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Klaus77 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 56
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Verfasst am: 16.01.09, 10:39 Titel: Zahlung KK-Beitrag 2. Lst-Karte |
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Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Zahlung des AG-Zuschusses für die Krankenkasse bei einer zweiten Lohnsteuerkarte (Klasse 6).
Welcher AG ist verpflichtet, den Zuschuss zu gewähren ? Ich denke mal nicht, dass beide AG zahlen müssen.
Es handelt sich um eine private Krankenkasse.
Viele Grüße,
Klaus |
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Old Piper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2538
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Verfasst am: 16.01.09, 11:21 Titel: Re: Zahlung KK-Beitrag 2. Lst-Karte |
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Klaus77 hat folgendes geschrieben:: | Ich denke mal nicht, dass beide AG zahlen müssen. |
Warum nicht? Da die Höhe des Zuschusses abhängig vom Gehalt ist, besteht bei höherem Gehalt (bis zur BBG der GKV) ein Anspruch auf höheren Zuschuss. Demzufolge spricht nichts dagegen, dass bei einem zweiten Gehalt Anspruch auf einen zweiten Zuschuss besteht.
Sicherlich ist es irgendwo geregelt, dass beide Zuschüsse zusammen nicht über dem Zuschussbetrag für die BBG liegen dürfen, im Zweifel müsste man mal im SGB IV blättern. _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig. |
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Rainer Zufall FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2007 Beiträge: 65
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Verfasst am: 16.01.09, 11:49 Titel: |
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Vielleicht hilft § 257 SGB V. Dort steht u. a.
Abs. 1 Satz 2 hat folgendes geschrieben:: | Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. |
Dies gilt auch für die in Abs. 2 genannten privat Versicherten.
Grüße aus Bielefeld
rz _________________ Als Dädalos sein Labyrinth erbaute, ahnte er nicht, daß er das Modell für die Sozialgesetzgebung schuf. (Wolfram Weidner) |
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Klaus77 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 56
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Verfasst am: 16.01.09, 12:01 Titel: |
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Vielen Dank für die Antworten.
Also sind die AG gezwungen, quasi zweimal den Zuschuss zu überweisen. Cool  |
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Rainer Zufall FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2007 Beiträge: 65
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Verfasst am: 16.01.09, 12:22 Titel: |
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Naja, m. E. wird der Zuschuss nicht wirklich doppelt überwiesen.
Der Beitragszuschuss beträgt die "Hälfte des um 0,9 %-Punkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes", sprich derzeit 7,3 %. Das Ganze multiplizieren wir mit der aktuellen BBG (3675 € x 7,3 % =) 268,28 € maximaler Beitragszuschuss pro Monat.
Sollte AG 1 nun 5000 € zahlen und AG 2 1000 €, so bleibt es beim Zuschuss von 268,28 €, wobei AG 1 nun nur noch ca. 214 € zahlt und AG 2 den Rest. _________________ Als Dädalos sein Labyrinth erbaute, ahnte er nicht, daß er das Modell für die Sozialgesetzgebung schuf. (Wolfram Weidner) |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 16.01.09, 12:23 Titel: |
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Nein anteilig. |
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Klaus77 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 56
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Verfasst am: 16.01.09, 12:28 Titel: |
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AG1 und AG2 wissen aber nichts voneinander (zumindest nicht die Buchhaltung). Insofern kann wohl eine aufteilende Berechnung nicht stattfinden. |
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Bernd S. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.11.2004 Beiträge: 398
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Verfasst am: 16.01.09, 12:40 Titel: |
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Als "AG2" (dem die Steuerkarte mit der Steuerklasse 6 vorliegt) würde ich erstmal gar nichts zahlen, so lange mir kein Nachweis über die Zahlungen des AG1 vorgelegt wird. |
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Klaus77 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 56
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Verfasst am: 16.01.09, 17:18 Titel: |
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Wie sieht es dann mit den anderen Abgaben wie z.B. Sozialversicherungsbeiträgen aus ?
Es gibt ja die Beitragsbemessungsgrenze und sicher wollen beide nicht den vollen Satz zahlen.
Kann der 2. AG von mir verlangen, dass ich ihm den Lohnzettel des 1.AG vorlege, damit der 2.AG nicht doppelt Sozialabgaben zahlt ? |
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Kleinalrik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 22.01.09, 22:17 Titel: |
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Überschreitet die Summe aller sozialversicherungspflichtigen Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze, errechnet sich pro Arbeitgeber das SV-pflichtige Gehalt anteilig aus dem zu bemessenden Höchstbetrag entsprechend der Höhe der jeweiligen Einzelentgelte.
Die Berechnung folgt nach der Formel: Beitragsbemessungsgrenze x Einzelentgelt / Summe der Einzelentgelte.
Beispiel:
AE1 = 4000,-
AE2 = 2000,-
Für die KV zu bemessendes Einkommen AE1: 3.675,- x 4.000,- / 6.000,- = 2.450,-
Für AE2: 3.675,- x 2.000,- / 6.000,- = 1.225,-
Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er berechtigterweise ein geringeres Einkommen der SV unterworfen hat.
Daraus schließe ich, dass der Arbeitnehmer den Gehaltsnachweis (oder Arbeitsvertrag) des jeweils anderen Arbeitgeber im Original vorlegen sollte oder beiden Arbeitgeber gestatten sollte, Daten untereinander auszutauschen. |
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Koni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 559 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 23.01.09, 18:00 Titel: |
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§ 28o SGB IV Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
Abs. 1 Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. |
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