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kokyo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Schwerin
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Verfasst am: 18.10.08, 18:36 Titel: Begeht dieser Anwalt Beihilfe zum Prozessbetrug o.ä. |
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Hallo zusammen!
Nehmen wir an, ein Bürger A muss prüfen, ob er aus seinem Wissen heraus Strafanzeige gegen den Anwalt(B) des einschlägig bekannten Millionenbetrügers V und V selbst erstatten sollte.
V beging in einer sozialen Einrichtung 3 Betrugsfälle mit einem Gesamtschaden von etwa 1 Mio. Euro. Da er seine Mittäter fürsorglich ans Messer lieferte, einen kleinen Sohn hat und sich kooperativ gibt und Reue zeigt, kann sein Anwalt die Staatsanwaltschaft auf ein Strafmaß von 1 Jahr auf Bewährung und eine finanzielle Bewährungsauflage herunterhandeln. V arbeitet aktuell in einer anderen sozialen Einrichtung.
A kommt nun durch einen Zufall in Besitz der Korrespondenz zwischen V und B. Darin stellt der Anwalt B gegenüber der Staatsanwaltschaft dar, dass die Belegungszahlen in der Einrichtung rückläufig sind und V deshalb entlassen werden solle. Als Beweis sendet er eine Kopie der Kündigung mit. B argumentiert, dass auf Grund seiner Entlassung und diverser Unterhaltsverpflichtungen eine Bewährungsauflage finanzieller Art gegen V keinen Sinn machen würde.
A bemerkt nun, dass jedoch entgegen der Darstellung von B und V letzterer auch nach dem Datum seiner Kündigung seine Stelle noch behielt und auch die Auslastung der Einrichtung nie rückläufig war.
Meine Fragen:
- hat V damit versucht, einen Prozessbetrug zu begehen?
- hat B sich wegen Beihilfe zum Prozessbetrug strafbar gemacht?
- sollte A die Strafanzeige gegen beide erstatten?
Ich bin gespannt darauf, wie ihr die Sache seht. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 18.10.08, 19:36 Titel: Re: Begeht dieser Anwalt Beihilfe zum Prozessbetrug o.ä. |
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kokyo hat folgendes geschrieben:: | ein Bürger A muss prüfen | Ist Bürger A zufälligerweise Student und die vorzunehmende Prüfung hat irgendwie mit seinem Studium zu tun? In diesem Fall wird es hier immer gern gesehen, wenn der studierende Bürger seine eigenen Gedanken zu der Prüfung mitteilt.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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kokyo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Schwerin
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Verfasst am: 18.10.08, 20:34 Titel: |
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Nein, Bürger A war im Sommer als Bevollmächtigter eines Notvorstands im Trägerverein einer sozialen Einrichtung tätig und ist Wirtschaftsingenieur, kein Jurist
A möchte vielmehr eine Entscheidung treffen, zur Polizei zu dackeln oder besser nicht. |
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kokyo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Schwerin
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Verfasst am: 20.10.08, 11:26 Titel: |
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Klingt meine Fragestellung denn wirklich so dermaßen nach einer typischen Jura-Aufgabe? Ich kann mir das gar nicht vorstellen, denn für mich würde sich das schon etwas weit hergeholt anhören.
Ich würde mich freuen, wenn jemand wenigstens ne kurze Beurteilung abgeben würde. Das wäre eine tolle Hilfe. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 20.10.08, 18:37 Titel: |
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kokyo hat folgendes geschrieben:: | Klingt meine Fragestellung denn wirklich so dermaßen nach einer typischen Jura-Aufgabe? | Für mich schon.
kokyo hat folgendes geschrieben:: | Ich kann mir das gar nicht vorstellen, denn für mich würde sich das schon etwas weit hergeholt anhören. | Je weiter, desto besser. Mein WiRe-Prof mußte eine Hausarbeit schreiben zur Frage 'Kann man Eigentum am ungelegten Hühnerei erwerben?'...
Ich verschiebibere mal ins Anwaltsrecht, vielleicht sind da die Chancen besser. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 21.10.08, 09:05 Titel: Re: Begeht dieser Anwalt Beihilfe zum Prozessbetrug o.ä. |
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kokyo hat folgendes geschrieben:: | Als Beweis sendet er eine Kopie der Kündigung mit |
Wollte man dem Anwalt selbst eine Straftat nachweisen, müßte man also beweisen, daß er
(a) wußte, daß die Belegzahlen nicht so sind wie dargestellt (wahrscheinlicher ist, daß die ihm Zahlen von V oder der Einrichtung so gesagt wurden) und/oder
(b) wußte, daß die Kündigung eine Fälschung ist oder von der Einrichtung bewußt zu Täuschungszwecken falsch ausgestellt wurde (wahrscheinlicher ist, daß V die Kündigung gefälscht hat oder mit der Einrichtung gemauschelt hat)
Ergo sehe ich hier erhebliche Nachweisprobleme einer Schuld. Der Sachverhalt liest sich eher nach dem typischen "Darstellung des Mandanten weitergegeben und dabei auf deren Wahrheitsgehalt vertraut".
