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RVG: VV 7002

 
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Seevetaler
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 21:49    Titel: RVG: VV 7002 Antworten mit Zitat

Angenommen, ein Beratungsgespräch wird telefonisch durchgeführt.

Hängt die Geltendmachung der Pauschale nach VV 7002 davon ab, wer wen angerufen hat?

RA ruft Mandant an (zB weil er bei Anruf des Mandanten keine Zeit hatte und deswegen zurückruft): Pauschale fällt an.

Mandant ruft RA an: Pauschale fällt nicht an.

Richtig so?
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Mandant den RA anruft, sind dem RA keine Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen entstanden, also kann er dafür nach Nummer 7002 VV RVG auch nichts verlangen. Ruft der RA den Mandanten an, liegt der Fall anders. Ein Anwalt, der großzügig ist und nur und ausschließlich mit seinem Mandanten auf seine Kosten - die meisten haben sowieso eine Flatrate - telefoniert hat, wird dem Mandanten in der Regel die Nummer 7002 nicht berechnen. Die Auslagen nach Nr. 7002 können, wenn sie pauschal abgerechnet werden, im Höchstmaß "nur" bei € 20,00 liegen. Wahrscheinlich wird es sich i.d.R. deswegen nicht lohnen, ein "Fass aufzumachen".
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