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Verwandtschaft zwecks Bildung nach D

 
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papa.ole
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 2
Wohnort: hamburg

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 16:08    Titel: Verwandtschaft zwecks Bildung nach D Antworten mit Zitat

Hallo,
Mann (D) ist mit Frau (nicht EU-Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung) verheiratet. Frau hat im Heimatland eine Nichte (minderjährig) und möchte diese zwecks Schulbildung (Gymnasium-Studium) nach Deutschland holen, damit die Nichte im Heimatland anschließend bessere Voraussetzungen im Leben hat.

Fragen: Gibt es in Deutschland eine Möglichkeit dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen?
Wo und wer kann genauere Informationen erteilen?
Welche Ämter müssen bzw. können kontaktiert werden?
Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus für Hilfen.
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zur Wieden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

für den Besuch einer Regelschule wird ohne besonderen Grund keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können.
Zum Zweck des Studiums und auch der Vorbereitung des Studiums ist die Möglichkeit eines Aufenthalts gem. § 16 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Zu besonderen Ausbildungszwecken kann gem. § 17 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Informationen dazu wird die am Wohnsitz von D zuständige Ausländerbehörde sicherlich gern erteilen.

Zur Rechtslage hier ein entsprechender Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz:

Code:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch


(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung
und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.

(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch  erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er

1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder

2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und

a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder

b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.

Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.

(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.

 

§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke


Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


Gruß
zur Wieden
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papa.ole
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 2
Wohnort: hamburg

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zur Wieden,
ich danke für die umfassende Antwort. Wir werden uns umgehend an unsere zuständige Ausländerbehörde für eine weitergehende Beratung wenden. Nochmals Danke auch im Namen meiner Frau und unserer Nichte.

papa.ole
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