Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Gewährleistung innerhalb der zwei Jahre gegen Entgelt?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Gewährleistung innerhalb der zwei Jahre gegen Entgelt?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
medius12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 18:21    Titel: Gewährleistung innerhalb der zwei Jahre gegen Entgelt? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

A hat für eine im Dezember 2007 gekaufte Ware (Kleinelektronik) sein Gewährleistungsrecht geltend machen, weil sie nicht mehr richtig funktioniert hat.
Als A am Anfang Januar 2009 beim Händler war hat ihm der Servicemitarbeiter irgendwas von nach 6 Monaten eingeschränkte Gewährleistung und sie werden die Ware zum Hersteller schicken, sie berechnen aber die Versandkosten Geschockt
Sie machen es gerne aber gegen Entgelt, weil sie nur so ihre Kosten erstatten Geschockt

Wie es immer so ist - war A als Kunde und Käufer ihm nicht über seine Rechte sicher und ist gegangen, wei die verlange Summe ungefähr den Neupreis des Gerätes entsprach.

Die Frage - überall steht, dass es keine Ausnahme für die zwei Jahre Regelung für B2C gibt. Also was kann dieser Händler als "Entschuldigung" für das Anwenden dieser 6 Monate "Regelung" nutzen? Gibt es überhaupt eine Grundlage als "Türchen" für sowas zu nutzen?

Vielen Dank im Voraus!


Zuletzt bearbeitet von medius12 am 25.01.09, 22:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
medius12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit habe ich das auch verstanden.

Aber...gilt die Gewährleistung denn nur für Mängel, die beim Zeitpunkt des Kaufes zu verzeichnen waren?

Heißt es in meinem Fall, dass der Verkäufer mir die zwei Jahre Gewährleistung verweigert und deswegen das Entgelt verlangt? Weil ich es beweisen muss?

Wie soll man beweisen, dass ein Kabel, das noch beim Kauf defekt war nach einem Jahr für den Funktionsfehler schuld ist.

Theoretisch ist mir klar was das Gesetz aussagt, aber wie funktioniert das praktisch?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

medius12 hat folgendes geschrieben::
Aber...gilt die Gewährleistung denn nur für Mängel, die beim Zeitpunkt des Kaufes zu verzeichnen waren?

Ja.
Es handelt sich bei der Gewährleistung ja nicht um eine Haltbarkeitsgarantie.



medius12 hat folgendes geschrieben::
Theoretisch ist mir klar was das Gesetz aussagt, aber wie funktioniert das praktisch?

Notfalls müssten Sie durch ein Gutachten beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs/des Übergangs vorhanden war.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
medius12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Notfalls müssten Sie durch ein Gutachten beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs/des Übergangs vorhanden war.


Das würde heißen, so wie ich es verstehe, dass bei minderwertigen Waren die Gewährleistung praktisch nichts taugt (bzw. nur 6 Monate) wenn der Verkäufer entscheidet Gebrauch von seinem Recht Beweis zu verlangen macht. Denn - wer würde eine Gutachtung, die vielleicht mehr als das Gerät kostet, für ein Gerät das 20-30 Euro gekostet hat, machen.

In diesem Fall hat der Servicemitarbeiter gesagt, dass seiner Meinung nach das Gerät vom Hersteller ausgetauscht wird, weil das ein klarer Garantiefall sei. Man braucht das Gerät nur dem Hersteller schicken. Weil der Hersteller aber keine direkte Kundenbetreuung macht muss man wohl auf jeden Fall den Händler als Zwischenstopp haben. Und er will nicht die Versandkosten zahlen - also muss A es tun, obwohl das Gerät "ein klarer Garantiefall" ist.

Das ist ein Paradox so wie ich das sehe, da der Kunde sich hier auf jeden Fall in einer "lose-lose Situation" befindet.

Das Gerät hat noch 1 Jahr Garantie durch Hersteller - A kann aber davon kein Gebrauch machen, weil der Händler von A Dienstleistungskosten für die Vermittlung verlangt, die allein den Wert des Gerätes übersteigen, geschweige ein zusätzliches Gutachten.

Na ja...wie man schön sagt - Gesetze sind nicht da um sie zu verstehen, sondern sie zu folgen.

Zitat:
Von welchem Kabel ist denn die Rede? Das lässt sich so schwer nachvollziehen.


Sorry, das war nur als Beispiel gedacht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

medius12 hat folgendes geschrieben::
In diesem Fall hat der Servicemitarbeiter gesagt, dass seiner Meinung nach das Gerät vom Hersteller ausgetauscht wird, weil das ein klarer Garantiefall sei. Man braucht das Gerät nur dem Hersteller schicken. Weil der Hersteller aber keine direkte Kundenbetreuung macht muss man wohl auf jeden Fall den Händler als Zwischenstopp haben.
Wenn der Hersteller eine Garantie gegeben hat und dies ein Garantiefall ist, dann hat der Verbraucher/Käufer Ansprüche direkt gegen den Hersteller und muss nicht durch den Händler agieren (§ 443 Abs 1 BGB). Versandkosten muss er aber vermutlich selbst tragen.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
medius12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
muss nicht durch den Händler agieren


heißt das darf nicht?

