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bekanntlich ist der Vermieter ja gemäß § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Abrechnung der Nebenkosten binnen 12 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
Gibt es Hinweise aus Gesetz, Urteilen oder Kommentaren, wonach diese Frist bei Mietverhältnissen zwischen gewerblichen Parteien nicht anwendbar ist?
LG Essen 10. Zivilkammer
vom 29.11.2007
Aktenzeichen: 10 S 240/07 hat folgendes geschrieben::
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es besteht schon Streit darüber, ob § 556 III Satz 3 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse anzuwenden ist, denen sicherlich vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen ( Staudinger § 556 BGB Rdn. 8 mwN - auch das OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.4.2006 - AZ: 10 U 169/05 - lehnt dies ab, weil der Gesetzgeber die allein für das Wohnraumietrecht konzipierte Regelung bewusst nicht in den Verweisungskanon des § 578 BGB aufgenommen hat - ).
KG Berlin 12. Zivilsenat
vom 29.12.2006
Aktenzeichen: 12 U 117/06 hat folgendes geschrieben::
Die Rechtsfolge des im Bereich der Wohnraummiete geltenden § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Satzes 2 (spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums) die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, wird nicht auf Gewerbemietverträge übertragen
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