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Verfasst am: 21.01.09, 19:50 Titel: Schönheitsreparaturen nach Instandsetzung / Reparatur
Ein Mieter hat bei Einzug in mit Erlaubnis des Vermieters einem der Mieträume die völlig intakte Raufasertapete entfernt und den Raum selbst neu mit einer Fliestapete tapeziert. Wenig später muss am Rollladenkasten eine Reparatur durchgeführt werden. Hierbei wird die Fliestapete am Rolladenkasten etwas beschädigt.
Der Mieter verlangt nun vom Vermieter, den gesamten Raum neu tapezieren zu lassen, da es die gleiche Fliestapete angeblich nicht mehr geben soll.
Der Vermieter ist der Meinung, er müsse nur die Kosten erstatten, die angefallen wären, wenn die Raufasertapete noch an den Wänden wäre. Hier hätte man die Schäden problemlos ausbessern und überstreichen können.
Welche Ansprüche kann der Mieter tatsächlich stellen?
Nur die der Rauhfaser für die Stelle. Der VM könnte es sich einfach machen und die Stelle mit einer Rauhfaser überkleben bzw. dort fachgerecht anbringen und die Schuldigkeit ist getan. Wenn der Mieter mehr will, muss er dies auf eigene Kosten tun.
Welche Ansprüche kann der Mieter tatsächlich stellen?
Der Mieter hat Anspruch auf die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands. Nicht mehr und nicht weniger.
Der Mieter kann den vertragsgemäßen Zustand nicht durch irgendwelche Umbaumaßnahmen ändern.
Der Mieter hat Anspruch auf die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands. Nicht mehr und nicht weniger.
Dies wurde ja mit der Reparatur des Rolladenkasten oder der dahinter liegenden Rollade durchgeführt.
RM hat folgendes geschrieben::
Der Mieter kann den vertragsgemäßen Zustand nicht durch irgendwelche Umbaumaßnahmen ändern.
Seid wann gehört das Entfernen einer Tapete, ob es eine gut erhaltene Raufasertapete oder eine andere Papiertapete ist, sowie das anbringen einer nach eigenen Geschmack angebrauchte Tapete zu Umbaumaßnahmen.
Sobald der Mieter den Mietvertrag unterschrieben hat hat er in seiner gemieteten Wohnung frei Entscheidung über Tapeten oder Farbwahl.
Der Vermieter kann nicht von mir verlangen das ich eine Raufasertapete auf den Wänden lasse obwohl ich dies nicht möchte und vielleicht nach dem 5ten Überstreichen dann bei Auszug entferne weil keine Struktur mehr sichtbar ist.
Meines Erachtens muss der Vermieter zwar nicht den ganzen Raum neu tapezieren sonder evtl. nur die eine Wand wo die Beschädigung ist, da er dem Mieter einen Schaden zugefügt hat.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Also. Ich schwanke da auch wie ein Seemann: M.E. könnte hier ein schlichter Schadenersatzanspruch des Mieters bestehen, genau wie bei allen anderen durch Reparaturmaßnahmen des Vermieters beschädigten Einrichtungsgegenständen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Also. Ich schwanke da auch wie ein Seemann: M.E. könnte hier ein schlichter Schadenersatzanspruch des Mieters bestehen, genau wie bei allen anderen durch Reparaturmaßnahmen des Vermieters beschädigten Einrichtungsgegenständen.
Das war auch mein 1. Gedanke.
Wie pcwilli ja schon anmerkt, ist es allein Sache des Mieters, wie er seine Wohnung dekoriert. Und wenn an dieser Dekoration Schäden durch andere entstehen, so löst dies einen Schadenersatzanspruch aus.
Also. Ich schwanke da auch wie ein Seemann: M.E. könnte hier ein schlichter Schadenersatzanspruch des Mieters bestehen, genau wie bei allen anderen durch Reparaturmaßnahmen des Vermieters beschädigten Einrichtungsgegenständen.
Das war auch mein 1. Gedanke.
Wie pcwilli ja schon anmerkt, ist es allein Sache des Mieters, wie er seine Wohnung dekoriert. Und wenn an dieser Dekoration Schäden durch andere entstehen, so löst dies einen Schadenersatzanspruch aus.
Â
Es ist zweifellos Sache des Mieters, wie er die Wohnung im laufenden Mietverhältnis dekoriert.
Allerdings kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter durch die Entscheidungen des Mieters erhöhte Instandsetzungskosten trägt.
Hier geht es eben genau nicht um die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen des Mieters, sondern um die Erfüllung der gesetzlichen Instandsetzungspflicht durch den Vermieter. Ein Verschulden des Vermieters wird nicht vorliegen und damit dürfte ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen sein.
Da überzeugt mich - wenn überhaupt - nur die Frage des Verschuldens.
Ich sehe keine Bgründung warum die Beschädigung einer Tapete, anders als bei allem anderen Besitz des Mieters, keinen Schadenersatzanspruch auslösen sollte. Wenn für eine solche Maßnahme z.B. die Schrankwand entfernt werden müßte, so trägt auch da der Vermieter sowohl die Kosten des Ab- und Aufbaus, ebenso wie die Kosten etwaiger Beschädigungen, - auch wenn sich die Instandhaltungskosten dadurch natürlich erhöhen. Ich sehe keine Pflicht des Mieters, diese Maßnahmen möglichst billig zu machen.
