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Sondernutzungsrecht als Nebenkosten?
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Frau Biet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 15:54    Titel: Sondernutzungsrecht als Nebenkosten? Antworten mit Zitat

Hallo, meine Tochter bewohnt eine EG-Wohnung, zu der eine kleine Terrasse und ein Grasstreifen ums Haus gehört, der als Garten definiert wird. Der Rasen wird vom Hausmeister gemäht und die Kosten als Gartenpflege berechnet, was auch korrekt ist. Die Wohnung ist eine Eigentumswohnung und der Eigentümer legt regelmässig sein Sondernutzungsrecht von 62 EUR jährlich für den "Garten" in den Nebenkosten dafür um. Ich bin der Meinung, dass meine Tochter die Wohnung mit Garten und Terrasse gemietet hat und diese Kosten eigentlich ein Bestandteil der Miete sind.

Es ist im Mietvertrag auch keine Position für das Sondernutzungsrecht bei den Nebenkosten aufgeführt. Ist diese Berechnung als Nebenkostenposition eigentlich erlaubt und wie ist dazu die Rechtslage?

Vielen Dank für eine Info evtl. mit Angaben der Quelle

Frau Biet
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, dass Sie Recht haben mit der Vermutung, dass dies in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen hat.
Was da alles rein darf, kann man in der Betriebskostenverordnung nachlesen.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Frau Biet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:02    Titel: Sondernutzungsrecht als Nebenkosten? Antworten mit Zitat

Danke Karsten,
ich hatte den Posten auch nirgends bei den gesetzlich möglichen Betriebskosten gesehen.
Würde jetzt doch gerne wissen, ob man die zuviel gezahlten Beträge der letzten Jahre bis zu einem gewissen Zeitpunkt (Verjährung) zurückfordern kann. Macht meine Tochter zwar sowieso nicht, aus Angst vor dem Vermieter, aber es wäre gut zu wissen, wieauch hie die rRechtslage ist, wenn man über 8 Jahre für etwas gezahlt hat, was eigentlich Sache des Vermieters gewesen wäre.

LG Frau Biet
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Einwendungen gegen die Abrechnung müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrem Zugang gemacht werden.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Rückwirkend wird da wohl nichts zu machen sein, da die Zahlungen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen.
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Frau Biet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Gut zu wissen, wie hier die Fristen sind! Wir werden den Vermieter jetzt auffordern, diese Kosten bei der nächsten Abrechnung der Betriebskosten nicht wieder anzuführen. Ich hatte mir schon gedacht, dass meine Tochter mit der Zahlung, die Abrechnung sozuzagen anerkannt hat.
Leider hat der Vermieter sich wohl über das Mietrecht überhaupt nicht sachkundig gemacht. Er hat meiner Tochter auch eine Mieterhöhung ins Haus geschickt, ohne Begründung und ohne Hinweis auf ihr Recht auf Widerspruch. Er setzt ihr Einverständnis einfach voraus und ich konnte gerade noch verhindern, dass sie das unterschrieben und den Dauerauftrag geändert hat, so wie sie es bisher leider immer getan hat. Eine Klage wird sie wohl kaum erwarten, denn die geforderte Miethöhe überschreitet den aktuellen örtlichen Mietspiegel.

Es ist immer besser, richtig informiert zu sein. Jetzt sehen wir der Sache mal gelassen entgegen.

Danke für Eure Hilfe

Frau Biet
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Nach Ansicht des BGH, VIII ZR 94/05, stellen selbst vorbehaltlose Zahlungen kein deklatorisches Schuldanerkenntnis dar.

Zahlungen, die aufgrund rechtsgrundloser Forderungen getätigt werden, können zurückgefordert werden, da eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt. Diese Rückforderungen unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §195 BGB.

 
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

Klasse! Ach tatsächlich? Trifft dieses Urteil auch für nebenkostenabrechnungen zu?
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, gerade, denn in diesem Urteil geht es um Nebenkosten. *klick*

 


 
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

darin geht es um die verspätete Nebenkostenabrechnung. No further comment!
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Frau Biet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wow, sehr interessant! Aber, ob der Vermieter den Inhalt auch richtig versteht?
Egal, es ist ein BGH-Urteil das wohl, jedem Gegenwind stand halten soltte.

Danke, SUUUPER Sehr glücklich
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Volker hat völlig recht. Man muss schon unterscheiden:
Eine Abrechnung, die verspätet beim Mieter eingeht, stellt keine Rechtsgrundlage für Nachforderungen des Vermieters dar, und Zahlungen des Mieters sind daher rückforderbar.
Das ist hier aber nicht der Fall. Die Abrechnungen dürften rechtzeitig zugestellt und auch formal richtig gewesen sein. Nur eben inhaltlich falsch. Dafür hat der Mieter eine einjährige Einwendungsfrist. Es geht hier wohl auch nicht um Nachforderungen.
Dieses Urteil fällt schon bei einem lauen Lüftchen. Weinen
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 23.01.09, 18:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz langsam! In dem Rechtsstreit ging es um die verspätete Abrechnung. Dieses Urteil ist nach diesseitiger Einschätzung nicht geeignet, um rückwirkend etwas zu fordern.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Korrekt.

Ändert das aber etwas? Im Grundsatz geht es darum, dass rechtsgrundlose Forderungen eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen und die deshalb gestellte Rückforderung nicht der Ausschlussfrist, sondern der allgemeinen Verjährung unterliegt.

 
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hier kommt es aber darauf an, ob die Rückforderungen einen Rechtsgrund hat. Die Hinforderung hatte einen: Eine rechtzeitig eingetrudelte Abrechnung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Deswegen hat die Rückforderung keinen.
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