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Underworld FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 53
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Verfasst am: 09.12.08, 22:17 Titel: Rücktrittsrecht wegen nicht Einhalten der Lieferfrist |
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Hallo zusammen,
... mal folgender angenommener Fall ...
Der Kunde A bestellt am 15.September 2008 in einem Möbelhaus. Der Händler sagt die Lieferung laut Kaufvertrag wie folgt zu: "Lieferwoche / ca. 50 KW - Tag 08". Heute meldet sich der Händler (50 KW - Tag 09) und teilt mit das eine Lieferung vor der dritten Kalenderwoche nächstes Jahr nicht möglich wäre, also eine Verzögerung um 5 Wochen! Die Schuld dafür soll bei der beauftragten Spedition liegen, da so kurz vor Weihnachten alle Transportmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Laut Kaufvertrag (AGB) muss der Käufer dem Händler schriftlich eine Nachlieferfrist von 4 Wochen setzen die aber erst ab Zugang des Schreibens beim Händler beginnt. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn der Käufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und sie nach Zugang des Mahnschreibens an den Händler nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgt. Bei Kalendermäßig bestimmten Lieferfristen beginnen diese mit Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen. Frage(n): Kann der Händler die zu setzende Frist wie im vorliegenden Fall bestimmen?! Es waren immerhin fast 3 Monate dazu Zeit die Ware bis zum festgesetzten Termin zu liefern und dann noch eine zusätzliche Frist von weiteren 5 Wochen?! Die Frage nach einem Preisnachlass wurde nur mit einem NEIN beantwortet!!
Wäre echt klasse wenn jemand was dazu sagen (schreiben) kann ...
Letztlich muss doch auch der Händler die im Vertrag festgelegten Leistungen erbringen!?
Ach ja ... der Händler beruft sich auf das "ca." im Kaufvertrag.
Wie ist das "ca." juristisch zu bewerten?!
Viele Grüße
Underworld |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 09.12.08, 22:34 Titel: |
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"Ca." ist m.W. juristisch gut für den Händler und schlecht für den Käufer. Sind die AGB Bestandteil des Vertrages geworden? Der Kunde sollte m.E. eine Frist von 4 Wochen, beginnend ab dem Montag der 51. Kalenderwoche (15. Dezember 2008), setzen. Wie in den AGB steht. Wenn der Händler in 4 Wochen nicht liefert, könnte der Kunde vermutlich zurücktreten und Schadenersatz verlangen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Underworld FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 53
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Verfasst am: 13.12.08, 00:11 Titel: Rücktrittsrecht bei telefonischer Bestellung |
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Hallo Leute,
wie wäre denn eigentlich die Lage wenn der Käufer A die Möbel telefonisch bestellt hat und der Verkäufer B im Sinne des Fernabsatzgesetzes NICHT über ein Widerrufsrecht informiert hat. Sollte in diesem Fall nicht ein unbegrenztes Widerrufsrecht bestehen da der Vertragspartner es unterlassen hat über das Widerrufsrecht zu informieren?!
Freue mich auf Eure Antworten
Underworld
PS ... der eigentliche Kauf wurde trotz telefonischer Bestellung schriftlich per Brief bestätigt ... Kaufvertrag ... |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 13.12.08, 01:15 Titel: Re: Rücktrittsrecht bei telefonischer Bestellung |
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| Underworld hat folgendes geschrieben:: | | wie wäre denn eigentlich die Lage wenn der Käufer A die Möbel telefonisch bestellt hat und der Verkäufer B im Sinne des Fernabsatzgesetzes NICHT über ein Widerrufsrecht informiert hat. Sollte in diesem Fall nicht ein unbegrenztes Widerrufsrecht bestehen da der Vertragspartner es unterlassen hat über das Widerrufsrecht zu informieren?! | Richtig. Wenn das ein Fernabsatzvertrag war. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Underworld FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 53
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Verfasst am: 13.12.08, 11:27 Titel: Käufer wird nicht über das Widerrufsrecht informiert |
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Hallo zusammen,
es sollte sich dann doch um einen Fernabsatzvertrag handeln wenn nur über das Telefon und Brief (Fernkommunikationsmittel) kommuniziert worden ist - und um eine Lieferung von Waren (Möbel) handelt es sich doch auch!?
