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Ersatzwohnung Wohnrecht

 
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Della2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.10.2007
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 14:03    Titel: Ersatzwohnung Wohnrecht Antworten mit Zitat

Im Rahmen eines Altenteils wurde auch ein Wohnrecht vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Regelungen zu einer Ersatzwohnung bei Zerstörung des Gebäudes wurden nicht getroffen.
Der Eigentümer will nun das alte Haus abreißen und auf dem gleichen Grundstück an anderer Stelle einen Neubau errichten. Für die Altenteilsberechtigten soll darin eine adäquate Ersatzwohnung geschaffen werden.
Die Berechtigten sind damit nicht einverstanden.
Müssen die Altenteiler dem Abriß des Altbaus zustimmen ?
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wurden im Rahmen des Altenteils noch andere Regelungen getroffen?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Die Altenteiler müssen dem Abriss des Hauses, in dem sich die ihnen aufgrund des Wohnrechts zustehende Wohnung befindet, nicht zustimmen. Sie haben das Recht, die Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§ 1093 BGB). Der Eigentümer des Hauses darf das Wohnrecht nicht durch den Abriss des Gebäudes beeinträchtigen.
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Della2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.10.2007
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Die Altenteiler müssen dem Abriss des Hauses, in dem sich die ihnen aufgrund des Wohnrechts zustehende Wohnung befindet, nicht zustimmen. Sie haben das Recht, die Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§ 1093 BGB). Der Eigentümer des Hauses darf das Wohnrecht nicht durch den Abriss des Gebäudes beeinträchtigen.


Vielen Dank, dacht ich mir auch. Man müßte also den Abriß per e.V. stoppen und den Eigentümer entsprechend auf Unterlasssung verklagen ?
Weitere besondere Vereinbarungen sind nicht getroffen, allerdings wohnen die Berechtigten momentan nicht in der Wohnung. Diese soll u.a. lt. Vertrag dafür vorgesehen sein, wenn sich die Alten nicht mehr selbst versorgen können, bzw. einer der beiden stirbt.
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