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Wer haftet bei Transportschaden

 
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leito
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Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 52
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 19:12    Titel: Wer haftet bei Transportschaden Antworten mit Zitat

Hi, habe mir mal ein Szenario durch den Kopf gehen lassen.

A hat einen Laptop, den verkauft er. Er und der Empfänger B vereinbaren versicherten Versand.

A verpackt den funktionsfähigen Laptop, indem er das Paket mit Papier ausstopft, den Laptop mit Polsterfolie umwickelt und zwischen Display und Tastatur eine Polstermatte legt. Beim Schütteln des Paketes wackelt der Laptop nicht im Karton, was wohl für eine gute Verpackung spricht.

Nun kommt der Laptop beim B an, der sich unmittelbar mit dem A in Verbindung setzt, weil das Display beschädigt ist. Es scheint sich somit um einen transportschaden zu handeln. A macht diesen Schaden umgehend beim Versandunternehmen geltend mit den Zusätzen;

1.dass das Paket sicher verpackt war und der Laptop im zeitpunkt des Versand funktionsfähig

2.ferner, dass er eine Woche zuvor einen anderen laptop, der genauso gut eingepackt war, mit einem anderen Versandunternehmen zur Reparatur an den Produzenten verschickt hat und es dort zu keinerlei Problemen kam und der Prodozuent sogar die Verpackung nochmal für den Rückversand benutzt hat.

Wenige Tage später erhält A eine Email mit einer Stellungnahme des Versandunternehmens. Darin werden folgenden Punkte genannt, die letztenendes zu einem HAFTUNGSAUSSCHLUSS führen sollen:

1.Das Paket war äußerlich in Ordnung

2.Empfänger hat dies durch Annahme bestätigt -> Haftung geht auf Empfänger über

3.Vermutung nach § 427 I Nr.2 HGB: Paket war unzureichend verpackt.

Hier verweist das Versandunternehmen auf seine AGBs, in denen es heißt:

Ausgeschlossen von der Beförderung sind unzureichende / nicht Handelsüblich verpackte Güter. Notebooks sind in einer dem Transport geeigneten originalverpackung zu verschicken.

Wie ist die Rechtslage?
Ist die Haftung des Versandunternehmens ausgeschlossen?
Kann B von A den Kaufpreis zurückverlangen?
(Zivilprozessuale Hinweise ebenfalls erwünscht)

Vielen Dank !
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 21.01.09, 19:53    Titel: Re: Wer haftet bei Transportschaden Antworten mit Zitat

leito hat folgendes geschrieben::
AGBs, in denen es heißt:

Ausgeschlossen von der Beförderung sind unzureichende / nicht Handelsüblich verpackte Güter. Notebooks sind in einer dem Transport geeigneten originalverpackung zu verschicken.
Das scheint mir doch recht eindeutig zu sein, dementsprechend dürfte A eher schlechte Karten haben.
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Sapere Aude! (Kant)
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leito
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Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 52
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Also muss A im Endeffekt von allen Geräten, die er iwann verkaufen will, die Kartons aufbewahren? Es Handelt sich bei dem benutzten Karton ja um einen Normalen Karton, der wohl von einem originalkarton nicht sonderlich abweicht. Geht es dem Versandunternehmen nicht eher um diese Styropor-stabilisatoren, die im Originalkarton drin sind? Also hat aufgrund dieser Klausel auf jeden Fall A Pech und muss auch B das Geld zurückzahlen, obwohl dieser ja den einwandfreien Versand durch die unterschrift bestätigt hat? Es könnte ja theoretisch auch sein, dass der Laptop beim Transport nicht kaputt gegangen ist, sondern bei B....
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
Zitat:
Er und der Empfänger B vereinbaren versicherten Versand.

"Er" wird daher naheliegender Weise über den Spediteur eine Warentransportversicherung eingedeckt haben. In diesem Fall kann der Anspruch auf Ersatz auch auf den Versicherungsvertrag gestützt werden. Der Vorteil gegenüber dem Haftungsrecht des HGB: Der Einwand mangelhafter Verpackung ist stark eingeschränkt (praktisch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; vgl. Ziff. 5.2.1.5 DTV-Güter 2008).

Dem Spediteur eine Frist zum Schadensersatz setzen, auf die Warentransportversicherung hinweisen. Und: Auf die Verjährung aufpassen, 1 Jahr, beginnend i. d. Regel mit Ablieferung.

