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Beiziehung von Akten

 
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 18:28    Titel: Beiziehung von Akten Antworten mit Zitat

Angenommen, ein Gericht zieht die Akten aus einem früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zwischen denselben Parteien bei. In beiden Verfahren spielen ähnliche Tatsachen und Rechtsfragen eine Rolle.

Hat dies nun irgendwelche auswirkungen dergestalt, dass die Parteien beispielsweise an ihren Sachvortrag aus dem Altverfahren gebunden wären? (Beispiel: Eine Partei habe im Vorprozess eine erhebliche Tatsache nicht bestritten, die sodann als zugestanden galt. Dürfte die jetzt im neuen Prozess bestritten werden?)

Oder ist nach wie vor ausschließlich der Sachvortrag im neuen Verfahren maßgeblich, soweit die Parteien nicht ausdrücklich auf den Akteninhalt im früheren Verfahren Bezug nehmen?
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn in einem Vorverfahren eine Partei im eigenen Interesse falsche Angaben gemacht hat, würde ich meinen, dass das Gericht konkret nachfragt, was denn nun richtig ist. Wenn man sagt, die neue Aussage sei richtig, liegt im Vorprozss Prozessbetrug / versuchter Prozessbetrug vor. Zweckmäßig ist dann die Aussetzung des Zivilverfahrens bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Ist lediglich nicht bestritten worden, Besteht mE keine Bindung daran, da es den Parteien freisteht, bestimmte Sachen zuzugestehen. Außerdem kann es Gründe geben, dass die Partei in diesem Verfahren lieber einen Prozessverlust hinnimmt, als zu bestreiten und sich weiter zu erklären (zB wenn Tatsachen offenbart würden, die dem Beklagten zur Unehre gereichen würden).

unter http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verfahrensgrunds.htm wird daregstellt, dass die Beiziehunng von Akten nicht von Amts wegen erfolgen soll.

- ohne Gewähr -
_________________
mfg
Klaus
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist ausschließlich der Sachvortrag im neuen Verfahren maßgeblich, soweit die Parteien nicht ausdrücklich auf den Akteninhalt im früheren Verfahren Bezug nehmen

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Zweckmäßig ist dann die Aussetzung des Zivilverfahrens bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Diese Idee ist recht "interessant". In der ZPO dürften Sie hierfür aber keine Grundlage finden.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Cicero
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten. Es geht nicht um ein parallel laufendes Strafverfahren, sondern um ein rechtskräftig abgeschlossenes Zivilverfahren, in dem ähnliche Tatsachen eine Rolle spielen wie im anhängigen Verfahren.

Zitat:
wenn in einem Vorverfahren eine Partei im eigenen Interesse falsche Angaben gemacht hat, würde ich meinen, dass das Gericht konkret nachfragt, was denn nun richtig ist. Wenn man sagt, die neue Aussage sei richtig, liegt im Vorprozss Prozessbetrug / versuchter Prozessbetrug vor.


Das ist selbstverständlich, aber darum geht es mir nicht. Ich wollte Wissen, ob die Parteien bereits aus prozessualen Gründen an ihren bisherigen Sachvortrag gebunden sind und habe das Präklusionsbeispiel gewählt, weil da zumindest kein Prozessbetrug vorliegen würde.

Mein kursorisches Rechercheergebnis ist, dass der Akteninhalt nur insoweit Prozessstoff wird, als sich die Parteien darauf beziehen. (Wie auch VR schreibt). Dann wird es wohl so sein, dass der Kläger unter Bezugnahme auf die Akte etwas behaupten und der Beklagte dies (entgegen seinem Sachvortrag im Altverfahren) bestreiten kann. Es müsste dann wahrscheinlich Beweis erhoben werden und der Beklagte könnte seinen Standpunkt nur sehr schwer plausibel machen.

Oder?
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Cicero hat folgendes geschrieben::
Oder?

Genau. Und wenn er dennoch plausibel macht, könnte (!) im Altverfahren ein Prozessbetrug vorgelegen haben.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zitat:
weckmäßig ist dann die Aussetzung des Zivilverfahrens bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.


Diese Idee ist recht "interessant". In der ZPO dürften Sie hierfür aber keine Grundlage finden.


§ 149 ZPO
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
_________________
mfg
Klaus
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus, unterstellen wir mal Vormundschaftsrichter, daß er den § 149 ZPO kennt. Cool Das "Problem" liegt hier darin, daß § 149 ZPO nicht anwendbar ist:
Zitat:
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

So liegt der Fall hier aber nicht:
0Klaus hat folgendes geschrieben::
Wenn man sagt, die neue Aussage sei richtig, liegt im Vorprozss Prozessbetrug / versuchter Prozessbetrug vor.

Das hast Du richtig erkannt. Aber ein Prozeßbetrug in einem Vorprozeß kann auf den Ausgang des aktuellen Prozesses in dieser Konstellation keinen Einfluß haben, also ist auch nicht auszusetzen. Und das meinte Vormundschaftsrichter: § 149 ZPO ist nicht einschlägig, und eine andere Regel, die eine Aussetzung wegen einer Straftat rechtfertigt, gibt es nicht in der ZPO.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Aber ein Prozeßbetrug in einem Vorprozeß kann auf den Ausgang des aktuellen Prozesses in dieser Konstellation keinen Einfluß haben


Der Prozeßbetrug nicht. Aber ein offensichtliches Nichtvorliegen desselben schon. Wenn ein Strafverfahren gegen die Partei "wegen erwiesener Unschuld" eingestellt würde (also die Aussage im ersten Prozeß definitiv wahr ist), wäre damit doch auch bewiesen, daß die gegenteilige Aussage im aktuellen Prozeß eine Lüge sein muß.
Oder ist es rechtsdogmatisch so, daß nur positive Feststellungen "von Einfluss" sein können? Oder nur zwingend positive Feststellungen? (Das Prozeßbetrugsverfahren könnte ja auch aus anderen Gründen eingestellt werden, sodaß eine Auswirkung auf den laufenden Prozeß gerade nicht zu erwarten ist.)
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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