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Untermieter will nicht ausziehen

 
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Paul987
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 11:57    Titel: Untermieter will nicht ausziehen Antworten mit Zitat

A ist Hauptmieter einer Wohnung und hat ein unmöbliertes Zimmer an einen Bekannten untervermietet.Ein weiteres Zimmer ist an eine Bekannte untervemietet. Sozusagen eine 3er WG. Im Untermietvertrag (den A und er unterschrieben haben), gilt eine Kündigungsfrist von 8 Wochen, das heißt er kann 8 Wochen vorher das Mietverhältnis einfach kündigen und dann ausziehen und A kann ihm ebenfalls 8 Wochen vorher kündigen und er muss dann ausziehen. Soweit haben sich beide darauf ja schriftlich geeinigt. Nun habe A ihm eine schriftl. Künd. zum 01.04 geschrieben, denn As freundin will einziehen und sie benötigen das Zimmer. Er will aber partout zum 15.06 ausziehen. Und weigert sich, zum 01,04 auszuziehen.
Was kann A machen, (außer einer Räumunsklage im letzten Schritt), damit er die Wohnung verlässt. Wie teuer wäre denn so eine Räumungsklage?
Er muss sich doch verdammt nochmal an die Kündigung halten, oder? Aweiß um die 3monatige künd-frist, aber im untermietvertrag haben beide extra diese 8 wochen künd-frist vermerkt, dazu sind doch untermietverträge da. Er kann ja ebenso einfach ausziehen und A hindert ihn nicht daran, insofern muss er sich doch an die schriftliche künd. halten. Wie ist die Rechtslage?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Kündigungsfrist zum Nachteil des Mieters ist immer unwirksam. Egal was im Mietvertrag steht. Wenn diese Kündigungsfrist von 8 Wochen ein Nachteil für den Mieter ist, weil der VM normal mit 3 Monatsfrist oder länger kündigen muss, dann muss der VM mit der gesetzlichen Frist kündigen. Alles andere führt vor Gericht zu Schiffbruch. Kündigt der Mieter mit 8 Wochen Frist ist das ok, er hat ja keinen Nachteil dadurch. Das heisst die Kündigung des VMs wird umgedeutet auf 3 Monate und der Mietvertrag endet zum Ende April, ich setze mal voraus die Frist fängt erst an im Februar zu laufen. Wenn der Untermieter dann nicht ausgezogen ist, bleibt nur die Klage auf Räumung.
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Paul987
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

viele dank für die schnelle antwort - also muss sich A an die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten halten und nach Ablauf dieser Zeit muss der Bekannte ausziehen? Früher geht auf keinen Fall? Dann sind sozusagen die 8 Wochen Kündigungsfrist im Untermietvertrag nur für A bestimmt, falls dieser vorher vorgehabt hätte, auszuziehen?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Da die kürzere Frist für den Mieter selber kein Nachteil ist, kann er damit auch kündigen. Der VM, also in dem Fall der Hauptmieter, muss mit 3 Monaten oder länger kündigen, er kann sich nicht auf die 8 Wochen berufen.

Früher geht nur mit einer Vereinbarung zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter. Zu einer solchen Vereinbarung kann aber niemand gezwungen werden.
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ralph12345
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Dem Vermieter stehen gewisse Rechte zu..

a) Eine Wohnung, die er sich mit dem Mieter teilt, berechtigen ihn zur Kündigung ohne
Begründung, womit sich aber die Kündigungsfrist auf 6 Monate erhöht.
b) Eine kurze Kündigungsfrist, wenn das Zimmer möbliert vermietet ist. Das ist hier nicht der Fall.

Also gelten für eine ordentliche begründete Kündigung 3 Monate Frist.
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

ralph12345 hat folgendes geschrieben::
a) Eine Wohnung, die er sich mit dem Mieter teilt, berechtigen ihn zur Kündigung ohne Begründung, womit sich aber die Kündigungsfrist auf 6 Monate erhöht.
Diese Aussage stimmt so eigentlich nicht ganz.
Die Kündigungsfrist erhöht sich in diesem Fall um 3 Monate. §573a BGB
Das könnten dann, je nach Mietdauer ggfs. auch mehr als 6 Monate sein.
§573c BGB
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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