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Anpassung Kindesunterhalt

 
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 22:06    Titel: Anpassung Kindesunterhalt Antworten mit Zitat

Hallo,

für das 8 Jahre alte Kind zahlt der ledige Kindesvater einen Kindesunterhalt (EK 6 der DT 07) lt des dynamischen KU-Titel (mind. 135 % des jeweiligen Regelbetrag) einen monatlichen Zahlbetrag von derzeit 254 Euro.

Wie hoch wäre dann der Zahlbetrag des Kindesunterhalts ab 01.01.2009 nach Anpassung des (hälftigen) Kindergeldes?

Gruss marxx
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
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BeitragVerfasst am: 22.01.09, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

interessante Frage! M.E. beträgt der Zahlbetrag nach wie vor 254,00 €
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Gruß
Peter H.
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
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BeitragVerfasst am: 22.01.09, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings wirklich eine interessante Frage, könnte man aus dem § 36 EGZPO so herauslesen.
Kann mir aber nicht vorstellen,. dass es auch so gedacht war...

Ich meine eher man macht in 01/08 die vorgesehene Umrechnung.
Das wären jetzt 102,8 % des Mindestunterhaltes alos = 331 €
und zieht jetzt das aktuelle halbe KG ab, somit Zahlbetrag 249,00 €
Scheint mir sinnvoller.

Wäre das KInd in der 3.Altersstufe müsste der Vater ja auch den entsprechenden Prozentsatz des erhöhten Mindestunterhaltes ab 01/09 zahlen.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
somit Zahlbetrag 249,00 €


also weniger als bisher? Das kann ich mir nicht vorstellen.
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Gruß
Peter H.
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, ich mach mit Stand 01.01.2008 die Umrechnung des Titels gemäß § 36 EGZPO,
das ergibt einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes von 102,8 %.
Am 1.1.09 gibt es die neue DüTa, danach sind 102,8 % des Mindestunterhaltes der 2.Altersstufe 331,00 €.
Das Kind hat also einen Barbedarf von 331,00 €, von diesem ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen.
bei einem halben Kindergeld von jetzt 82 €, ergibt sich somit der Zahlbetrag von 249 €
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hab' ich schon verstanden. Aber ich meine ja dass es das nicht sein kann. Zum 01.01.2008 sollte es keine Reformgewinner geben. Nach einem Jahr macht man aus Ihnen aber Verlierer? Mit den Augen rollen

Die alten Titel bleiben ja bestehen, da sind wir uns einig, eine "Umschreibung" oder gar Abänderung erfolgt(e) nicht, nur eine Umrechnung.

Dies m.E. immer anhand der aktuellen Tabelle:

Zahlbetrag 254,00 € + 82,00 € X 100 ./. 322,00 € = 104,3% des Mindestunterhaltes der 2. Alterstufe der Tabelle Stand 01.01.09 (104,3% x 322,00 € = 336,00 € abzgl. 82,00 € = 254,00 €).

Bis 31.12.2008 102,8% des Mindestunterhaltes der 2. Alterstufe der Tabelle Stand bis 31.12.2008.

Anmerkung:

Eine Umrechnungsregelung im Gesetz erfolgte auch nur deswegen bzw. mußte erfolgen, um Titel nicht abändern zu müssen, sie aber gleichzeitig mit vollstreckungsfähigem Inhalt weiter bestehen lassen zu können. Denn die RegelsatzVO gab es ja nicht mehr, der Gerichtsvollzieher muss aber den Betrag, den er vollstrecken soll, irgendwie errechnen können.
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Gruß
Peter H.
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
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BeitragVerfasst am: 23.01.09, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Verlierer wäre das Kind nach meiner Rechnung ja nicht.
Es bekam bis 12/08 ja 254 € + 154 € KG = 408 €
Es bekommt ab 01/09 249 € + 164 € KG = 413 €

Das Ziel der KG Erhöhung wäre also erreicht, da 5 € beim Kind ankommen.

Ich weiß ja nicht ob es ein Versehen war, aber in meiner DüTa inkl. Anlagen wird beim Verweis auf die Übergangsregelung immer noch mit 77 € 1/2 Kindergeld in den Beispielen gerechnet.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Kindergeld ist m. W. nur im SGB Einkommen des Kindes. Ansonsten ist es dem Grunde nach eine steuerliche Entlastung der Eltern. Das heißt, nach Ihrer Rechnung bleiben für das Kind gerade weniger, eben 249 € statt 254 €.

Ok, die Frage bleibt aber interessant; vielleicht ist meine obige Lösung bzw. der Rechenweg auch nicht richtig. In der Übergangsregelung heißt es:

§ 36 Nr. 3 EGZPO hat folgendes geschrieben::
...
3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt:

a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.
...

[Fett-Hervorhebung durch mich.]

