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Verfasst am: 23.01.09, 18:58 Titel: Wohnungsschlüssel für den Vermieter?
Ein Bekannter soll seinem Vermieter 2 Wohnungsschlüssel von 5 aushändigen, nachdem die Schließanlage des Hauses erneuert wurde. Der Vermieter beruft sich auf den Mietvertrag in dem 3 Schlüssel bei der Anmietung ausgegeben wurden (dass sich noch weitere Schlüssel im Besitz des Vermieter befunden haben, wurde bei Anmietung vom Vermieter verschwiegen). Dem Vermieter wurde erklärt, dass keine Schlüssel ausgehändigt werden, weil dies nicht erlaubt ist. Für den Notfall hat ein anderer Hausbewohner einen Zweitschlüssel. Kann der Vermieter sich auf den Mietvertrag berufen und 2 Schlüssel als sein Eigentum zurück verlangen, obwohl jetzt nach Austausch 5 Schlüssel existieren. Soll mein Bekannter das Schloss austauschen und dem Vermieter alle Schlüssel aushändigen oder das Schloss austauschen und dem Vermieter 2 Schlüssel aushändigen, ohne diesem mitzuteilen, dass das Schloss gewechselt wurde, natürlich auf eigene Kosten und fachmännisch. Wie ist hier die Rechtslage? _________________ Danke für Antworten
Habe ich das richtig verstanden? Der Mieter soll zwei alte Schlüssel herausgeben, weil eine neue Schließanlage mit neuen Schlüsseln installiert wurde? Oder hat er jetzt fünf neue Schlüssel und soll zwei abgeben, weil er früher auch nur drei hatte...
Ist aber wurscht. Für das aktuelle Schloss hat der Vermieter keine Schlüssel zu fordern. Ganz im Gegenteil hat er alle Schlüssel an den Mieter auszuhändigen, - sofern es dazu keine anderen Vereinbarungen gibt. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Vom neuen Schloss sollen 2 Schlüssel abgegeben werden, weil im Mietvertrag 3 Schlüssel vereinbart waren.
Ist es besser die 2 neuen Schlüssel dem Vermieter zu geben und im nachhinein auf eigene Kosten das Schloss zu tauschen, damit mein Bekannter seine Ruhe hat und der Vermieter "glücklich" ist. Müsste dann der Vermieter über den Schlosstausch informiert werden. _________________ Danke für Antworten
Zuletzt bearbeitet von Strolch31 am 23.01.09, 19:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 23.01.09, 21:43 Titel:
Strolch31 hat folgendes geschrieben::
Ist es besser die 2 neuen Schlüssel dem Vermieter zu geben und im nachhinein auf eigene Kosten das Schloss zu tauschen, damit mein Bekannter seine Ruhe hat und der Vermieter "glücklich" ist.
Das muß man selbst entscheiden.
Strolch31 hat folgendes geschrieben::
Müsste dann der Vermieter über den Schlosstausch informiert werden.
Nö. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wenn im Falle eines Schadens wie Feuer oder Wasserrohrbruch der Mieter abwesend ist und niemand in die Wohnung kann und der Schaden dadurch größer wird, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Daher ist es ratsam, dem Vermieter auf irgendeine Art und Weise Zugang zu gewähren. Das bleibt aber eine Abwägungssache zu dem persönlichen Interesse, daß kein 3. Zugang zu den eigenen 4 Wänden hat. das darf der Mieter frei entscheiden. Ein Recht auf einen Schlüssel oder dauernde Zugangsmöglichkeit hat ein Vermieter nicht. im Gegenteil, er darf nicht einfach so Schlüssel einbehalten.
Wenn ein Nachbar einen Schlüssel hat und bei Gefahr im Verzug erreichbar ist, ist dem Ansinnen des Vermieter Genüge getan. Der VM kann keinen Schlüssel zur Wohnung verlangen, rechtliche Grundlage dafür ist, dass er dem Mieter den vollständige Besitz an der Wohnung verschaffen muss, hätte der VM einen Schlüssel und damit Zugang, ist das eingeschränkt.
In der Regel ist bei tatsächlicher Gefahr im Verzug Feuerwehr oder Polizei mit einer Axt schneller durch die Tür, als dass man auf den Vermieter mit einem Schlüssel wartet.... _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Darüber hinaus wird man diese Pflicht des Mieters auch nicht über Gebühr beanspruchen können. Diese Fürsorgepflicht kommt erst dann zum Einsatz, wenn der Mieter für längere Zeit abwesend sein sollte, nicht aber tagtäglich. Auch bei einer Wochenendtour braucht der Mieter sich nicht derart verrenken. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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