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Verfasst am: 20.01.09, 16:20 Titel: Unterschied bei § 32, § 34 und § 35 StGB
Hallo,
leider war ich letzte Woche komplett krank und kann mir das nicht alles sicher aus dem Lehrbuch zusammen lesen, daher frage ich lieber nochmal hier nach.
§ 32 StGB ist ja die Notwehr. Die Norm werde ich hier jetzt mal nicht zitieren, ich denke, die ist geläufig.
Ich verstehe da den Unterschied zu § 34 StGB, rechtfertigender Notstand nicht.
Handelt es sich bei § 32 um einen rechtswidrigen Angriff und bei § 34 um eine Gefahr? Kann ein Angriff nicht auch eine Gefahr sein?
Und wo ist da dann nochmal der Untershcied zwischen § 35 StGB, also dem entschuldigenden Notstand?
Wie gesagt, ich war die komplette letzte Woche krank und hab leider keine Ahnung.
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 20.01.09, 17:19 Titel:
Hallo schwarzer Engel,
da es im Netz ewig viel Skriptmaterial zu dem Thema gibt, benutze doch bitte die Suchmaschine Deines Vertrauens. Wenn dann noch Unklarheiten sind, gerne...
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Habe ich natürlich gemacht und da wurde ich leider nicht schlauer als nach dem Lesend er entsprechenden Seiten in Lehrbüchern. Deshalb hab ich ja die Fragen gestellt. Wenn man mir die beantworten kann, dann kann ich auch sicher was mit dem Inhalt in den Skripten und Büchern was anfangen.
Notwehr lässt die Rechtswidrigkeit der Maßnahme entfallen, die nötig ist, um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren.
Die Besonderheit: Es bedarf hierbei keiner Güterabwägung, lediglich völlig unverhältnismäßige Maßnahmen sind ausgeschlossen (der Gehbehinderte Rentner schießt auf den kirschenklauenden Jungen).
Der rechtfertigende Notstand lässt die Rechtswidrigkeit entfallen, sofern eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll. Eine Gefahr meint, dass ein Angriff bloß wahrscheinlich, jedoch noch nicht eingetreten ist.
Hier bedarf es einer Güterabwägung der betroffenen Rechtsgüter.
Der entschuldigende Notstand lässt die Schuld (nicht die Rechtswidrigkeit) in ganz besonderen Ausnahmesituationen entfallen und ist nur in den seltensten Fällen einschlägig.
Eine Güterabwägung findet auch hier nicht statt.
Man mag sich in etwa merken, dass derjenige, der sich im entschuldigenden Notstand befindet, in einer solch verzwickten Lage ist, dass sein Handeln zwar weiterhin rechtswidrig ist, man es ihm aber nicht vorwerfen kann, da er praktisch garnicht anders konnte.
Beispiel: 2 Seefahrer drohen, zu ertrinken, es ist nur ein Floß vorhanden, das nur einen der beiden tragen kann. Beide begeben sich auf das Floß, der eine Seefahrer stößt den anderen hinunter, um zu überleben.
Hierbei befindet sich der Stoßende im entschuldigenden Notstand.
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