Wörtlich genommen würde das bedeuten: Zur Umrechnung nehme ich den alten Zahlbetrag, aber das aktuelle Kindergeld und den Mindestunterhalt zum Zeitpunkt 01.01.2008, in diesem Fall also 322,00 € (ist ja gleich geblieben).

Hätte der Gesetzgeber gewollt ( Mit den Augen rollen ), bei der Umrechnung immer auch das Kindergeld zum Zeitpunkt 01.01.2008 zu Grunde zu legen, hätte er es reinschreiben müssen, oder?!

Nehmen wir als Beispiel doch mal eine Alterstufe, in der sich was geändert hat, nämlich die der 12-17-jährigen:

Mindestunterhalt bis 31.12.2008 365 €, ab 01.01.2009 377 €.

Z.B. alter Titel (vor 01.01.2008!), 135%, 13-jähriges Kind, Zahlbetrag = 312 €.

Umrechnung:

Bis 31.12.2008:

312 + 77 x 100 ./. 365 = 106,5% => Zahlbetrag bis 31.12.2008 = 106,5% von 365 € = 389 € abzgl. 77 € = 322 €.

Ab 01.01.2009:

312 + 82 x 100 ./. 365 = 107,9% => Zahlbetrag ab 01.01.2009 = 107,9% von 377 € = 407 € abzgl. 82 € = 325 €.

Zitat:
Ich weiß ja nicht ob es ein Versehen war, aber in meiner DüTa inkl. Anlagen wird beim Verweis auf die Übergangsregelung immer noch mit 77 € 1/2 Kindergeld in den Beispielen gerechnet.


Das ist m.E. zumindest insoweit für Unterhaltszeiträume ab dem 01.01.2009 nicht mehr richtig.

Noch einmal: Der Gesetzgeber hat nicht gesagt, ändert den Titel mit der Formel des § 36 EGZPO am 01.01.2008 ab und schafft hierdurch einen neuen ab 01.01.2008 gültigen Titel.

Sondern er hat festgelegt, dass die alten Titel fortbestehen! Da sie aber ab dem 01.01.2008 einen nicht mehr vollstreckungsfähigen Inhalt hatten, da die RegelbetragsVO aufgehoben wurde, hat er eine gesetzliche Umrechnug vorgesehen.

Diese ist im § 36 EGZPO geregelt, siehe oben.
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Peter H.
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
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BeitragVerfasst am: 23.01.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Hallo,

das Kindergeld ist m. W. nur im SGB Einkommen des Kindes. Ansonsten ist es dem Grunde nach eine steuerliche Entlastung der Eltern. Das heißt, nach Ihrer Rechnung bleiben für das Kind gerade weniger, eben 249 € statt 254 €.



Aber nach § 1612 b BGB auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, aber es wäre wirklich mal interessant die Absicht des Gesetzgebers dazu zu kennen, sofern dieser wirklich mal weiter gedacht haben sollte.
Unsere bezirklich Beistandschaft schickt auf jeden Fall jetzt lauter geänderte Forderungen raus, auch für ältere Fälle, wobei in manchen Fällen auch weniger gefordert wird. Geschockt
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@yamato: Deine Art der Berechnung hat offenbar prominente 'Fürsprecher':

Erläuterungen zur Umrechnung der neuen Düsseldorfer Tabelle (06.01.2009), Gretel Diehl, Richterin am OLG Frankfurt

Ich halte das nicht für richtig und zwar aus o.g. Erwägungen.
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Peter H.
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

noch zur Ergänzung bzw. in Erwiderung der Auslegung von Frau Diehl (habe ich an anderer Stelle geschrieben):

In der Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)heißt es, dass die (Alt-)Titel fortbestehen und umzurechnen sind. Eine Bezugsgröße wird festgeschrieben (Mindesunterhalt z. Ztpkt. d. Inkrafttretens der Reform).

Im RegE heißt es (u.a.):

RegE hat folgendes geschrieben::
Nummer 3 enthält eine Sonderregelung für dynamische Unterhaltstitel und Vereinbarungen. Diese Titel und Vereinbarungen werden ohne gesondertes Verfahren, allein durch eine Umrechnung, in das neue Recht überführt. Der vom Unterhaltsschuldner zu zahlende Betrag bleibt dabei gleich, so dass sich die Mittel, die für das Kind tatsächlich zur Verfügung stehen, nicht ändern. Durch die Umrechnung wird gleichzeitig sichergestellt, dass die bisherige Dynamisierung der Titel und Vereinbarungen erhalten bleibt und die Titel und Vereinbarungen in der Zukunft an Steigerungen des Mindestunterhalts teilnehmen.

