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Zwangsweise Glattstellung Termingeschäft ohne Fristsetzung

 
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Interessent_1
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Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 17:14    Titel: Zwangsweise Glattstellung Termingeschäft ohne Fristsetzung Antworten mit Zitat

Wir alle haben am 28.10.08 verfolgt, wie die VW-Aktie in kürzester Zeit auf ein Vielfaches ihres bisherigen Wertes explodiert ist (bis ca. 1000, - Euro).

Nehmen wir einmal an, am 27.10.08 war Herr X mit Call-Optionskontrakten auf VW short. Durch die bekannte, chaotische Kursentwicklung von VW am 28.10.08 (Kurs zwischenzeitlich vervierfacht bis auf 1000,- Euro) würde er von seiner Bank kurz vor Handelsschluß (ca. 17:00 Uhr) ohne Vorwarnung und Fristsetzung telefonisch dazu gezwungen, die Positionen bei einem VW-Kurs von ca. 800,- bis 900,- Euro zu schließen, da die Sicherheiten, die für solche Geschäfte zu stellen sind nicht ausreichen würden. Nach Ablehnung durch Herrn X würde die Bank die Positionen eigenmächtig schließen.

In den Sonderbedingungen für Termingeschäfte steht normalerweise, daß die Bank dem Kunden eine Frist für das Nachschießen von Sicherheiten setzen muß, die „kurz, gegebenfalls auch nach Stunden, bemessen sein kann“. Dies ist aber z.B. eine halbe Stunde vor Börsenschluß gar nicht mehr möglich.

Nehmen wir an, Herr X hat durch den Fall 100.000 Euro verloren und sein Konto steht dadurch um ca. 70.000 Euro im Minus.

Wie beurteilen Sie das Verhalten der Bank? Hätte sie nicht nach ihren eigenen Bedingungen Herrn X rechtzeitig, d.h. z.B morgens informieren müssen, daß er noch eine Chance gehabt hätte, Sicherheiten nachzuschießen oder alternativ ihm eine Frist bis zum nächsten Morgen setzen müssen?

Eine taggleiche Überweisung kann in Deutschland m.E. nach 17:00 Uhr gar nicht mehr durchgeführt werden, d.h. es würde gar keine Chance mehr bestehen, Sicherheiten nachzuschießen.

Nehmen wir an, die Bank würde jetzt einen Mahnbescheid schicken. Aufgrund der Höhe des Streitwerts wäre direkt das Landgericht zuständig. Anwalts- und Gerichtskosten sind viel zu hoch, als daß Sie sich Herr X leisten kann. Eine Bank kann weiterklagen bis zum BGH. Herr X nicht. Er müßte Privatinsolvenz anmelden.


Kennt jemand ähnliche Fälle mit entsprechender Quelle?

Wie beurteilen Sie die Aussichten, solche Fälle zu gewinnen bzw. was raten Sie Herrn X?
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derblacky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nach Ablehnung durch Herrn X würde die Bank die Positionen eigenmächtig schließen.

X war demzufolge nicht bereit, wie in den Sonderbedingungen angegeben, nachzuschießen? Da sehe ich erstmal geringe Chancen für X den Fall zu gewinnen. Hätte X denn überhaupt Sicherheiten, die er hätte stellen können?

Darüber hinaus ... wer in der Art und Weise spekuliert, das er sich durch eine verspekulierte "Tranche" der Privatinsolvenz aussetzt ... naja, irgendwie fehlen mir die Worte.

Zitat:
Wie beurteilen Sie das Verhalten der Bank? Hätte sie nicht nach ihren eigenen Bedingungen Herrn X rechtzeitig, d.h. z.B morgens informieren müssen, daß er noch eine Chance gehabt hätte, Sicherheiten nachzuschießen oder alternativ ihm eine Frist bis zum nächsten Morgen setzen müssen?


Nö. Wenn er nicht grundsätzlich seine Nachschusspflicht abgelehnt hätte, hätte man sicher auch in der Kürze der Zeit eine Lösung gefunden.

