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neues Urteil des EuGH zum Thema Nutzungsentschädigung

 
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Heiden
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Anmeldungsdatum: 26.01.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Trierweiler

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 10:44    Titel: neues Urteil des EuGH zum Thema Nutzungsentschädigung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich muss mal eine Frage in den Ring werfen:

Beim EuGH wurde ja kürzlich per Urteil festgelegt, dass ein Händler bei seinem Kunden im Falle einer Ersatzlieferung nach Reklamation keine Nutzungsgebühr für die Dauer der Nutzung verlangen darf. Geklagt wurde gegen ein grossen Versandhaus und es ging um einen Herd, bei dem sich nach 1,5 Jahren innen die Email-Schicht gelöst hatte.

Bei Gegenständen, bei denen der Nutzen nicht genau festgeschrieben werden kann (wie z.B. bei dem Herd - hier kann die Anzahl der zubereiteten Mahlzeiten ja nur geschätzt werden) kann ich verstehen, wenn keine Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss.
Wie sieht es aber z.B. bei Druckern (mit eingebautem Seitenzähler) oder Toner/ Trommeln aus, bei denen man den tatsächlich gezogenen Nutzen ja durch ein Statusblatt dokumentieren kann? Wenn eine Trommel z.B. eine vom Hersteller vorgegebene Lebensdauer von ca. 10000 Seiten hat, kann der Verbraucher doch nicht vom Händler nach 9000 Seiten (die er ja mangelfrei gedruckt hat) mit Verweis auf das Urteil eine neue Trommel ohne Zuzahlung verlangen. Oder seh ich das jetzt falsch? Das würde ja dem Missbrauch Tür und Tor öffen: ich reklamiere einfach kurz vor Ablauf der Garantiezeit und bekomme Neuware im Tausch für meine verbrauchte Ware.

Wäre schön wenn ich Antworten bekommen könnte..... Danke schon mal.
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde jetzt fast gnadenlos sagen: Tja, so ist das halt bei einem Garantievertrag, wenn man dem anderen verspricht, dass etwas eine bestimmte Zeit hält, dann sollte die Ware auch durchhalten. Falls nicht, hat man eben Pech gehabt.

Zitat:
Das würde ja dem Missbrauch Tür und Tor öffen: ich reklamiere einfach kurz vor Ablauf der Garantiezeit und bekomme Neuware im Tausch für meine verbrauchte Ware
Man sollte dabei nicht vergessen, dass man nicht einfach reklamieren kann, sondern dass auch wirklich ein Mangel vorliegen muss. Ob man das missbrauchen kann ist eine andere Frage. Und wenn damit Missbrauch getrieben wird, ist das wohl eine Sache für das Strafrecht, die Zivilrechtliche Vorschrift macht aber Sinn, unabhängig vom möglichen Missbrauch.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Das Gewährleistungsrecht stellt immer auf den Kaufzeitpunkt ab, wenn ein Drucker 9000 Seiten druckt, dann lag wohl gerade kein Mangel beim Kauf vor.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 11:46    Titel: Re: neues Urteil des EuGH zum Thema Nutzungsentschädigung Antworten mit Zitat

Heiden hat folgendes geschrieben::
kann der Verbraucher doch nicht vom Händler nach 9000 Seiten (die er ja mangelfrei gedruckt hat) mit Verweis auf das Urteil eine neue Trommel ohne Zuzahlung verlangen.


Warum sollte er überhaupt eine "neue" verlangen können? Ihm steht doch nur mangelfreier Ersatz zu, keine zwingende Wertverbesserung. In sofern könnte der VK auch durch Lieferung einer mangelfreien (aber eben nicht neuen) Trommel, die bereits 9000 Seiten gedruckt hat, nacherfüllen.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Zafilutsche
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine mich erinnern zu können, das die Kundin damals keinen neuen Herd gefordert hatte sondern nur das Abblättern der Emaillienschicht gerügt hatte. Aus wirtschaftlichen Überlegungen hat das Versandhaus sich für ein Gerätetausch entschlossen, da eine Nachbesserung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis lag. Hierzu wollten Sie allerdings von der Kundin einen Wertersatz in Form eines Geldbetrages haben, für die bisherige Nutzung bzw die Wertsteigerung nach 15 Monaten. Das ist nach Europäischen Recht offensichtlich nicht möglich.
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 12:39    Titel: Re: neues Urteil des EuGH zum Thema Nutzungsentschädigung Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::


Warum sollte er überhaupt eine "neue" verlangen können? Ihm steht doch nur mangelfreier Ersatz zu, keine zwingende Wertverbesserung.


