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Wenn der Mandant den RA anruft, sind dem RA keine Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen entstanden, also kann er dafür nach Nummer 7002 VV RVG auch nichts verlangen. Ruft der RA den Mandanten an, liegt der Fall anders. Ein Anwalt, der großzügig ist und nur und ausschließlich mit seinem Mandanten auf seine Kosten - die meisten haben sowieso eine Flatrate - telefoniert hat, wird dem Mandanten in der Regel die Nummer 7002 nicht berechnen. Die Auslagen nach Nr. 7002 können, wenn sie pauschal abgerechnet werden, im Höchstmaß "nur" bei € 20,00 liegen. Wahrscheinlich wird es sich i.d.R. deswegen nicht lohnen, ein "Fass aufzumachen".
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