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Verfasst am: 22.01.09, 16:30 Titel: Verjährung von Unterhaltsanspruch / -Urteil
Hallo!
Angenommener Sachverhalt:
Eine Kinderlose Ehe. Trennung nach 2,5 Jahren Ehe.
Unterhaltspflichtiger zahlt freiwillig im ersten Trennungsjahr.
Danach Unterhaltsklage für den Zeitraum des zweiten Trennungsjahres.
Die Klägerin gewinnt in erster Instanz.
Beklagter legt Berufung ein. OLG kommt zum gleichen/ähnlichen Ergebnis.
Der Beklagte geht nach dem rechtskräftigen Urteil vom OLG für drei Jahre ins Ausland. Könnte er sich damit einer Unterhaltszahlung entziehen?
Ab wann würde der Anspruch verjähren? (3 Jahre?)
Kann irgendwas gegen eine Verjährung getan werden? Wenn ja, was müsste getan werden?
Wie ist hier die Rechtslage?
Grüße!
Nachtrag: Kann man zur Erzwingung der Unterhaltszahlung eine Kontopfändung erreichen?
Der Beklage wird für den Zeitraum seines Auslandsaufendhalts vermutlich keine Bezüge bekommen. Damit ist eine Gehaltspfändung wohl ausgeschlossen - aber wie wäre es, wenn er im Ausland Bezüge erhalten würde (die womöglich auf ein dt. Kont gehen)?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 23.01.09, 15:20 Titel:
Liegt über den Unterhalt ein Urteil vor, verjährt der bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufene rückständige Unterhalt innerhalb von dreißig Jahren. Die nach Rechtskraft fällig werdenden monatlichen Unterhaltszahlungen verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist jedoch gehemmt, solange die Ehe besteht. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Beendigung der Ehe.
Aufgrund eines vollstreckbaren Urteils kann ein Konto des Schuldners gepfändet werden.
Ein auf Zahlung von Unterhalt lautendes Urteil eines deutschen Gerichts kann auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und darüber hinaus auch in weiteren Staaten vollstreckt werden.
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