Kannst Du (kann mir irgendjemand) mir diesen Teil etwas genauer erklären?
... es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Es sollte dann eigentlich einem Widerruf nicht`s mehr im Wege stehen - oder!?
( ... man schreibt dann doch einfach ... hiermit widerrufe ich ... )
Wie wird der VERkäufer sich wohl verhalten?
Freue mich auf viele Antworten
Underworld |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 13.12.08, 12:24 Titel: Re: Käufer wird nicht über das Widerrufsrecht informiert |
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| Underworld hat folgendes geschrieben:: | Kannst Du (kann mir irgendjemand) mir diesen Teil etwas genauer erklären?
... es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. | Wenn der Verkäufer laufend Verträge per Telefon/Brief/Internet/Fax schließt oder zumindest mit dieser Möglichkeit des Vertragsabschlusses wirbt, ist das m.E. ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem. Wenn da normalerweise Kunden persönlich kommen und kaufen und nur gelegentlich jemand per Telefon o.a. kauft, ist das m.E. kein Fernabsatzvertrag. Wenn sich der Verkäufer darauf beruft, muss er das darlegen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Underworld FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 53
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Verfasst am: 20.01.09, 20:26 Titel: Nachlieferfrist - Kaufvertrag - Rücktrittsrecht |
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Hallo zusammen,
... ... ... Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn der Käufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und sie nach Zugang des Mahnschreibens an den Händler nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgt ... ... ...
So, ... dem Möbelhaus wurde per Einschreiben mit Rückschein am 16.12.2008 eine Nachlieferfrist von 4 Wochen gesetzt, leider ist das Einschreiben erst am 22.12.2008 angekommen, also hat die Frist auch erst dann angefangen zu laufen.
Das Möbelhaus hat es bis heute nicht für nötig gehalten sich bis auf den einen Anruf bei mir zu melden!
Das "ca." ist als juristisch belanglos einzustufen!
Frage(n): Ist die Frist jetzt am 19.01.2009 (besagte 4 Wochen später) abgelaufen oder erst am 22.01.2009 (Datum) - muss das Rücktrittsrecht jetzt auch noch schriftlich mitgeteilt werden?
Viele Grüße
Underworld |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 20.01.09, 21:11 Titel: Re: Nachlieferfrist - Kaufvertrag - Rücktrittsrecht |
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| Underworld hat folgendes geschrieben:: | | Frage(n): Ist die Frist jetzt am 19.01.2009 (besagte 4 Wochen später) abgelaufen oder erst am 22.01.2009 (Datum) - muss das Rücktrittsrecht jetzt auch noch schriftlich mitgeteilt werden? | Wenn die 4 Wochen am 19.1.09 abgelaufen sind, dann ist die Frist vorbei.
Ein Rücktritt muss m.W. nachweisbar erklärt werden und dem Empfänger zugegangen sein. Schriftlich dürfte am besten sein. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Underworld FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 53
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Verfasst am: 20.01.09, 21:53 Titel: Rücktritt vom Kaufvertrag - Schadenersatz |
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Hallo (nochmal) zusammen,
was genau sollte in dem Schreiben "Rücktritt vom Kaufvertrag" stehen?
Gibt es für das Rücktrittsschreiben auch eine Frist innerhalb
der das Schriftstück abgeschickt werden sollte (muss)?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um dann auch
noch Schadenersatz fordern zu können?
... ich weiss ... viele Fragen ...
Vile Grüße
Euer Underworld |
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Underworld FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 53
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Verfasst am: 24.01.09, 12:57 Titel: Rücktritt vom Vertrag |
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Hallo (ich schon wieder),
... so ... habe von meinem Rücktrittsrecht gebrauch gemacht, das Schreiben "Rücktritt vom Kaufvertrag" ist per `Einschreiben mit Rückschein` raus - mal sehen ob das Möbelhaus jetzt reagiert ... ... ...
Mit freundlichen Grüßen
Underworld |
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