Zitat:
Eine taggleiche Überweisung kann in Deutschland m.E. nach 17:00 Uhr gar nicht mehr durchgeführt werden, d.h. es würde gar keine Chance mehr bestehen, Sicherheiten nachzuschießen.
Barzahlung?

Zitat:
was raten Sie Herrn X?


Zukünftig die Finger von Sachen zu lassen, die er nicht versteht bzw. aus dem ihm Pflichten erwachsen können, die ihn überfordern.

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bei meiner Bank lautet der betreffende Passus: "Verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten und werden diese innerhalb der von ihr gesetzten Frist nicht gestellt..."

Daraus ergibt sich klar: Die Bank setzt die Frist.

Die Bank ist bei der Wahl der Frist nicht ganz frei. Die Frist muss angemessen sein. Angemessen bedeutet, dass sie einerseits den berechtigten Anforderungen der Bank entsprechen muss und auf der anderen Seite die Interessen des Kunden berücksichtigen muss.

Aus den Anforderungen der Bank ergibt sich, dass die Frist von der Volatilität des Papiers abhängen. Ist die Volatilität niedrig kann die Bank eine lange Frist setzen, ist sie hoch, muss die Frist kurz sein. Aus diesem Grund warnt die Bank im zitierten Beispielsfall auch, dass die Frist kurz sein kann.

Ungewöhnliche Marktsituationen führen nun zu ungewöhnlich hohen Volaitiläten und damit verbunden ungewöhnlich kurzen Fristen. Wenn ich mir die Kursveränderung dieser Option an diesem Tag in einer halben Stunde anschaue, entspricht diese der Kursveränderung, die sie sonst in Tagen hat.

Das berechtigte Interesse der Bank an einer so kurzen Frist scheint mir offenkundig zu sein.

Diesem berechtigten Interesse der Bank steht nun aber das des Kunden gegenüber. Dieses Interesse bezieht sich nicht auf die nötige Zeit, die Kursverluste auszusitzen und auf bessere Zeiten zu hoffen, sondern auf die benötigte Zeit zur Sicherheitenverstärkung.

Da der Kunde das nötige Geld zur Sicherheitenverstärkung im Beispielsfall offensichtlich nicht hatte, hat er kein berechtigtes Interesse an einer längeren Frist. Denn er hätte das Geld auch am nächsten Tag nicht aufbringen können.

Hätte er das Geld gehabt, wäre auch die Abwicklung normalerweise auch kein Problem gewesen. Die Sicherheitenverstärkung bedeutet ja nicht zwingend, dass das Geld auf dem Konto sein muss. Eine Abtretung von Kontoguthaben bei der anderen Bank oder eine unwiderrufliche Bestätigung der Zahlung durch diese hätte im Zweifel auch gereicht. Da kann man bankenüblich war machen.

Unterstellt, ein Richter käme zu dem Ergebnis, dass die Frist zu kurz gewesen wäre. Dann hätte der Kunde sich ja am nächsten Morgen (nach erfolgter Überweisung) erneut mit seinen tollen Short-Positionen eindecken können. Ein eventueller Schadensersatzanspruch kann sich daher nur auf die Kursänderung zwischen Zwangsverkauf und Neueindeckung beziehen. Da wir hier von einem fiktiven Fall reden ist unklar, ob hierbei überhaupt Verluste entstanden sind. Die vorher angefallenen Verluste sind in jedem Fall nicht Teil eines Schadensersatzanspruches.
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Interessent_1
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Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten!

Nehmen wir an, X hätte nicht grundsätzlich das Nachschießen von Sicherheiten abgelehnt. Er hätte es aber auch nicht angeboten, da er massiv unter Druck gesetzt wurde, die Positionen glattzustellen. Dieses Glattstellen hätte er abgelehnt.

