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Hafturlaub ungeeignet bei Personen:
"bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben."
Sagen wir mal jemand ist zu 8 Monaten FS verurteilt, dieser hat dann die Möglichkeit?
Wieviel Tage bekommt man bei 8 Monaten?
Nachtrag: Es heißt, das man erst nach 6 Monaten in der Regel Urlaub bekommen kann, also bleiben noch 2 Monate übrig.
Das Gesetz hat es aber mit seinen 6 Monaten. Bei meinem durchlesen von verschiedenen § fällt man immer wieder über das Wort "sechs"
1) 1Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
(…)
Der Gesetzgeber spricht hier von kann bis zu 21 Tagen Urlaub gewähren.
Das können nach rechtsfehlerfreier Anwendung auch nur 4,10 oder 14 Tage sein.
Die Verwaltungsvorschrift dazu sagt:
Urlaub wird nur an einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs des StVollzG gewährt.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist nicht in das nächste Jahr übertragbar. Ist in einem Urlaubsjahr voraussichtlich weniger als ein Jahr Strafe zu vollziehen, so vermindert sich die Höchstdauer des Urlaubs in der Weise, dass für jeden vollen Kalendermonat, um den die Vollzugsdauer ein Jahr unterschreitet, zwei Kalendertage abzuziehen sind.
Erfüllt der Gefangene die Voraussetzungen für die Beurlaubung erst im Laufe des Urlaubsjahres, kann er für jeden verbleibenden vollen Kalendermonat in diesem Jahre je 2 Tage Urlaub, jedoch nicht mehr als 21 Tage erhalten.
Vom Urlaub ausgeschlossen sind Gefangene,
a) gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gem. §74a GVG von der Strafkammer oder gem. §120 GVG vom OLG im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b) gegen die Untersuchungshaft, Auslieferungs- oder abschiebehaft angeordnet ist,
c) gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des StVollzG besteht,
d) gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
Der Urlaub darf nur gewährt werden, wenn der Gefangene für diese Maßnahme geeignet ist, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.
Ungeeignet sind in der Regel namentlich Gefangene,
a) die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind
b) die erheblich suchtgefährdet sind,
c) die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
d) (…)
e) Gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
Das sind so grob zusammengefasst die „Spielregeln“ für Urlaub. Inwieweit das Bundesländer außerhalb NRW´s anders sehen weiß ich nicht.
Ja, und über die Zahl sechs stolpert man häufig.
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