Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 21.01.09, 15:50 Titel: Verwirkung des Unterhaltsanspruches
Frage: nach §1579 oder so Verwirkt man den Unterhaltsanspruch, wenn man sich einem neuen Partner zuwendet. Ich versteh das so, dass es dann so ist, wenn das der ursächliche Grund für das Scheitern der Ehe ist.
Nach u.a. der Entscheidung BGH 16.04.2008 - XII ZR 7/05 liegt die Verwirkung in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt.
Beispiel: eine Ehe dauert 3 Jahre, aber bereits nach wenigen Monaten wendet sich einer der Partner einem anderen zu und betrügt ihn mit Unterbrechungen über 2 Jahre lang.
Da finde ich es offensichtlich, dass das der Grund für da Scheitern der Ehe ist. Welche Chancen hat man damit vor Gericht und welche "Beweise" muss man antreten, damit das Gericht das nicht als erfunden hinstellt? Kann man die beiden Fremdgeher zum Eid zwingen vor Gericht?
hallo , guten morgen.
bin kein rechtsexpertre nur ein geschiedener unterhaltszahler.
musste meiner ex auch ehegattenunterhalt zahlen. obwohl sie mich offensichtlich betrogen hat .
eine schuldfrage gibt es nicht mehr. aber die regeln für unterhaltsempfänger sind auch angepasst worden. heisst dass sie sich nachweisbar um einen job bemühen müssen. soweit dieses möglich ist.
mfg m.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 22.01.09, 16:58 Titel:
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sein, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, weil dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Last fällt (§§ 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 7 BGB).
In seinem Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 7/05 - hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass ein Ehegatten Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit nicht in Anspruch nehmen könne, wenn er aus einer Ehe, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits aus anderen Gründen gescheitert sei, dadurch ausbreche, dass er gegen den Willen des anderen Ehegatten ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnehme. Wesentlich sei, dass sich der Ehegatte, der Unterhalt in Anspruch nehme, zu seinem Verhalten dadurch in Widerspruch setze, dass er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löse, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordere. Insofern werde das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt, wenn der Berechtigte durch seine Zuwendung zu einem anderen Partner diesem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lasse. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die in der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liege, führe dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheine. Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Ehegatte, der Unterhalt in Anspruch nehme, eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründe oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnehme.
Ob in dem von dem Fragesteller angesprochenen Fall die Inanspruchnahme von Trennungsunterhalt für den Unterhaltsverpflichteten eine unbillige Härte darstellen würde, weil dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Last fällt, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil es auf alle maßgeblichen Umstände dieses Falles ankommt. Insbesondere wird es auf die Nachhaltigkeit der von dem Unterhaltsberechtigten aufgenommenen Beziehung und die Frage ankommen, ob sich das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als eine Abkehr von einer intakten Ehe darstellt.
In einem Unterhaltsrechtsstreit vor dem Familiengericht müsste der Unterhaltsverpflichtete die Umstände, die für ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sprechen können, darlegen und, wenn sie bestritten werden, durch Zeugen oder andere Beweismittel, wie z.B. Schriftstücke, nachweisen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.