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Unterhalt/Ersparnisse

 
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attack3
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:08    Titel: Unterhalt/Ersparnisse Antworten mit Zitat

Hallo,
Was ist die Rechtslage in folgendem Fall:

Ein Vater hat von seinem Sohn A die Ersparnisse aufgebraucht, als dieser noch minderjährig war.
Er zahlt keinen Unterhalt, ist auch auf Grund von Schulden nicht in der Lage dazu.
Der A wohnt jetzt nicht mehr im Haushalt des Vaters und bezieht ALGII.

Ist es hier Sinnvoll den Unterhalt einzuklagen und hat A eine Chance die aufgebrauchten Ersparnisse zurückzubekommen?

Mfg Attack
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Da der möglicherweise unterhaltsberechtigte Sohn ALG II bezieht, müsste zunächst geklärt werden, ob seine Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater nicht auf die Stelle, die das ALG II zahlt, nach § 33 SGB II übergegangen sind. In diesem Fall könnten die Unterhaltsansprüche des Sohnes nur von dem Träger der Sozialleistungen geltend gemacht werden. Ansonsten empfiehlt es sich nur, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.

Der volljährig gewordene Sohn kann die Erstattung seiner Ersparnisse verlangen, die der Vater während seiner Minderjährigkeit für sich verbraucht hat.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 01:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nur zur Ergänzung:

Zitat:
In diesem Fall könnten die Unterhaltsansprüche des Sohnes nur von dem Träger der Sozialleistungen geltend gemacht werden.


...das aber nur in soweit die Unterhaltsansprüche übergegangen sind. Ist der Unterhaltsanspruch höher als die dem Kind zuzurechnenden SGBII-Leistungen bleibt sehr wohl etwas von dem Unterhaltsanspruch übrig, was auch geltend zu machen ist, wenn man es haben möchte.

Klar, wenn voraussichtlich nix zu holen ist, sollte man überlegen, es ggf. zu lassen. Aber auch ein SGBI-Bezieher kann sich nicht auf diesen SGBII-Bezug allein hinausreden!
_________________
Gruß
Peter H.
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