Grüße
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
"Er" wird daher naheliegender Weise über den Spediteur eine Warentransportversicherung eingedeckt haben.
Wohl eher nicht. Erfahrungsgemäß bedeutet 'versicherter Versand' nichts anderes als 'Versand als Paket'.
_________________
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Günni
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Immerhin hat der Versender den versicherten Versand zugesagt. Wenn er etwas anderes meint, muss er das andere auch vereinbaren. Somit Ist, falls tatsächlich keine Transportversicherung abgeschlossen wurde, der Absender seinen verttraglichen Verpflöichtungen nicht nachgekommen. Er hat imho den Empfänger so zu stellen, als ob eine der Vereinbarung entsprechende Transportversicherung abgeschlossen wäre.
_________________
mfg


Günni
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Tag Günni,
Zitat:
Somit Ist, falls tatsächlich keine Transportversicherung abgeschlossen wurde, der Absender seinen verttraglichen Verpflöichtungen nicht nachgekommen.

Guter Hinweis. Wenn das so vereinbart war, könnte er bei Unterlassen daraus haften. Und das Unterlassen könnte hier auch kausal geworden sein, weil ohne Versicherung der Verpackungseinwand leichter durchgeht.

Grüße
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leito
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Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 52
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Mom. Also beim Verkauf hat A "Versicherter Versand" in dem Inserat angegeben. B hat dies ja durch den Kauf bestätigt. Es ist wohl auch selbstverständlich, dass man einen laptop versichert versenden will. Und ein solcher wurde ja auch getätigt, denn beim Transportunternehmen sind Waren bis 750 Euro laut Auskunft bei Paketversand versichert und wir gehen davon aus, dass der Laptop preislich darunter lag.

Auf dem Schein des Versandunternehmens, den A nach Abgabe des Paketes erhalten hat (ist ja wohl für mögliche Ersatzansprüche und den Nachweis des Versands gedacht) steht "Quittung für Paketversand", dort steht aber auch drauf, dass die "Versicherung bis maximal 750 Euro" geht. Für A als Laien folgt daraus, dass im Falle eines Transportschadens das Unternehmen haftet. A käme auch gar nicht auf die Idee, sich nach einer anderen Versandmethode zu erkundigen, denn das Paket ist doch bis 750 Euro versichert, also warum sollte er diese Aussage in Frage stellen?

In dem Schreiben des Versandunternehmens steht nochwas von Masenpaketdienstleister, Sammelladungstransport und Stückgutspedition. "Man muss davon ausgehen, dass beim Sammelguttransport starke belastungen auf das Paket einwirken können."(A wusste gar nicht, dass das Versandunternehmen wohl auch Stückgutspedition anbietet, denn das Versandunternehmen hat in seiner Stadt gar keine Filiale, sondern ist nur mit in einem Kiosk, wo ein begrenzt kundiger Mensch agiert)
Ferner bedarf es der Originalverpackung (siehe AGB), weil dort Styroporformteile vorhanden sind, die den Laptop stabilisieren.

Um es nochmals zu sagen. A hat den Laptop sehr gut eingepackt. Das Paket war mit papier ausgestopft, der Karton war sicherlich vergleichbar von der qualität mit einem originalkarton, um den laptop waren knapp 3 meter polsterfolie noch umwickelt und zwischen display und tastatur die polsterfolie, die schon bei anschaffung des laptops dabeiwar. beim schütteln des paketes bewegte sich der laptop nichtmal mehr im paket, so gut war er gepolstert und verpackt.

Da skann doch nicht sein, dass A haften soll. Und was ist noch mit der Frage, ob nicht der Laptop vielleicht sogar erst bei B kaputt gegangen ist.

MfG
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

In so einem Fall würde ich den Spediteur anschreiben, mitteilen dass die Rechte aus der Warentransportversicherung in Anspruch genommen werden, ihn auffordern den Versicherer mit Anschrift anzugeben und darauf hinweisen, dass die Verpackung "beförderungssicher" im Sinne von § 411 HGB war, aber jedenfalls eine grob fahrlässig mangelhafte Verpackung nicht vorlag (Ziff. 5.2.1.5 DTV-Güter 2008). Ich würde ihm eine Frist von 10 Tagen für die Antwort setzen und für den fruchtlosen Fristablauf den Gang zum Transportrechtsanwalt ankündigen.

Machen Sie das mal und schreiben Sie, wie die Reaktion ist. Würde mich nicht wundern, wenn der Schaden dann reguliert wird.

Grüße

Edit: Der Empfänger kann seine Rechte übrigens selber geltend machen, § 421 HGB bzw. Art. 13 CMR. Der Absender kann dies auch, muss es aber nicht. Nachdem der Empfänger beim Versendungskauf das Risiko getragen hat, hat er auch den Schaden.
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Günni
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Machen Sie das mal und schreiben Sie, wie die Reaktion ist. Würde mich nicht wundern, wenn der Schaden dann reguliert wird.
.


