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Kosten für den Mieter statt Kaution zurück?

 
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Zivigott
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 21:13    Titel: Kosten für den Mieter statt Kaution zurück? Antworten mit Zitat

Liebe Leser,

folgende Frage: Mieter A bekommt von Vermieter B noch Kaution zurück die Vermieter B nicht zahlen will ( hat nur einen Teil gezahlt, keine Einigung in Sicht ).
Da Mieter A sich sicher ist das Vermieter B den anderen Teil zu unrecht behält überlegt er vor Gericht zu gehen.

Würde Mieter A im Falle eines für Ihn erfolgreichen Prozesses auch die anfallenden Kosten für Gerichtstermin etc. erstattet bekommen ( z.B. Beitrag für Mieterschutzbund/Anwalt, Benzinkosten für Anwaltsfahrten/Gericht , Arbeitsausfälle etc... ) ?
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht es denn mit der Nebenkostenabrechung aus ? ?

Der Vermieter hat das Recht einen Teil der Kaution und zwar in Höhe der letzten drei Nebenkosten zurückzuhalten.

Das heißt, monatliche Nebenkosten 150 € es können 3x150€ =450€ zurück gehalten werden.

Sollte dies nicht vorliegen und keine Schäden vorliegen die zu begleichen sind kann man nur noch die Kaution einklagen.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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Zivigott
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, dann werd ich es doch noch etwas genauer beschreiben müssen.

Es wurden schäden festgestellt die aber nicht im Übergabeprotokoll stehen ( das ist bis aus Schlüsselübergabe leer ).
Dem Mieter wurde keine Chance gegeben die Schäden selbst zu reparieren, es geht also nicht um Nebenkostenabrechnungen.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 01:03    Titel: Antworten mit Zitat

Wie lange ist denn das Ende des Mietverhältnisses her?
Gäbe es eventuell doch noch ausstehende Nebenkosten?

Für Schäden braucht man auch Niemandem die Möglichkeit geben, sie selbst zu beheben. Wer eine Reparatur durchführen soll, bestimmt immer noch der Geschädigte selbst. Wäre ja noch schöner, wenn ich den Blödmann, der mir gerade 'ne Beule ins Auto gefahren hat, dann mit der Spraydose da ran lassen müsste.

Sollte es tatsächlich zum Prozess kommen, dann zahlt der Verlierer in der Regel die Kosten des Verfahrens beider Seiten. Dazu gehören eventuell auch Auslagen für die Anreise, - allerdings nicht die Beiträge für den Mieterbund. Wenn Gewinner und Verlierer nicht klar auszumachen sind, könnte aber auch eine Kostenteilung in Betracht kommen.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zivigott hat folgendes geschrieben::
Ok, dann werd ich es doch noch etwas genauer beschreiben müssen.
Das wäre im ersten Beitrag schon besser gewesen.

Zivigott hat folgendes geschrieben::
Es wurden schäden festgestellt die aber nicht im Übergabeprotokoll stehen ( das ist bis aus Schlüsselübergabe leer ).
Wurde den die Wohnung bei ausreichenden Lichtverhältnissen übergeben ?
Oder sind es verborgene Schäden die erst bei nach Abreisen der Tapeten sichtbar wurden. ?
Für Schäden die unter der gültigen Schönheitsreparaturklausel fallen kann dem Mieter wenn es sein muss eine Nacharbeitungsfrist eingeräumt werden.

Zivigott hat folgendes geschrieben::
Dem Mieter wurde keine Chance gegeben die Schäden selbst zu reparieren, es geht also nicht um Nebenkostenabrechnungen.
Sind diese Schäden, Schäden die über der normalen Abnutzung hinaus gehen hat der Mieter kein Recht diese zu beheben und darf dafür Gelder abdrücken. Mehr nicht.

Es bleibt dem Mieter nur noch die Möglichkeit den Wertverlust abzuziehen, das heißt, sollte der Teppichboden hin sein und dieser liegt schon 8 Jahre kann er 80 % vom Wert abziehen und den Rest muss er bezahlen.

Bei einem Loch in der Türe sieht es schon anders aus da diese einen Lebenswert von 40 Jahren hat.

Es muss auf jeden Fall sicher gestellt sein das die Schäden durch den Mieter verursacht wurden.

Gruß
pcwilli
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Zivigott
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zivigott hat folgendes geschrieben::
Ok, dann werd ich es doch noch etwas genauer beschreiben müssen.
Das wäre im ersten Beitrag schon besser gewesen.

Zivigott hat folgendes geschrieben::
Es wurden schäden festgestellt die aber nicht im Übergabeprotokoll stehen ( das ist bis aus Schlüsselübergabe leer ).
Wurde den die Wohnung bei ausreichenden Lichtverhältnissen übergeben ?
Neu: Ja, nach Meinung des Mieters auf jeden Fall
Oder sind es verborgene Schäden die erst bei nach Abreisen der Tapeten sichtbar wurden. ?
Neu: Nein, konkret geht es um:
- Angeblich rausgerissene Steckdosen ( waren bereits bei Einzug so )
- Ein Flecken auf dem Teppich ( Hätte Mieter notfalls reinigen können, hatte aber keine Gelegenheit bekommen )
- Elektriker hatte später angeblich Mängel bei Steckdosen festgestellt, Neutralleiter fehlte oder nicht richtig angeschlossen. Mieter hat davon keine Ahnung und diese auch nie angerührt oder aufgeschraubt etc.
Für Schäden die unter der gültigen Schönheitsreparaturklausel fallen kann dem Mieter wenn es sein muss eine Nacharbeitungsfrist eingeräumt werden.

Zivigott hat folgendes geschrieben::
Dem Mieter wurde keine Chance gegeben die Schäden selbst zu reparieren, es geht also nicht um Nebenkostenabrechnungen.
Sind diese Schäden, Schäden die über der normalen Abnutzung hinaus gehen hat der Mieter kein Recht diese zu beheben und darf dafür Gelder abdrücken. Mehr nicht.

Es bleibt dem Mieter nur noch die Möglichkeit den Wertverlust abzuziehen, das heißt, sollte der Teppichboden hin sein und dieser liegt schon 8 Jahre kann er 80 % vom Wert abziehen und den Rest muss er bezahlen.
Neu: Nein, der Miter hat dort ca. 1 Jahr gewohnt und alles selbst renoviert. Dafür hat er aber vom Vermieter Geld für Materialien ( Teppich, Tapeten etc. ) und 2 Monate Mietfrei für Arbeiten bekommen.

Bei einem Loch in der Türe sieht es schon anders aus da diese einen Lebenswert von 40 Jahren hat.

Es muss auf jeden Fall sicher gestellt sein das die Schäden durch den Mieter verursacht wurden.
Neu: Mit Ausnahme der Steckdosenleiter ist das der Fall.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich also nicht um geschuldete Schönheitsreparaturen, sondern um Beschädigungen der Mietsache. Dazu gehört auch ein Fleck im Teppichboden. Dafür hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch in Geld. Wie pcwilli richtig anmerkt, in Höhe des Zeitwertes der beschädigten Sachen oder ihrer Reparaturkosten.
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