die Anteilungsleitumg Trachtengruppe, des technischen Auschusses, des Wirtschaftausschusses, Schriftführer(in), stellvertreender Kassenwart und Pressewart.
Wobei mir nicht klar ist was die Erweiterung bedeutet. Kann mir das vielleicht auch noch jemand erklären? bitte bitte
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
@ hawethie: Es geht hier nicht um die Handlungsfähigkeit des Vorstandes (genauer: des Vereines, vertreten durch seinen Vorstand), sondern um seine Beschlussfähigkeit. Da muss man sorgfältig unterscheiden.

Handlungsfähig ist der Verein, wenn eine gemäß Satzung zu seiner Vertretung berechtigte Teilmenge von Vorstandsämtern besetzt ist, der Verein also vertreten werden kann. Ist das gegeben, dann ist die Nichtbesetzung einzelner Vorstandsämter unschädlich bezüglich der Handlungsfähigkeit des Vereines.

Beschlussfähig ist der Vorstand (gemeint ist hier das Vereinsorgan, nicht eine bestimmte Vorstandssitzung!) hingegen höchstens dann, wenn er überhaupt existiert. Das aber ist nur dann der Fall, wenn alle Ämter, aus denen er gemäß Satzung besteht, besetzt sind.
Sind hingegen einige dieser Ämter unbesetzt, dann existiert das durch die Satzung definierte Organ "Vorstand" gar nicht. Es existiert dann höchstens eine Menge von Personen, die alle die Eigenschaft haben, zum Mitglied eines Vorstandes bestellt worden zu sein. Diese Personenmenge, ich nenne sie hier einmal "Restvorstand", ist aber nicht der Vorstand im Sinne der Satzung, denn dazu mangelt es an der vollzähligen Besetzung gemäß Satzung, folglich kann dieser Restvorstand auch keine Vorstandsbeschlüsse fassen.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Vorstand nicht lediglich das Vertretungsorgan des Vereines ist (also lediglich die Beschlüsse der MV umzusetzen hat), sondern wenn ihm die Satzung ausdrücklich die Kompetenz zuweist, in bestimmten Angelegenheiten selbstständig Beschlüsse zu fassen, etwa die Aufnahme neuer Mitglieder oder auch die Anwendung der Vereinsstrafgewalt (Sperren, Geldstrafen, Ausschluss, ...)

@Nachtpilater:
Meine obigen Ausführungen betreffen die grundsätzliche Beschlussfähigkeit des Vorstandes.
Viele Vereine sehen in ihren Satzungen nun aber noch zusätzliche Einschränkungen der Beschlussfähigkeit des Vorstandes vor. Besonders oft findet man die Bestimmung, der Vorstand sei beschlussfähig, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern anwesend (oder auch erschienen) ist.
Eine solche Vorschrift bezieht sich auf die Beschlussfähigkeit des (vollzählig besetzten!) Vorstandes bei Vorstandssitzungen und bedeutet, dass der vollzählig besetzte Vorstand in einer Vorstandssitzung nur dann Beschlüsse fassen kann, wenn von all diesen Vorstandsmitgliedern ein bestimmter Teil zur Versammlung erschienen ist.
Sie hebt jedoch nicht die grundsätzlich bestehende Beschlussunfähigkeit eines unvollzählig besetzten Vorstandes (siehe oben) auf und das ist auch nicht ihr Sinn. Sie soll statt dessen lediglich verhindern, dass im Extremfall ein einziges zu einer Vorstandssitzung erschienenes Vorstandsmitglied gültige Beschlüsse fassen kann - was ohne eine solche Vorschrift nämlich der Fall wäre!

Nun zu deiner Frage bezüglich der Bedeutung von Vorstand und Gesamtvorstand:
Viele Vereine sehen in ihren Satzungen ein Organ vor, welches aus den Mitgliedern des in § 26 BGB gesetzlich vorgeschriebenen Vorstandes und einiger weiterer Ämter besteht und nennen dieses Konstrukt dann z.B. "Gesamtvorstand".

Im Gegensatz zu den Mitgliedern des "Vorstandes gemäß § 26 BGB" sind die Inhaber dieser weiteren Ämter des "Gesamtvorstandes" jedoch nicht befugt, den Verein zu vertreten. Sie sind also nicht Vorstand im Sinne des BGB und werden auch nicht in das Vereinsregister eingetragen. Dennoch bilden sie, zusammen mit den Mitgliedern des "Vorstandes gemäß § 26 BGB" ein vereinsinternes Beschlussorgan, welches durch die Satzung mit bestimmten Aufgaben und Zuständigkeiten betraut wird. Innerhalb dieses Beschlussorganes hat jedes seiner satzungsmäßigen Mitglieder grundsätzlich Sitz und Stimme und alle Mitglieder sind untereinander grundsätzlich gleichberechtigt. Die Satzung kann aber auch etwas anderes bestimmen.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Nachtpilater
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst mal herzlichen Dank für Deine Mühe.
Wenn ich das richtig verstehe bedeutet das, Der geschäftsführende Vorstand ist unvollständig und somit Beschlussunfähig, deshalb sind Sitzungen des Restvorstandes auch
Beschlussunfähig..
Könnte da jetzt jemand unsere Beschlüsse für Null und Nichtig erklären?
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

Für mich ist die Frage noch nicht zu beantworten.
Bisher ist hier zwar von einem "geschäftsführenden Vorstand" und einem "Gesamtvorstand" die Rede.
Unklar ist jedoch die Zuständigkeit.
Welches Gremium hat nach der Satzung die für die Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse zu fassen ?
(siehe letzter Absatz des Beitrages von JS)
Dieses Beschlussgremium muß vollständig (durch alle in der Satzung vorgesehenen Ämter) besetzt sein.
_________________
Spezi

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Nachtpilater
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist so wie im letzten Absatz vov JS, jedes Mitglied hat( laut unserer Satzung) seinen Sitz und Stimme gleichberechtigt wir sind ein Beschlussorgan. Geschäftsführender Vorstand und Restvorstand bilden den Gesammtvorstand, sind dieses Beschlussorgan.
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