Mich würde das schon wundern, wenn der Spediteur dann sofort zahlt. Imho läuft das dann auf einen Rechtsstreit hinaus. Wenn ich Betroffener wäre, würde ich dann auch tatsächlich mal anwaltlichen rat einholen, und das ohne Rechtsschutzversicherung.

Aber ansonsten volle Zustimmung zu deinem Beitrag.

Edit um 19:45 h:

Ich habe dazu nochmal ein bisschen recherchiert ung habe Folgendes festgestellt:

11. Versicherung
11.1. In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen
hat, erstattet [Name gelöscht. Die Forenregeln dürften doch bekannt sein... Biber Sehr böse ] über die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 10.1 Satz 1 und
Ziffer 10.2 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
- den Einkaufspreis bzw.
- bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
- bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 750,--
(bei Cash-Service-Paketen maximal € 2.500,--) je Paket.

Wenn der fragliche Versand über jenes Unternehmen welches gelaufen ist, müsst man mal abchecken, ob die in Ihren Auftragsformularen tatsächlich den Ausdruck "Versicherter Versand" benutzen. Wenn nicht, gelten imho die üblichen Hauftungsbeschränkungen, wie mangelhafte Verpackung, reine Ablieferquittung etc.
_________________
mfg


Günni
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leito
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Anmeldungsdatum: 21.01.2009
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BeitragVerfasst am: 23.01.09, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Auftragsformular meinst du doch den Zettel, den ich auf das Paket klebe und den ich als Bestätigung erhalte, oder?

Dort steht: Rechnungsbetrag für den o.g.Versandauftrag
Rechnung und Quittung für Versandpaket

Und oben neben den Adressen stehen mögliche Maße + gewicht und dann:

Versicherung: bis maximal 750 Euro pro Paket.


Man verschickt die Ware ja nicht so, weil man Pakete toll sind, sondern weil Pakete allgemein bekannt versichert sind, päkchen jedoch nicht....
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Günni
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

leito hat folgendes geschrieben::
Man verschickt die Ware ja nicht so, weil man Pakete toll sind, sondern weil Pakete allgemein bekannt versichert sind, päkchen jedoch nicht....


Das kann man son nicht sagen. Ich wage mal zu bezweifeln, dass die Post (als Staatsunternehmen, wenn Milliardenforderungen auf die zugekommen wären, hätte der Eigentümer eben mal ein paar Banknoten mehr gedruck und gut wäre es gewesen) tatsächlich eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Eine Warentransportversicherung hatte die Post jedenfalls nicht ohne gesonderten Auftrag abgeschlossen.Die Pakete waren also nach meinem Kenntnisstand nicht versichert, aber die Post musste trotzdem gemäß ihrer Bedingungen für den Paketversand haften. Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Wenn eine Warentransportversicherung abgeschlossen ist, kann der Versicherte (der nicht unbedingt der Versicherungsnehmer sein muss) im Zweifel seine Ansprüche direkt bei der Versicherung geltend machen. Besteht ein Anspruch jedoch lediglich aufgrund einer Haftungsvereinbarung, so besteht dieser Anspruch lediglich gegen den Schädiger.
_________________
mfg


Günni
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leito
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Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 52
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Und was macht A jetzt? Erstmal wie Tim sagte einen Brief schreiben.... Und wenn das keine Aussicht auf Erfolg haben sollte....dei Frage ist ja, kann A von B in Anspruch genommen werden, sofern versicherungstechnisch nichts zu machen ist....
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Günni
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

leito hat folgendes geschrieben::
Und was macht A jetzt? Erstmal wie Tim sagte einen Brief schreiben.... Und wenn das keine Aussicht auf Erfolg haben sollte....dei Frage ist ja, kann A von B in Anspruch genommen werden, sofern versicherungstechnisch nichts zu machen ist....


Das würde ich mal mit einem Transportrechtsanwalt durchsprechen (Kein normaler Wald- und Wiesenanwalt, die werden von jedem mittelmäßigen Schadensachbearbeiter abgebügelt).

Auch wenn die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes mit der Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Empfänger übergeht, so gehört doch die transportgerechte Verpackung zu den Verpflichtungen des Absenders. War die Verpackung tatsächlich mangelhaft, ist der Absender einer Verpflichtung nicht nachgekommen. Somit bestünde ein Schadenersantzanspruch an den Versender.

Allerdings hat ja auch der Transporteur "Versicherten Versand" zugesagt un hat imho für diese Zusage einzustehen.
_________________
mfg


Günni
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