- Ich gebe aber zu, dass mein Bauch in die andere Richtung will. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Ich sehe keine Bgründung warum die Beschädigung einer Tapete, anders als bei allem anderen Besitz des Mieters, keinen Schadenersatzanspruch auslösen sollte.
Voraussetzung für jeden Schadenersatzanspruch ist eine Anspruchsgrundlage.
Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch wegen einer Beschädigung fremden Eigentums ist § 823 BGB, unerlaubte Handlung. Eine von mehreren Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch ist demnach, dass der Schaden durch eine widerrechtliche Handlung entstanden ist. Widerrechtlich kann die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung aber kaum sein.
Allerdings kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter durch die Entscheidungen des Mieters erhöhte Instandsetzungskosten trägt.
Warum nicht ? ?
Wo steht es geschrieben das der Mieter, für Beschädigungen durch Instandsetzungsarbeiten des Vermieters, selbst die Kosten tragen muss.
Wenn der Mieter dem Vermieter an den Mieträumen Schäden zufügt muss der Mieter haften. In der Umkehr brauch der Vermieter es nicht ? ?
Ist es an der vom Mieter in der Mietzeit angebrachte Tapete und durch die vom Vermieter beauftragen Personen beschädigte Tapete keine Sachbeschädigung ? ?
Anderseits wäre die Möglichkeit, das Ersatzansprüche gegen solche Beschädigungen ausgeschlossen würden, wenn diese im Mietvertrag aufgeführt wären.
Man kann oder sollte auch davon ausgehen, das die meisten Mieter nach der Renovierung von den einzelnen Tapeten immer einen Rest überhalten und im Keller oder sonstwo aufbewahren, ( Ich mach es jedenfalls) da man ja auch selbst mal irgend ein Stück gebrauchen könnte oder haben müsste.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Es stellt sich mir die Frage, ob es sich hier rechtlich um Sachbeschädigung am Eigentum des Mieters handelt? Wenn der Mieter morgen auszieht, hat er meines Wissens keinen Schadenersatzanspruch an den von ihm ausgeführten Renovierungsarbeiten/Schönheitsreparaturen. Tapeten sind mit den angemieteten Räumlichkeiten fest verbunden. Der Mieter kann diese also bei Auszug nicht mitnehmen.
Dies ist der Unterschied zu Inventar einer Wohnung.
Da es die angebrachte Tapete angeblich nicht mehr geben soll, verlangt der Mieter, dass der Vermieter den gesamten Raum neu tapeziert. Es erscheint mir doch sehr unwahrscheinlich, dass der Mieter hier im Recht ist. Schließlich würden die hierdurch entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu der Beschädigung durch die Instandsetzung des Rollladens stehen.
Hinzukommt, dass der Rollladenkasten zuvor so hergerichtet war, dass man ihn ohne Beschädigung der Raufasertapete hätte öffnen können. Der Mieter hat dies aber einfach geändert, wodurch die Beschädigung überhaupt erst nötig wurde.
Ein Schadenersatzanspruch entsteht, weil jemand das Eigentum eines anderen schuldhaft beschädigt. Wenn der Mieter aus der Wohnung auszieht, wird ja vom Vermieter nichts kaputt gemacht. Daher auch kein Schadenersatzanspruch. Das ist aber eine ganz andere Baustelle. Ob da irgendwas irgendwo mti irgendwem fest verbunden ist, spielt auch keine Rolle. Seit wann gibt es keinen Schadenersatz bei Immobilien?
Was wäre denn z.B. ein angemessenes Verhältnis von Schaden und Kosten seiner Beseitigung?
Der Mieter hat hier auch nicht eifach 'was geändert', sondern er nutzt die Wohnung zum Wohnen, so wie es der Vertrag vorsieht. Dieser Gedankengang liefe auf ein Verbot von Möbeln raus, was ja auch was 'verändert'.
@RM: die unerlaubte Handlung bestände ja auch nicht in der Durchführung der Instandhaltung des eigenen, sondern in der Beschädigung fremden Eigentums. Mit der Logik würde der Vermieter auch nicht für die ruinierte Schrankwand - und eigentlich für gar nichts - haften, tut er aber.
So leuchtet mir das noch nicht recht ein. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Die Kosten für das Tapezieren wird dann wohl deutlich höher ausfallen
als die Reparatur des Rolladens.
Und da wundern sich Mieter, das Vermieter sich mit einigen Reparaturen so
schwer tun? _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Der Vermieter muss die Arbeiten zur Mängelbeseitigung zügig durchführen lassen und dem Mieter/der Mieterin - sofern dessen/deren Wohnung betroffen ist - rechtzeitig den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mitteilen. Abschließend muss der Vermieter alle entstandenen Schäden, z. B. an Tapeten, Decken und Fußböden, und alle Verschmutzungen auf seine Kosten beseitigen lassen.
Der Vermieter wird bestimmt nicht für vielleicht 0.30 cm² den ganzen Raum Tapezieren müssen.
Wenn es hoch kommt muss die Wand neu tapeziert werden und wenn es die Tapete nicht mehr gibt wird wohl mit einer angepassten Tapete die Wand tapeziert.
Im Ernstfall müsste dies ein Richter entscheiden.
Nur sollte der Mieter diesen Weg gehen, wird der Vermieter sehr vergrault sein und bei der nächsten Gelegenheit reagieren. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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