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Nehmen wir einmal an, daß ca. in 1992 eine Mitgliedschaft in einem deutschen Automobilverein (eingetragener Verein - e. V.) abgeschlossen wurde. Dies erfolgte im Rahmen eines "Gewinnspiels", welches an einem Stand in der Eingangszone eines Supermarktes veranstaltet wurde. Das Neumitglied widerrief innerhalb 14 Tagen die Mitgliedschaft mit Hinweis auf Haustürwiderrufgesetz (überraschendes Ansprechen in der Öffentlichkeit oder so), der Widerruf wurde jedoch nicht akzeptiert. Abgebuchte Beiträge wurden sofort zurückgebucht.
Seit einem damaligen kurzen Schriftwechsel erfolgte keine Reaktion mehr seitens des Clubs. Also keine Mahnbescheide oder Klagen.
Es ist anzunehmen, daß der Beitritts-Widerruf zwar nicht akzeptiert wurde, jedoch wie eine Kündigung der Mitgliedschaft behandelt wurde. Somit wäre im Zweifel mindestens der erste Jahresbeitrag fällig.
Welche Verjährungsfrist gilt für diesen Beitrag? Ein Richter äußerte mir gegenüber (privat), daß dabei keine verkürzte Frist gilt, sondern 30 Jahre. Die Begründung weiß ich nicht mehr.
Stimmt das mit den 30 Jahren im vorliegenden Fall?
Danke im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Nein, die Regelverjährung, die hier gelten sollte, tritt nach 3 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Entstehungsjahres ein. Das heißt, alle Forderungen aus 2005 und älter sind inzwischen verjährt (solange sie unter die Regelverjährung fallen).
Nach erst 30 Jahren verjähren titulierte Forderungen. Das heißt, Forderungen, die durch ein Gericht z.B. mittels Vollstreckungsbescheid oder Urteil anerkannt wurden. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
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