Nehmen wir an, die Bank wußte zu dem Zeitpunkt genau, daß binnen einer halben Stunde gar keine Sicherheiten überwiesen werden können! Es würde auch gar keine Höhe der nachzuschießenden Sicherheiten genannt werden, sondern direkt implizit unterstellt, daß diese nicht vorhanden wären. Herr X hatte gar keine Gelegenheit, darüber nachzudenken, woher er welchen Betrag beschaffen könnte. Deshalb nochmals meine Frage:

Wie beurteilen Sie das Verhalten der Bank? Hätte sie nicht nach ihren eigenen Bedingungen Herrn X rechtzeitig, d.h. z.B morgens informieren müssen, daß er noch eine Chance gehabt hätte, Sicherheiten nachzuschießen oder alternativ ihm eine Frist bis zum nächsten Morgen setzen müssen?

Herr X würde im Telefonat darum gebeten haben, bis zum nächsten Tag zu warten, allerdings mit dem Hinweis, daß dann die Situation der VW-Aktie normalisieren würde, was ja auch passiert ist (interessiert die Bank natürlich nicht).

Er hätte die Sicherheiten zur Überbrückung leihen können, aber nicht von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr an einem Tag inkl. Überweisung. Dafür gibt es eben die Fristsetzung in den Geschäftsbedingungen der Bank. Es waren nicht einmal „Stunden“, wie es in den Bedingungen der Bank heißt.

Nehmen wir an aufgrund des massiven Drucks am Telefon hätte X gefragt, was nach Glattstellen der Positionen passieren würde. Aufgrund der unglaublich starken Schwankungsbreite war überhaupt nicht vorherzusehen, zu welchem Kurs so kurzfristig die Position geschlossen würde. Es wurde ihm gesagt, daß dann eine Ratenzahlungsvereinbarung geschickt würde. Da die Höhe zu dem Zeitpunkt völlig unbestimmt war, bat X nochmals darum, bis zum nächsten Tag zu warten. Dabei hat er etwas ähnliches gesagt wie: "Was haben Sie davon, wenn Sie die Position schließen, wenn ich morgen den Finger hebe und sage, daß ich nichts mehr habe... " "... ich weiß dann nicht, woher ich es nehmen soll, ich habe nichts mehr..." Dies bezog sich m.E. aber nicht auf die Sicherheitenstellung.

Barzahlung ist bei einem weit entfernten Discount-Broker nicht möglich.

Nach den Bedingungen der Bank hätte das Geld m.E. bis 17:30 Uhr auf dem Konto sein müssen.


Kennt jemand Urteile, Quellen zu ähnlichen Fällen?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Interessent_1 hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an, die Bank wußte zu dem Zeitpunkt genau, daß binnen einer halben Stunde gar keine Sicherheiten überwiesen werden können!


Woher soll die Bank das wissen? Die Computer der Bank zeigen eine massive Unterdeckung. Die Bank ruft den Kunden an und bittet um Weisung. Nach den Bedingungen kann dies Glattstellen oder Nachschießen bedeuten. Was der Kunde macht, ist sein Bier. Wenn er Sicherheiten stellen will, sagt er das einfach. Dann unterhält man sich freundlich über Art und Höhe und die Vorgehensweise.

Wenn der Kunde keine Angebote macht, muss die Bank davon ausgehen, dass er keine machen kann/will. Dann wird eben glattgestellt.

Interessent_1 hat folgendes geschrieben::
Herr X hatte gar keine Gelegenheit, darüber nachzudenken, woher er welchen Betrag beschaffen könnte.


Sorry: Im Beispielsfall zockt der Kunde mit hoch volatilen Derivaten im heißesten Papier des Jahres. Wenn der Mann sich nicht vorher überlegt hat, wieviel er maximal verlieren will, bevor er die Positionen glatt stellt (und entsprechend dieser Betraggrenze Geld verfügt), hat er etwas falsch gemacht. Und genau für diejenigen Zocker, die eben über ihr eigenes Limit hinaus zocken gibt es das Recht der Bank glatt zu stellen.

Interessent_1 hat folgendes geschrieben::
z.B morgens informieren müssen


Woher soll die Bank morgens wissen, wie abends die Kurse stehen. Hätte sie eine solche Glaskugel, würde sie sich nicht mit Kunden rumärgern sondern die Gewinne selbst einstreichen.

Interessent_1 hat folgendes geschrieben::
ihm eine Frist bis zum nächsten Morgen setzen müssen?