Die Unterhaltstitel und -vereinbarungen werden dazu kraft Gesetzes in der Weise auf das neue Recht umgestellt, dass lediglich der Anknüpfungspunkt für die Dynamisierung ausgetauscht wird. Für diese Umstellung bedarf es keiner rechtlichen Wertung. Weder der Titel oder die Vereinbarung, noch eine auf dem Titel angebrachte Vollstreckungsklausel müssen hierzu abgeändert oder umgeschrieben werden. Die erforderliche Berechnung kann auch unmittelbar durch das Vollstreckungsorgan vorgenommen werden.

Dementsprechend bestimmt Nummer 3 Satz 1, dass dynamische Titel und Vereinbarungen ihre Gültigkeit nicht verlieren, sondern auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung weiter wirksam bleiben. Insbesondere kann
aus bereits errichteten Titeln – soweit sie bislang vollstreckbar waren – auch weiterhin die Vollstreckung betrieben werden.

Sätze 2 bis 5 wandeln die bisherigen, am Regelbetrag orientierten Titel und Vereinbarungen so ab, dass sie zukünftig auf den Mindestunterhalt Bezug nehmen und durch diesen dynamisiert sind. Nach Satz 2 tritt dazu in den Titeln und Vereinbarungen an die Stelle des Regelbetrags der Mindestunterhalt als neue Bezugsgröße.

Nach Satz 3 tritt gleichzeitig an die Stelle des bisherigen Prozentsatzes ein neuer Prozentsatz. Die Berechnung dieses neuen Prozentsatzes ist in Satz 4 und 5 geregelt. In diese Berechnung ist auch das Kindergeld einzubeziehen.

In Bezug auf die Kindergeldanrechnung mussten bislang eine Vielzahl von Konstellationen unterschieden werden (vgl. § 1612b BGB a. F.); dementsprechend regelt Satz 4 Buchstabe a bis d vier verschiedene Fallgruppen:

Satz 4 Buchstabe a enthält den gesetzlichen Regelfall, in dem der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds anordnet (§§ 1612b Abs. 1 und Abs. 5 BGB a. F.). In allen diesen Fällen kann bei Umstellung auf den Mindestunterhalt als neuen Anknüpfungspunkt zukünftig das gesamte hälftige Kindergeld berücksichtigt werden. Von dem jeweiligen Bedarfsbetrag, der nach neuem Recht durch einen Prozentsatz des Mindestunterhalts ausgedrückt wird, ist daher stets das hälftige Kindergeld abzuziehen. Um den neuen Prozentsatz zu berechnen und um sicherzustellen, dass sich der an das Kind zu zahlende Betrag durch die Umrechnung nicht verändert, ist dem derzeit zu zahlenden Betrag also zunächst das hälftige Kindergeld hinzuzurechnen. Sodann ist der sich ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Mindestunterhalt zu setzen. Durch die Worte „bisher zu zahlenden
Unterhaltsbetrag“ wird deutlich, dass der bisherige „Zahlbetrag“ und nicht der „Tabellenbetrag“ bei der Berechnung einzusetzen ist.


Gerade der letzte Satz des ersten Absatzes des zitierten Textes ist m. E. mit der Auslegung von Frau Diehl nicht kompatibel, oder?!

Zudem ist m.E. mit der Auslegung auch der Vertrauensschutz bzgl. der bestehenden Alttitel wohl kaum gewahrt, wenn aus diesen nunmehr ein niedriger Unterhaltsbetrag gefordert werden kann, als vor dem 01.01.2008.

Oder hier die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 07.11.2007, insbes. S. 23 des pdf-Dokumentes:

Dort heißt es:

Rechtsausschuss hat folgendes geschrieben::
Die neue Bestimmung stellt sicher, dass die für die konkrete Unterhaltsberechnung maßgebliche Bezugsgröße und damit das heute geltende Unterhaltsniveau in keinem Fall absinken.
...
Zu diesem Zweck werden die heute geltenden Regelbeträge ... in das System der künftigen Unterhaltsberechnung übertragen und als Mindestunterhalt solange festgeschrieben, bis der jeweilige Mindestunterhalt nach § 1612a BGB-E diesen Betrag übersteigt.

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Peter H.
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marxx
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die recht interessanten Beiträge. Cool
Gruss marxx
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häschen
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BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

@ Peter H.

So, wie ich es sehe gilt das nur für den Mindestunterhalt.

Es liegt bereits die neue Tabelle aus Düsseldorf vor (findet man auch unter den links oben soweit ich weiß), aus der hervorgeht, dass das Kindergeld wie bisher hälftg verteilt wird und getrennt lebende Väter weiterhin die Hälfte des (nun höheren) Kindergeldes anrechnen dürfen- der Regelbetrag wurde nicht entsprechend nach oben angepasst.

Damit kommt Kindern getrennter Eltern nur der halbe Vorteil tatsächlich zugute- was vermutlich daran liegt, dass es sich beim Kindergeld um eine ausgezahlte Steuerentlastung handelt, der MUSS beiden Eltern gleichermaßen zugute kommen.
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