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Mal angenommen, A und B gründen zusammen eine GbR. Diese GbR soll zukünftig Ware aus einem Ladengeschäft verkaufen.
Zum Anfang wird jedoch erstmal der Kontakt mir den Grosshändlern aufgebaut, das Geschäft eingerichtet, noch weitere Finanzierungen bearbeitet und die Werbung gestalltet.
Dabei kümmert A sich körperlich und geistig und wird von B dabei geistig mit Ideen etc. unterstützt.
Nun möchte das Gewerbeamt die Firma auflösen mit der Begründung, das die Firma bzw. die Inhaber ja nichts unternehmen (nicht tätig sind), da keine Umsätze im weitesten Sinne erziehlt werden.
Bei der Gewerbeanmeldung wurde erwähnt, das die Aufnahme des Ladengeschäftes (der richtige Start) erst ca. 8 - 10 Monate nach der Anmeldung erfolgt. Vorher werden wie oben beschrieben, die Vorbereitungen getroffen.
Jetzt die Frage:
Wo bitte ist definiert was unter einer Tätigkeit zu verstehen ist?
Bei Wikipedia findet man folgendes Zitat:
"Tätigkeit (Aktivität) bezeichnet ein Handeln, ein Tätigsein des Menschen, und kann sowohl körperliche wie geistige Verrichtungen beinhalten."
http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4tigkeit
Und damit ist man ja tätig, weil man ja viele Sachen wie oben beschrieben, bereits ausübt!? Oder nicht?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 27.01.09, 12:07 Titel:
Hallo,
vielleicht wäre es hilfreich beim Gewerbeamt mit den hier gestellten Fragen persönlich vorzusprechen.
Meine Vermutung:
kann es sein, daß bei der Gewerbeanmeldung das zukünftige Ladenlokal als Geschäftsadresse und als Aufnahme der Tätigkeit ein Datum in der Vergangenheit angegeben wurde?
Besteht ein Pachtvertrag?
Wenn dort (noch) niemand zu erreichen ist, dann könnte ich die Haltung des Gewerbeamtes wegen fehlender Erreichbarkeit und unrichtiger Gewerbeanzeige nachvollziehen. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
die gewerbliche Tätigkeit setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Haben die Unternehmer in 10 Monaten gerade mal:
"Kontakt mir den Grosshändlern aufgebaut, das Geschäft eingerichtet, noch weitere Finanzierungen bearbeitet und die Werbung gestalltet."
kann von einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht wohl nicht die Rede sein, das ist Liebhaberei. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Mir erschließt sich neben den bereits genannten Problemen (=fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Abgrenzung zur Liebhaberei) derzeit nicht die Fragestellung.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 14.02.2007 Beiträge: 68 Wohnort: Bad Essen
Verfasst am: 27.01.09, 13:22 Titel:
chatterhand hat folgendes geschrieben::
Hallo,
vielleicht wäre es hilfreich beim Gewerbeamt mit den hier gestellten Fragen persönlich vorzusprechen.
Meine Vermutung:
kann es sein, daß bei der Gewerbeanmeldung das zukünftige Ladenlokal als Geschäftsadresse und als Aufnahme der Tätigkeit ein Datum in der Vergangenheit angegeben wurde?
Besteht ein Pachtvertrag?
Wenn dort (noch) niemand zu erreichen ist, dann könnte ich die Haltung des Gewerbeamtes wegen fehlender Erreichbarkeit und unrichtiger Gewerbeanzeige nachvollziehen.
danke für Ihre Antwort!
1. Diese Frage wurde auch dem Gewerbeamt gestellt, eine direkte Antwort darauf gab es nicht, sondern nur der "Vorwurf", man würde kein Umsatz machen und das die Vorbereitungen zu lange dauern würden!
2. Als Geschäftsadresse wurde bei der Gewerbeanmeldung die private Adresse angegeben, weil zu damaliger Zeit noch kein Ladenlokal zur Verfügung stand.
3. Nein es besteht lediglich ein Mietvertrag!
4. Fehlende Erreichbarkeit kann ausgeschlossen werden, weil die Post beziehungsweise Telefonate immer ankommen und auch zugig bearbeitet werden.
Anmeldungsdatum: 14.02.2007 Beiträge: 68 Wohnort: Bad Essen
Verfasst am: 27.01.09, 13:26 Titel:
Big Guro hat folgendes geschrieben::
Hallo Kostiksch,
die gewerbliche Tätigkeit setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Haben die Unternehmer in 10 Monaten gerade mal:
"Kontakt mir den Grosshändlern aufgebaut, das Geschäft eingerichtet, noch weitere Finanzierungen bearbeitet und die Werbung gestalltet."
kann von einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht wohl nicht die Rede sein, das ist Liebhaberei.
1. das kann durchaus sein, gibt es dazu auch etwas zum Nachlesen, wo der Zeitraum festgesetzt ist?
2. die genze Planung ist doch deutlich schneller verangegangen, so das A und B bereits nach ca. 5 Monaten (sprich im März 2009) das Geschäft eröffnen möchten, trotzdem verlangt das Gewerbeamt eine abmeldung, da ja bereits zuviel Zeit vergangen ist!
Das kanns doch nicht sein oder?
Jetzt muss A und B ihre GbR abmelden um sie in einpaar Wochen wieder anzumelden, was wiederu mit euen Gebühren verbunden ist!?
Tag Kostiksch,
wenn der Gewerbetreibende nicht von sich aus abmeldet kommt eine Abmeldung von Amts wegen nur in Betracht unter der Voraussetzung von § 14 GewO:
Zitat:
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
In dem von Ihnen geschilderten Beispielsfall sehe ich nicht, dass die Aufgabe "fest stünde". Es gibt vielleicht Indizien für eine Aufgabe, aber es gibt auch welche dagegen. Es steht also nicht fest.
Deshalb komme ich auf Ihre Aussage in dem Parallelthread zurück:
Zitat:
Die Dame am telefon hat mit irgendwelchen Paragraphen umsich geworfen!?
Es wäre natürlich interessant zu wissen, welche das gewesen sind. Ich empfehle die Nachfrage dort.
Anmeldungsdatum: 14.02.2007 Beiträge: 68 Wohnort: Bad Essen
Verfasst am: 27.01.09, 17:31 Titel:
Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Tag Kostiksch,
wenn der Gewerbetreibende nicht von sich aus abmeldet kommt eine Abmeldung von Amts wegen nur in Betracht unter der Voraussetzung von § 14 GewO:
Zitat:
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
In dem von Ihnen geschilderten Beispielsfall sehe ich nicht, dass die Aufgabe "fest stünde". Es gibt vielleicht Indizien für eine Aufgabe, aber es gibt auch welche dagegen. Es steht also nicht fest.
Deshalb komme ich auf Ihre Aussage in dem Parallelthread zurück:
Zitat:
Die Dame am telefon hat mit irgendwelchen Paragraphen umsich geworfen!?
Es wäre natürlich interessant zu wissen, welche das gewesen sind. Ich empfehle die Nachfrage dort.
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