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Definitionen von Tätigkeit einer Firma

 
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 13:52    Titel: Definitionen von Tätigkeit einer Firma Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

in meiner ursprünglichen Frage
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=162307
konnte leider keine Antwort gefunden werden.

Jetzt ist der Sachverhalt folgendermassen:

Mal angenommen, A und B gründen zusammen eine GbR. Diese GbR soll zukünftig Ware aus einem Ladengeschäft verkaufen.
Zum Anfang wird jedoch erstmal der Kontakt mir den Grosshändlern aufgebaut, das Geschäft eingerichtet, noch weitere Finanzierungen bearbeitet und die Werbung gestalltet.
Dabei kümmert A sich körperlich und geistig und wird von B dabei geistig mit Ideen etc. unterstützt.

Nun möchte das Gewerbeamt die Firma auflösen mit der Begründung, das die Firma bzw. die Inhaber ja nichts unternehmen (nicht tätig sind), da keine Umsätze im weitesten Sinne erziehlt werden.

Bei der Gewerbeanmeldung wurde erwähnt, das die Aufnahme des Ladengeschäftes (der richtige Start) erst ca. 8 - 10 Monate nach der Anmeldung erfolgt. Vorher werden wie oben beschrieben, die Vorbereitungen getroffen.

Das Gewerbeamt bezieht sich auf
§14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, in Verbindung mit §146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3.
http://www.aufenthaltstitel.de/gewo.html#14 §14
http://norm.bverwg.de/jur.php?gewo,146 §146

Jetzt die Frage:
Wo bitte ist definiert was unter einer Tätigkeit zu verstehen ist?


Bei Wikipedia findet man folgendes Zitat:
"Tätigkeit (Aktivität) bezeichnet ein Handeln, ein Tätigsein des Menschen, und kann sowohl körperliche wie geistige Verrichtungen beinhalten."
http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4tigkeit

Und damit ist man ja tätig, weil man ja viele Sachen wie oben beschrieben, bereits ausübt!? Oder nicht?


Ich hoffe und bitte euch alle um Hilfe! Sehr glücklich
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 00:16    Titel: Antworten mit Zitat

ist die Frage wirklich so schwer ... oder möchtet Ihr einfach nicht helfen?
Ich versuche auch zu helfen wo ich mich auskenne! Traurig
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chatterhand
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielleicht wäre es hilfreich beim Gewerbeamt mit den hier gestellten Fragen persönlich vorzusprechen.

Meine Vermutung:

kann es sein, daß bei der Gewerbeanmeldung das zukünftige Ladenlokal als Geschäftsadresse und als Aufnahme der Tätigkeit ein Datum in der Vergangenheit angegeben wurde?
Besteht ein Pachtvertrag?
Wenn dort (noch) niemand zu erreichen ist, dann könnte ich die Haltung des Gewerbeamtes wegen fehlender Erreichbarkeit und unrichtiger Gewerbeanzeige nachvollziehen.
_________________
chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kostiksch,

die gewerbliche Tätigkeit setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Haben die Unternehmer in 10 Monaten gerade mal:

"Kontakt mir den Grosshändlern aufgebaut, das Geschäft eingerichtet, noch weitere Finanzierungen bearbeitet und die Werbung gestalltet."

kann von einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht wohl nicht die Rede sein, das ist Liebhaberei.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Mir erschließt sich neben den bereits genannten Problemen (=fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Abgrenzung zur Liebhaberei) derzeit nicht die Fragestellung.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Hallo,

vielleicht wäre es hilfreich beim Gewerbeamt mit den hier gestellten Fragen persönlich vorzusprechen.

Meine Vermutung:

kann es sein, daß bei der Gewerbeanmeldung das zukünftige Ladenlokal als Geschäftsadresse und als Aufnahme der Tätigkeit ein Datum in der Vergangenheit angegeben wurde?
Besteht ein Pachtvertrag?
Wenn dort (noch) niemand zu erreichen ist, dann könnte ich die Haltung des Gewerbeamtes wegen fehlender Erreichbarkeit und unrichtiger Gewerbeanzeige nachvollziehen.


danke für Ihre Antwort!