Ob der V sich strafbar gemacht hat, bemißt sich an ähnlichen Überlegungen. Insbesondere ist die Tatsache, daß V trotz vorgeblicher Kündigung später (wieder/immer noch) dort beschäftigt war, per se noch kein Beweis, daß die Kündigung gefälscht war. V könnte sich ja auch mit seinem AG geeinigt (oder ihm mit einer teuren Abfindungsklage gedroht) haben etc. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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kokyo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Schwerin
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Verfasst am: 21.10.08, 09:24 Titel: |
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Hmm, danke für diese Einschätzung. Kann A denn nach bestem Wissen und Gewissen Strafanzeige gegen V und B stellen? Oder lehnt er sich im Sinne einer falschen Verdächtigung o.ä. zu weit aus dem Fenster?
@Biber:
Danke! Das hat ja funktioniert Ich freue mich, dass ihr Juristen so spannende Aufgaben bearbeiten dürft. Meine Hausarbeiten sahen immer anders aus. Aber ganz im Ernst: Schonmal
gehört? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 21.10.08, 16:45 Titel: |
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kokyo hat folgendes geschrieben:: | Oder lehnt er sich im Sinne einer falschen Verdächtigung o.ä. zu weit aus dem Fenster? |
Er könnte ja in seiner Anzeige einfach (wahrheitsgemäß) den Sachverhalt schildern, ohne konkrete Beschuldigungen ("hat Prozeßbetrug begangen", "hat wissentlich ein falsches Dokument eingereicht") zu erheben. Die relevanten Paragraphen kennt der Staatsanwalt dann schon.  _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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kokyo FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 54 Wohnort: Schwerin
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Verfasst am: 21.10.08, 22:53 Titel: |
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Das klingt einleuchtend Vielen herzlichen Dank! |
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Till Wollhei noch neu hier
Anmeldungsdatum: 25.01.2009 Beiträge: 1
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Verfasst am: 25.01.09, 01:20 Titel: Re: Begeht dieser Anwalt Beihilfe zum Prozessbetrug o.ä. |
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Hallo,
Betrug spielt hier keine Rolle, denn es fehlt ja am Vermögensschaden. Strafen dienen nicht der Berreicherung der StA!
Prozessbetrug ist ein Begriff aus dem Zivilrecht - wir sind hier im Strafrecht
Gruß
Till
kokyo hat folgendes geschrieben:: | Hallo zusammen!
Nehmen wir an, ein Bürger A muss prüfen, ob er aus seinem Wissen heraus Strafanzeige gegen den Anwalt(B) des einschlägig bekannten Millionenbetrügers V und V selbst erstatten sollte.
V beging in einer sozialen Einrichtung 3 Betrugsfälle mit einem Gesamtschaden von etwa 1 Mio. Euro. Da er seine Mittäter fürsorglich ans Messer lieferte, einen kleinen Sohn hat und sich kooperativ gibt und Reue zeigt, kann sein Anwalt die Staatsanwaltschaft auf ein Strafmaß von 1 Jahr auf Bewährung und eine finanzielle Bewährungsauflage herunterhandeln. V arbeitet aktuell in einer anderen sozialen Einrichtung.
A kommt nun durch einen Zufall in Besitz der Korrespondenz zwischen V und B. Darin stellt der Anwalt B gegenüber der Staatsanwaltschaft dar, dass die Belegungszahlen in der Einrichtung rückläufig sind und V deshalb entlassen werden solle. Als Beweis sendet er eine Kopie der Kündigung mit. B argumentiert, dass auf Grund seiner Entlassung und diverser Unterhaltsverpflichtungen eine Bewährungsauflage finanzieller Art gegen V keinen Sinn machen würde.
A bemerkt nun, dass jedoch entgegen der Darstellung von B und V letzterer auch nach dem Datum seiner Kündigung seine Stelle noch behielt und auch die Auslastung der Einrichtung nie rückläufig war.
Meine Fragen:
- hat V damit versucht, einen Prozessbetrug zu begehen?
- hat B sich wegen Beihilfe zum Prozessbetrug strafbar gemacht?
- sollte A die Strafanzeige gegen beide erstatten?
Ich bin gespannt darauf, wie ihr die Sache seht. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 25.01.09, 02:16 Titel: |
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Till Wollhei hat folgendes geschrieben:: | Prozessbetrug ist ein Begriff aus dem Zivilrecht |
Woher haben Sie diese Erkenntnis? Das würde sicher die vielen Staatsanwälte, die wegen Prozessbetruges Jahr für Jahr Anklageschriften schreiben, interessieren. Wie konnten die all die Jahre so irren?
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 25.01.09, 19:14 Titel: Re: Begeht dieser Anwalt Beihilfe zum Prozessbetrug o.ä. |
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Till Wollhei hat folgendes geschrieben:: | wir sind hier im Strafrecht |
Fassen wir mal zusammen:
* 1. Posting
* 3 Monate alten Thread ausgegraben
* nicht gemerkt, daß wir nicht im Form Strafrecht sind
* trotzdem behauptet, daß wir das wären
* Prozeßbetrug ins Zivilrecht eingeordnet
Das dürfte ein neuer Rekord sein.  _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 25.01.09, 20:39 Titel: |
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Neudeutsch hieße es jetzt: P*wned by himself.  _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 25.01.09, 21:14 Titel: |
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Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: | Tatsächlich ist es hier nicht einfach, einen Vermögensschaden zu konstruieren. Es ist Prozessbetrügen eigen, dass sie eher in Zivilprozessen als in Strafprozessen vorkommen, denn regelmäßig - und so wohl auch hier - führt eine Täuschung in einem Strafprozess nicht dazu, dass ein durch § 263 StGB geschütztes Vermögen geschädigt wird. | Das ist ja alles richtig. Ändert aber nichts daran, daß die Kernaussage des Beitrages grundfalsch ist.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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