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Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall - Frist???

 
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bmn
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Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 14:56    Titel: Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall - Frist??? Antworten mit Zitat

Wertes Forum,

Mitte November vergangenen Jahres, bin ich gemeinsam mit einem Freund in der Nacht mit zwei verkehrstüchtigen (wirklich alles drum und dran i.O.) unterwegs gewesen. Mein Freund ist von einem Taxifahrer angefahren worden, welcher ihn beim rechts abbiegen übersehen hat. Soweit so schlecht. Die Polizei war vor Ort, hat den Unfall aufgenommen, die Verkehrstüchtigkeit des Fahrrades festgestellt und der Taxifahrer hat zugegeben meinen Freund übersehen zu haben und mir im nächsten Atemzug zugesichert, dass ich (als Besitzer des betreffenden Fahrrades) den Schaden ersetzt bekomme. Ich solle das Fahrrad reparieren lassen und mich melden.

Etwa eine Woche vor Weihnachten Habe ich das Fahrrad in die Werkstatt gebracht. Aufgrund der Feiertage hat sich das ganze damals schon etwas in die länge gezogen. Als ich das Fahrrad geholt habe, habe ich die Rechnung (140 €) ausgelegt. Ich hatte die mündliche Zusage, dass der Schaden reguliert wird.

Zugegebener Maßen, habe ich mir -nachdem ich das Fahrrad abgeholt habe- recht lange Zeit gelassen, mich beim Taxiunternehmen zu melden. Ich hatte einfach keine Zeit für "sowas".

Jetzt telefoniere ich eben mit dem Chef und der sagt: "Neenee, da haben Sie sich zu viel Zeit gelassen... Das wird jetzt nix mehr. Können sich ja an unseren Anwalt wenden."

Meine Frage: Gibt es eine Frist, in der man einen Anspruch auf die Regulierung des entstandenen Schadens hat? Und wenn ja wie lang ist die? Wo kann man sowas (als Gesetzestext?) nachlesen? Vielleicht kann mich ja hier jemand in die richtige Richtung schubsen...

Und um dem Disclaimer gerecht zu werden:
Wie ist die Rechtslage? Smilie

Herzlichen Dank, Gruß...
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

\V/ Auf den Arm nehmen

§ 195 BGB
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bmn
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Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:24    Titel: wirklich? Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
\V/ Auf den Arm nehmen

§ 195 BGB



Moooment... Das ist es? Ich kann nach dem Unfall bis zu 3 Jahren Anspruch auf Schadensregulierung in Form einer Fahrradreparatur erheben?

Sieht für mich auf den ersten Blick für mich komisch aus... Aber wenn das so ist... Krass.
Das ist ja wirklich ein ziemlicher Zeitraum. Ist dieser Paragraph, denn allgemein gültig für alle "Verjährungen" (sorry, klingt bestimmt äußerst laienhaft).

Ich will hier natürlich keine Rechtsberatung, aber wenn jemand noch ein (oder gar mehrere Auf den Arm nehmen) erklärendes Wort schreiben mag, ich wäre sehr dankbar.

Viele Grüße, b.
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bmn
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Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:54    Titel: Seltsame Welt... Antworten mit Zitat

Hallo nochmal,
kaum habe ich meinen zweiten Beitrag eben abgeschickt, klingelt bei mir das Telefon und eine Frau ist an der Leitung: Sinngemäß: "Guten Abend, xxx hier, ich habe meinen Mann etwas besänftigt, Sie kriegen ihr Geld... Kommen Sie einfach vorbei..."

Sometimes life is weird...

Trotzdem vielen Dank, an eventuelle weitere Erklärungen...

Viele Grüße, bmn
_________________
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
eine für Sie glückliche Fügung, herzlichen Glückwunsch.

Falls Ihnen, wie ich nicht hoffe, noch einmal etwas derartiges vorkommen sollte, dann denken Sie daran, das Sie nicht verpflichtet sind, sich mit dem Schädiger herumzustreiten. Sie haben einen Direktanspruch gegen dessen Versicherung.
Haben Sie dem Schädiger also freundlicherweise eine Chance gegeben, den Schaden ohne Einschaltung seiner Versicherung zu regulieren und fängt dieser entgegen den Absprachen plötzlich an, "Zicken" zu machen, dann lassen Sie ihn einfach außen vor und wenden Sie sich umgehend an dessen Versicherung.

Die Frist von drei Jahren ist korrekt. Diese "Regelmäßige Verjährungsfrist" gilt für alle Ansprüche, für die nicht gesetzlich eine besondere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Solche besonderen Verjährungsfristen werden in den §§ 196 bzw. 197 bestimmt.
Diese besonderen Fristen treffen aber in Ihrem Fall nicht zu. Für Ihren Anspruch gilt die "Regelmäßige Verjährungsfrist". Und deren Lauf beginnt sogar noch nicht einmal mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses selbst, sondern erst am Ende des Jahres, in dem (aus §199 BGB):
Zitat:
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Natürlich ist es gegen Ende einer solch langen Frist möglicherweise etwas schwierig nachzuweisen, dass überhaupt ein Anspruch besteht.

gez. Lempel
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