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Verfasst am: 21.01.09, 17:32 Titel: Forderung gegen einen Miteigentümer rechtens?
Hallo.
Alle 4 Eigentümer A,B,C,D einer Reihenhaus-Anlage einigen sich in einer ET-Versammlung darauf, die Teerdecke vor ihren Garagen zu erneuern. Die Erdarbeiten dafür soll ein bestimmter Bauunternehmer BU tätigen.
Der BU hat gar nichts dagegen, dass er nur Erdaushub abtransportiert und Material herbei schafft, und die Eigentümer die Schaufelarbeiten usw. gerne in Eigenleistung selbst vornehmen.
Bei den Arbeiten kommen alte Kunststoffrohre zum Vorschein, die auf Grund Ihres Alters vorsorglich, aber auch wegen Beschädigungen erneuert werden sollen. Niemand erhebt einen Einwand gegen das Erneuern dieser Rohre. Diese Rohre führen das Regenwasser von den Garagendächern zu einem Gulli.
Als es um das Liefern der neuen Rohre geht bietet der BU an, dass sich die ET diese Rohre gerne selbst aus dem sehr nahe gelegenen Baumarkt beschaffen können.
Eigentümer C bietet an, diese Rohre zu besorgen und den Kaufpreis vorzustrecken. Kein ET bringt einen Einwand gegen C`s Vorschlag vor.
Nach Abschluß der Bauarbeiten schreibt C Rechnungen über die Rohre-Kosten an seine Miteigentümer.
Nur D weigert sich, seinen Anteil von 25 % an den Rohre-Kosten an C zu bezahlen.
Der Grund für D`s Zahlungsunwilligkeit ist darin zu sehen, dass D das Regenwasser von seinem Garagendach ohnehin viel lieber seinem Regenwasserspeicher zuleiten wollte, anstatt es, wie früher, über die Kunststoffrohre ins öffentliche Kanalnetz zu leiten. Eine geeignete Leitung von seinem Garagendach zu seinem Regenwasserspeicher hat D inzwischen gebaut.
Unbestreitbar dürfte sein, dass die von C gekauften Rohre dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, zumal früher ja auch das Regenwasser von D durch dieses Rohrsystem floss.
Meine Frage:
Hat C dadurch, dass er ohne ausdrücklichen Auftrag von D die Rohre besorgt hat, das Recht auf Kostenerstattung verwirkt?
C hatte keinen Hinweis darauf, dass D nicht zahlungsbereit sein könnte. Die Weigerung, sich an den Rohr-Kosten zu beteiligen, äusserte D erst nach Rechnungserhalt. Einen Verwalter hat diese Eigentümergemeinschaft nicht ernannt.
Dank für Antworten im Voraus und mfG _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf
D hat sich nicht nur an die Kosten für die Abwasserleitung zu zahlen, er hat eigentlich auch sich seine Leitung zum Sammelbehälter genehmigen zu lassen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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