Muss er bei Nachlieferung nicht vertragsgemäß nachliefern? Dies bedeutet, bei einem Kaufvertrag über eine Neuware, müsste die Nachlieferung auch durch Neuware erfolgen.

Zudem wurde im EuGH Urteil die "Wertverbesserung" auch nicht beanstandet.
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
wenn ein Drucker 9000 Seiten druckt, dann lag wohl gerade kein Mangel beim Kauf vor.

M.E. nicht zwingend. Es wird aber sicher schwer zu beweisen sein.

Wenn bei einem Auto bei Übergabe die Antriebswelle angebrochen ist, das Auto damit aber bis zum endgültigen Durchbrechen 9000 km fährt, lag denn nun ein Mangel bei Übergabe vor oder nicht?
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Herzliche Grüße
Kormoran
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nun das Gesetz spricht von Nachlieferung einer mangelfreien Sache, dabei wird im Interesse des Verkäufers wohl auf den Zeitpunkt der Nacherfüllung abzustellen sein, ich sehe es daher wie M.A.S..
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Heiden
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Anmeldungsdatum: 26.01.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Trierweiler

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Gedanke war, das die Gefahr besteht, dass ein Kunde einen Verbrauchsgegenstand der nachweislich (durch meßbaren Verbrauch/ Dokumentation der Restlebensdauer/ Seitenzähler/ Kilometerstand/ o.ä) zu einem gewissen Prozentsatz verbraucht ist kurz vor Ende der Gewährleistung reklamiert, als Ersatzlieferung Neuware erhält (denn welcher Händler hat schon z.B. angebrauchte Toner oder Trommeln im Sortiment? ) und wenn dann der Händler die Differenz zwischen dem nachweislich gezogenen Nutzen und der Neuware vergütet haben möchte, er das im Hinblick auf das Urteil nicht darf.
Ein Händler würde also in dem Moment besser fahren, wenn er dem Kunden den Restwert vergüten würde und der Kunde dann bei bedarf neu bestellt - oder?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser Fall wird aber eher selten eintreten, da die Gewährleistung wie schon geschrieben auf den Zeitpunkt des Kaufes abstellt.
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Heiden
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Anmeldungsdatum: 26.01.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Trierweiler

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Leider kommt der Fall gar nicht so selten vor. Bei uns kommt es fast täglich zu solchen Fällen - traurig aber wahr.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Mir sind eigentlich kaum Fälle bekannt, in denen der Verbraucher nach knapp 2 Jahren beweisen kann, dass die Kaufsache vor knapp 2 Jahren mangelhaft war.

Die vermeintlichen Probleme, die Händler darin sehen, wurzeln meist in der Unkenntnis oder Halbkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und deren Bedeutung.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Heiden hat folgendes geschrieben::
Ein Händler würde also in dem Moment besser fahren, wenn er dem Kunden den Restwert vergüten würde und der Kunde dann bei bedarf neu bestellt - oder?


Diese Wahlmöglichkeit hat der Händler in der Regel aber nicht, §439 I BGB.

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Nun das Gesetz spricht von Nachlieferung einer mangelfreien Sache, dabei wird im Interesse des Verkäufers wohl auf den Zeitpunkt der Nacherfüllung abzustellen sein, ich sehe es daher wie M.A.S.


Ich würde hier zur ergänzenden Begründung auch auf die vom Gesetzgeber offenbar gewollte Gleichsetzung (im Wege der Alternative) "Nachbesserung" und "Lieferung einer mangelfreien Sache" abstellen.

Denn bei einer Nachbesserung erhält der K ja auch keine neue Ware, sondern lediglich eine um den Mangel reduzierte, ansonsten aber gleichwertige Ware.

Von daher wäre schon ungewöhnlich, wenn man bei der Nachbesserung "X Monate alte Ware mit Mangel Y => X Monate alte Ware ohne Mangel Y" zulassen würde, bei Nachlieferung aber "X Monate alte Ware mit Mangel Y => nagelneue Ware ohne Mangel Y" verlangen wollte.
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DefPimp: Mein Gott
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