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Verfasst am: 21.01.09, 10:28 Titel: Name des Kindes? $ 1617a BGB
Hallo zusammen,
wie ist der Sachverhalt, gesetz dem Fall, die Eltern sind nicht verheiratet und leben getrennt. Dem Kind hat man bei der Geburt den Namen des Vaters gegeben. (alleinsorge)
Es wird erwähnt, dass die Zustimmung des Kindes bei Vollendung des 5. Lebensjahr erforderlich ist, dass es den Namen des Vaters trägt.
Ist der Name vorher änderbar oder nicht? bzw. geht das überhaupt? Muss das Kind überhaupt zustimmen?
Wie ist die Rechtslage diesbezüglich?
Vielen Dank
$ 1617a BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
ja, das Kind hat bereits den Namen des Vaters.
Frage ist nun, ob, das Kind zustimmen muss den Namen zu bekommen, oder nicht?
Es steht ja mit Zustimmung des Kindes nach Vollendung des 5. Lebensjahres im Gesetzestext.
Oder kurz, ist es möglich den Namen des Kindes in den Namen der Mutter zu ändern?
Die Eltern leben getrennt, es handelt sich um Alleinsorge
die Altersgrenze ist nur im Zusammehang mit der Namenserteilung zu sehen:
Falls das Kind zum Zeitpunkt der Namenserteilung das fünfte Lebensjahr vollendet gehabt hätte, wäre für eine wirksame Namenserteilung seine Zustimmung erforderlich gewesen.
Falls das Kind jünger war, war die Zustimmung nicht erforderlich.
Die Formulierung im § 1617 a Abs 2 BGB ist etwas irreführend, denn sprachlich korrekter wäre die Bedingung so zu formulieren gewesen:
Zitat:
. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, falls das Kind das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Im BGB ist eine weitere Namensänderung für das Kind nicht vorgesehen.
Möglich wäre allerdings bei Erklärung der gemmeinsamen Sorge eine Neubestimmung des Namens binnen drei Monaten, siehe dazu § 1617 b BGB
Zitat:
Oder kurz, ist es möglich den Namen des Kindes in den Namen der Mutter zu ändern?
Nur nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes und nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu wäre ein eigener Antrag des Kindes (vertreten durch die alleinsorgeberectgte Mutter) erforderlich, der Vater müßte der Namensänderung zustimmen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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