Es wurde nicht überprüft, aber der Mitarbeiter des Händlers hat gemeint, dass der Hersteller keine direkte Kundenbetreuung hat , also kann man quasi praktisch nur über Händler agieren.


Zuletzt bearbeitet von medius12 am 25.01.09, 23:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

medius12 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
muss nicht durch den Händler agieren


heißt das darf nicht?
Nein, das heißt "muss nicht".
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Kleinalrik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 00:37    Titel: Antworten mit Zitat

"Das würde heißen [...], dass bei minderwertigen Waren die Gewährleistung praktisch nichts taugt "

Richtig!!!
Das Gewährleistungsrecht dient nich dazu, den Verbraucher vor minderwertiger Ware zu schützen, sondern ihn vor mängelbehafteter Ware zu schützen.

Das Gewährleistungsrecht gibt dem Verbraucher weit weniger Schutz als gemeinhin vermutet wird.
Mit dem Kauf billigster, minderwertiger Ware geht der Verbraucher ein Risiko ein, das er ganz alleine trägt.
Das zu erkennen - und die notwendigen Schlüsse daraus zu ziehen - sollte zwar mbMn deutlicher in den Medien publiziert werden, ist aber alleinige Aufgabe des Verbrauchers.

Meine persönliche Meinung dazu: Gerät in die Tonne, Herstellernamen im Hinterkopf behalten und beim nächsten Kauf darauf und aud auf etwaige zusätzliche Funktionsgarantien des Herstellers und die bisherige Erfahrung mit dem Händler vor Ort in die Entscheidung mit einbeziehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
questionable content
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 01:41    Titel: Antworten mit Zitat

Mal das ganze sinnlos-lebensfremde Gejammere dahinstellend:

Wenn der Hersteller Ihnen Garantie gibt, können Sie das Ding unter den Bedingungen des Garatievertrages direkt zum Hersteller schicken.

Sieht der Garantievertrag also keine zwangsweise Vermitllung durch den Vertragspartner vor oder dessen Kostentragung, dann schauen Sie am besten mal in die Garantiebedingungen, ob ihre Macke von diesen abgedeckt ist und falls ja rufen Sie halt mal dort an oder schreiben deren Kundendienst sicherheitshalber eine Mail.

Und was das Gewährleistungsrecht angeht:
Wenn der "Verbraucher" - genau gesagt wohl eher: ein Teil der Verbraucher mit lebensfremd-überzogenen Vorstellungen - sich einbildet, Gewährleistung sei nichts anderes als die zweijährige Garantie, dass die Ware wie gewünscht funktionieren müssen, dann ist das schlicht eine weltfremde Fehlvorstellung.

Der Verkäufer steht - völlig ohne dass es auf sein Verschulden oder auch nur ansatzweises Wissen über den Mangel ankommt - für die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe ein. Sechs Monate lang wird dann bei Verbraucherverträgen auch noch vermutet, dass jeder "neue" Mangel bereits bei Übergabe an den Verbraucher vorhanden war und der Verkäufer muss auf eigene Kosten das Gegenteil beweisen. In der übrigen Zeit bis zum Ablauf der zwie Jahre - was bei den meisten heutigen Consumerprodukten effektiv länger ist, als das Zeug im Schnitt überhaupt hält - muss er dann immer noch verschuldensunabhängig haften. Nur trifft halt den Verbraucher die Beweislast. Was auch recht logisch ist, denn wenn man nur die Wahl zwischen ihm und dem Verkäufer hat, dann muss man doch wohl eines klar zugestehen: Der Verkäufer weiss garantiert nicht, wie mit dem Vertragsgegenstand seit der Übergabe umgegangen wurde und unter welchen Umständen der Defekt entstand.. Und *das* ist wohl so ziemlich das Hilfreichste, was man im Hinblick auf die Frage, obs ein Mangel oder ein nachträglicher Schaden ist, heranziehen kann.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kleinalrik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 01:55    Titel: Antworten mit Zitat

"...dann ist das schlicht eine weltfremde Fehlvorstellung."

Gehen Sie nicht so hart mit dem unerforschtem Wesen Verbraucher ins Gericht.

Die anfangs mangelhafte Aufklärung in den Medien bei der Modernisierung des Gewährleistungsrechtes sowie die gängige Praxis bis zu diesem Zeitpunkt sorgten dafür, dass nahezu 100% aller Verbraucher überzeugt waren, dass es sich um eine 24-monatige, bedingungslose Funktionsgarantie handele.

Diesem Glauben hängen viele Verbraucher immer noch an. Eine aufklärende Antwort erhält man zwar bei gezielter Suche im Internet, aber darauf kommen Verbraucher verständlicherweise erst in konkreten Problemfällen.
Und dann haben wir ja Fachleute wie Sie, die das richtig stellen können.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.