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Fristlose Kündigung des Untermietvertrags?

 
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Shoegal
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 18:12    Titel: Fristlose Kündigung des Untermietvertrags? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forummitglieder,

es geht um folgende Situation: Person A ist Hauptmieter einer Wohnung. Person B hat ab dem 01.01.09 einen Untermietvertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist bzw. Recht auf Stellen eines Nachmieters. Das Zimmer von Person B ist möbiliert und befindet sich in derselben, möbilierten Wohnung von Person A.
Am 19.01.09 wird der Strom in der Wohnung für 1,5 Tage abgestellt, da Person A nachweislich die Stromrechnung nicht bezahlt hat. Es ist bekannt, dass Strom aber nicht sofort abgestellt wird, weil einmal eine Rechnung nicht bezahlt wurde.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Da Strom zu den Grundbedürfnissen gehört und im Mietvertrag und mit der fristgerechten Mietzahlung garantiert sein müsste, besteht hier ein Recht auf fristlose Kündigung seitens Person B?

2. Gemäß dem Fall Person A hat wissentlich mehrere Monate keine Stromrechnung bezahlt und der Strom wurde aufgrunddessen abgestellt, liegt hier eine vorsätzliche Täuschung vor? Person A wusste bevor der Mietvertrag mit Person B wirksam wurde, dass die Stromrechnung nicht bezahlt ist und der Strom nicht garantiert werden kann.

3. Person B hat in der Funktion des Hauptmieters einer möbilierten Wohnung bzw. eines möbilierten Zimmers eine vierwöchige Kündigungsfrist bei Eigenbedarfsbegründung. Welche Rechte hat der Untermieter, um innerhalb einer kürzeren Frist aus dem Mietverhältnis zu kommen?

4. Die letzten Monatsmieten mit der Kaution zu verrechnen ist laut Gerichtsurteilen nicht rechtens. Ist bei derlei begründeten Annahmen über das Einbehalten der Kaution durch den Hauptmieter ausschließlich der Rechtsweg zulässig?

5. In dem Vertrag ist vermerkt, dass nur eine weiblicher Nachmieter akzeptiert wird. Ist das zulässig?

Schon im Voraus danke für eure Antworten!
S.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

1.) Nö, da der Strom ja anscheinend wieder da ist. Wenn der Strom für länger ausfällt könnte dies möglich sein.
2.) Selbst wenn A den Strom nicht bezahlt hat, hat das keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Das ist eine Sache zwischen A und dem Versorger. Der Untermieter kann nur verlangen das er Strom hat, mehr nicht.
3.) Keine, die Gerichte halten die im Gesetz festgelegten Fristen für keine unzumutbare Härte für Mieter bzw. Untermieter. Da geht nur was mit Goodwill des Hauptmieters.
4.) Wenn ich das richtig verstehe will der Hauptmieter die Kohle nicht rausrücken bzw. es wird angenommen das er nicht zahlen kann. Meiner Meinung nach darf die Kaution trotzdem nicht abgewohnt werden, es muss anschließend vom Untermieter auf Zahlung der Kaution geklagt werden.
5.) Nein, sowas dürfte nicht zulässig sein. Aber wenn der Hauptmieter den Untermieter nicht akzeptiert ergibt sich daraus keinen Vorteil. Denn der Hauptmieter hat 3 Monate Bedenkzeit, da ist eine Kündigung mit 4 Wochen Frist schon lange abgelaufen.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

1. Das ist nicht ganz abwegig. Allerdings ist die Stromsperre schon Vergangenheit und wohl bisher nicht nochmal passiert.
2. Worüber wurde der Mieter 'getäuscht'? Hat der Vermieter denn was Anderes gesagt?
3. Woher stammen die 4 Wochen? Ind das so im Vertrag vereinbart? Der Gesetzgeber sieht eine Kündigung bis zum 15. zum Monatsende vor. Der Vermieter braucht dafür auch keine Begründung.
4. Ja. Und von welchen 'begründeten' Annahmen ist hier die Rede? Seit wann interessiert sich irgendwer für Annahmen?
5. Über irgendwelche Benachteiligungen kann sich erst ein zurückgewiesener Bewerber beklagen, nicht aber der Mieter.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Shoegal
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für eure Antworten!

Wie ist denn eure Einschätzung zu dem Fall? Kommt Person B nicht anders aus den Untermietvertrag als

a) im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Person A oder
b) bei Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten oder
c) durch "rüpelhaftes" Benehmen und folglicher Kündigung durch den Hauptmieter?



zu Karsten:

zu 1. Wenn die Stromsperre nun nochmal eintritt, wäre das ein Kündigungsgrund (fristlos)?
Zu 2. ImMietvertrag steht, dass die Miete inkl. aller Nebenkosten ist, demnach inkl. Strom. Somit ist eine Stromsperre Vertragsbruch oder nicht?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

c) ist das dümmste was der Mieter tun kann, denn dann fliegt er zwar fristlos raus, aber der Hauptmieter kann bis zum Ende der Kündigungsfrist die Miete als Schadensersatz verlangen. Das heisst der Mieter zahlt Miete ohne die Wohnung/Zimmer nutzen zu können.

Wenn die Stromsperre nochmal eintritt und dies über einen längeren Zeitraum, dann wird das ein fristloser Kündigungsgrund sein. Ist die Sperre aber innerhalb von 2 Tagen wieder vorbei ist es essig mit fristlos kündigen.

Vertragsbruch könnte man das nennen, nur es hilft dem Mieter nicht wirklich weiter, jedenfalls nicht wenn es nach 1,5 Tagen behoben ist.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

So würde ich das auch einschätzen.

Wenn es sich um ein möbliertes Zimmer handelt, dann gibt es keine dreimonatige Kündigungsfrist. Und einvernehmlich ist Alles möglich.
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Shoegal
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist ein möbiliertes Zimmer in der Wohnung des Mieters. In dem Vertrag steht eine dreimonatige Kündigungsfrist. Welche Kündigungsfrist gilt nun in dem Fall?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Bis zum 15. zum Ablauf des Monats für den Mieter. Für den Vermieter die vereinbarten drei Monate.
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Shoegal
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Also das versteh ich jetzt nicht. Der Mieter darf trotz vertraglich vereinbarter dreimonatiger Kündigungsfrist bei Eigenbedarfsbegründung zum Ende des Monats kündigen und der Untermieter muss sich an die drei Monate halten? Ist das so richtig?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter muss mit 3 Monatsfrist dem Untermieter kündigen, der Untermieter kann hingegen vom 15 zum Monatsende hin kündigen.
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Shoegal
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine letzte Frage und ich bin glücklich.

Im Untermietvertrag steht nun aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Dann gilt die geseltzliche Kündigungsfrist vom 15. zum Monatsende nicht oder?

Danke für die Antworten! Sie haben sehr viel Licht in den Fall gebracht.
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Shoegal hat folgendes geschrieben::
Noch eine letzte Frage und ich bin glücklich.

Im Untermietvertrag steht nun aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Dann gilt die geseltzliche Kündigungsfrist vom 15. zum Monatsende nicht oder?

Danke für die Antworten! Sie haben sehr viel Licht in den Fall gebracht.


Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Shoegal
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Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage war, ob der Untermieter sich an die dreimontige Kündigungsfrist aus dem Vertrag halten muss, oder aber vom 15. zum Monatsende kündigen kann. Oder darf das nur der Hauptmieter zum Untermieter, nicht aber umgekehrt?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Mehr braucht man nicht sagen. Um es klar zu stellen in dem Fall ist der Mieter der Vermieter und der Untermieter der Mieter.
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