Im Beispielsfall: Nein. Wenn der Kunde im Telefonat mit der Bank glaubwürdig eine Sicherheitenverstärkung angeboten hätte, diese aber erst technisch am nächsten Morgen umgesetzt werden können, könnte man darüber reden, dass die Bank eine längere Frist setzen muss.

Interessent_1 hat folgendes geschrieben::
Herr X würde im Telefonat darum gebeten haben, bis zum nächsten Tag zu warten, allerdings mit dem Hinweis, daß dann die Situation der VW-Aktie normalisieren würde, was ja auch passiert ist (interessiert die Bank natürlich nicht).


Viel deutlicher kann der Kunde nicht machen, dass er eben keine Sicherheiten stellen kann/will sondern auf das Risiko der Bank weiter zocken will. Auch hier: Woher soll die Bank wissen, wie der Kursverlauf am nächsten Tag sein wird?
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Interessent_1 hat folgendes geschrieben::

Kennt jemand Urteile, Quellen zu ähnlichen Fällen?

Wenn ich mich nicht täusche sind Leerverkäufe noch nicht allzu lange möglich. (und m.E. aus dem geschilderten Fall hätten sie nie erlaubt werden sollen). Ich vermute daher, das es in diesem Bereich keinen ähnlichen Fälle gibt.

Tschau
Majo
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rockbender
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Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

derblacky hat folgendes geschrieben::
Interessent_1 hat folgendes geschrieben::

Kennt jemand Urteile, Quellen zu ähnlichen Fällen?

Wenn ich mich nicht täusche sind Leerverkäufe noch nicht allzu lange möglich. (und m.E. aus dem geschilderten Fall hätten sie nie erlaubt werden sollen). Ich vermute daher, das es in diesem Bereich keinen ähnlichen Fälle gibt.

Tschau
Majo


Soweit ich esnoch aus einem Praktikum bei einer Bank vor 10 Jahren in Erinnerung habe, gab es schon da Leerverkäufe. Diese mussten alle bis zur Schliessung der Börse am gleichen Tag zurückgekauft werden.

Der Aktienhandel sollte generell überabeitet werden. Da Aktien ihren ursprünglich Sinn eh nicht mehr haben.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Margins und Nachschusspflichten bestehen vor allem auch im Bereich der Termingeschäfte. Und interessanterweise gibt es zwar eine Debatte über Leerverkäufe aber nicht über Termingeschäfte....

Daher gibt es bestimmt auch irgendwelche Urteile. Ich habe aber leider keine zur Hand. Aber hier hilft ein Fachanwalt oder eine gut sortierte Bibliothek.
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DrFaustus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich hier aber nicht um klassiche Leerverkäufe, sondern um EUREX Postionen short call auf VW.

Die Frist von einer halben Stunde ist m.M.n. angemessen. Gerade die VW Aktie hat locker Bewegungen von 100 EUR in einer halben Stunde gemacht. Und da am Telefon gar nicht ersichtlich war, dass X überhaupt Sicherheiten bestellen kann.

Und ja in einer halben Stunde ist auch um 17.00 Uhr noch die Bestellung möglich. Man muss sich nur die Überweisung des Betrages bestätigen lassen. Oder z.B. eine Abtretung unterschreiben, faxen, fertig.

Ich bezweifle stark das X überhaupt Sicherheiten hätte nachschießen können. Aber das ist meine persönliche Meinung. Und das sich der Kurs sich normalisiert wurde schon seit 3 Wochen von Experten vorrausgesagt. was wennd ei Aktien am nächsten Morgen auf 2000 steht, oder auf 10.000. Unmöglich? Sicher nicht, denn es wurden mehr Optionen ausgereicht als Aktien auf dem Markt verfügbar waren. Und Angebot udn Nachfrage bestimmen den Preis, nicht die Prophezeiungen von sog. "Experten".

Wer mit 30.000 EUR Haben, Eurex-Geschäfte tätigt (und dann auch noch shorts) verdient es nicht anders, sorry! Vielleicht kann man über die Beraterhaftung der Bank noch was regeln, aber wenn die Bank nicht ganz dumm ist wohl kaum...
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