1. Diese Frage wurde auch dem Gewerbeamt gestellt, eine direkte Antwort darauf gab es nicht, sondern nur der "Vorwurf", man würde kein Umsatz machen und das die Vorbereitungen zu lange dauern würden! Traurig

2. Als Geschäftsadresse wurde bei der Gewerbeanmeldung die private Adresse angegeben, weil zu damaliger Zeit noch kein Ladenlokal zur Verfügung stand.

3. Nein es besteht lediglich ein Mietvertrag!

4. Fehlende Erreichbarkeit kann ausgeschlossen werden, weil die Post beziehungsweise Telefonate immer ankommen und auch zugig bearbeitet werden.
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
Hallo Kostiksch,

die gewerbliche Tätigkeit setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Haben die Unternehmer in 10 Monaten gerade mal:

"Kontakt mir den Grosshändlern aufgebaut, das Geschäft eingerichtet, noch weitere Finanzierungen bearbeitet und die Werbung gestalltet."

kann von einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht wohl nicht die Rede sein, das ist Liebhaberei.


1. das kann durchaus sein, gibt es dazu auch etwas zum Nachlesen, wo der Zeitraum festgesetzt ist?

2. die genze Planung ist doch deutlich schneller verangegangen, so das A und B bereits nach ca. 5 Monaten (sprich im März 2009) das Geschäft eröffnen möchten, trotzdem verlangt das Gewerbeamt eine abmeldung, da ja bereits zuviel Zeit vergangen ist!

Das kanns doch nicht sein oder?
Jetzt muss A und B ihre GbR abmelden um sie in einpaar Wochen wieder anzumelden, was wiederu mit euen Gebühren verbunden ist!? Böse
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Tim_S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Tag Kostiksch,
wenn der Gewerbetreibende nicht von sich aus abmeldet kommt eine Abmeldung von Amts wegen nur in Betracht unter der Voraussetzung von § 14 GewO:
Zitat:
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

In dem von Ihnen geschilderten Beispielsfall sehe ich nicht, dass die Aufgabe "fest stünde". Es gibt vielleicht Indizien für eine Aufgabe, aber es gibt auch welche dagegen. Es steht also nicht fest.
Deshalb komme ich auf Ihre Aussage in dem Parallelthread zurück:
Zitat:
Die Dame am telefon hat mit irgendwelchen Paragraphen umsich geworfen!?

Es wäre natürlich interessant zu wissen, welche das gewesen sind. Ich empfehle die Nachfrage dort.

Grüße
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Tag Kostiksch,
wenn der Gewerbetreibende nicht von sich aus abmeldet kommt eine Abmeldung von Amts wegen nur in Betracht unter der Voraussetzung von § 14 GewO:
Zitat:
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

In dem von Ihnen geschilderten Beispielsfall sehe ich nicht, dass die Aufgabe "fest stünde". Es gibt vielleicht Indizien für eine Aufgabe, aber es gibt auch welche dagegen. Es steht also nicht fest.
Deshalb komme ich auf Ihre Aussage in dem Parallelthread zurück:
Zitat:
Die Dame am telefon hat mit irgendwelchen Paragraphen umsich geworfen!?

Es wäre natürlich interessant zu wissen, welche das gewesen sind. Ich empfehle die Nachfrage dort.

Grüße


Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort! Sehr glücklich

Das Gewerbeamt bezieht sich wie bereits ganz oben geschrieben auf
§14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, in Verbindung mit §146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3.
http://www.aufenthaltstitel.de/gewo.html#14 §14
http://norm.bverwg.de/jur.php?gewo,146 §146


Kann man eine Gewerbeabmeldung noch vor wirksamwerden (10 Tage vorher) zurückziehen?
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