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Schriftliches Verfahren - ab wann ist ein Urteil möglich?

 
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 18:16    Titel: Schriftliches Verfahren - ab wann ist ein Urteil möglich? Antworten mit Zitat

Geringer Streitwert (300 Euro). Klage ist eingetroffen und wurde erwidert. Der Kläger hat trotz Fristverlängerung keine Stellungnahme zur Klageerwiderung abgegeben.

Frage: Ist jetzt schon ein Urteil möglich? Falls nicht, ab wann dann? Es wurde von den Parteien ja bereits alles vorgebracht.

viele Grüße,

Galahad
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

In welcher Art von Verfahren sind wir denn? Ist schriftliches Vorverfahren, Verfahren nach § 495a ZPO oder früher erster Termin bestimmt?

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 20:01    Titel: Wir sind im schriftlichen Vorferfahren Antworten mit Zitat

...und Danke für die schnelle Reaktion.

viele Grüße,

Galahad
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe gerade erst die Überschrift... Verlegen Jetzt muß ich aber noch einmal nachfragen: Was denn nun? Schriftliches Vorverfahren oder schriftliches Verfahren?

Wenn schriftliches Vorverfahren, kann kein Urteil ohne Termin ergehen.

Wenn schriftliches Verfahren (§ 495a ZPO), kann nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ein Urteil ergehen.

Beste Grüße

Metzing
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 21:00    Titel: Ja, dass ist echt gewöhnungsbedürftig für mich... Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Sehe gerade erst die Überschrift... Verlegen


...dass die Schriftart für die Überschriften in diesem Forum so klein ist und man da besser nicht das wichtigste reinschreibt. In vielen anderen Foren gebe ich tatsächlich jedem meiner Beiträge einen eigenen aussagekräftigen Titel, das habe ich mir in der Internet-Steinzeit so angewöhnt. Damals war das notwendig und sinnvoll, weil es nur Thread-Übersichten gab, keine Board-Ansichten, und man jeden Beitrag einzeln aufrufen musste.

Es handelt sich in der Tat um das schriftliche Vorverfahren, NICHT um das vereinfachte schriftliche Verfahren (so heisst es doch in § 495a?). Aber wie geht es jetzt weiter? Sollte/muss der Beklagte eine Terminbestimmung beantragen, damit es endlich mal voranne geht? Der Kläger hat ja in der beschriebenen Situation offenbar keinen Bock mehr und wünscht sich wahrscheinlich, nie geklagt zu haben.

Anmerkung: Der Beklagte strebt eine detaillierte Entscheidung an, weil eine solche von erheblichem allgemeinen Interesse wäre - eine Klagerücknahme des Gegners wäre nur zweite Wahl. Die würde der Beklagte gerne verhindern oder zumindest erschweren.

viele Grüße,

Galahad
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sollte/muss der Beklagte eine Terminbestimmung beantragen, damit es endlich mal voranne geht?

Nein, das Gericht bestimmt von allein einen Termin. Möglich wäre aber ein Schriftsatz à la "in Sachen .... scheinen die Argumente ausgetauscht. Daher wird höflich gebeten, nunmehr kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen."
Zitat:
eine Klagerücknahme des Gegners wäre nur zweite Wahl. Die würde der Beklagte gerne verhindern oder zumindest erschweren.

Das liegt aber nicht in der Hand des Beklagten. Wenn der Kläger die Klage zurücknehmen will, kann er des bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Beklagten.

Beste Grüße

Metzing
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 04:40    Titel: Danke Antworten mit Zitat

Vielen Dank, Metzing, jetzt blicke ich durch.

viele Grüße,

Galahad
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Möglich wäre aber ein Schriftsatz à la "in Sachen .... scheinen die Argumente ausgetauscht. Daher wird höflich gebeten, nunmehr kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen."

...oder "das Verfahren nach § 495a ZPO anzuordnen."
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 23:34    Titel: Höchst interessant... Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
...oder "das Verfahren nach § 495a ZPO anzuordnen."


...das geht echt? Dass also ein "normales" schriftliches Vorverfahren in ein rein schriftliches nach § 495a umgewandelt wird, wenn erkennbar ist, dass ein mündlicher Termin überflüssig ist, weil alles erschöpfend gesagt wurde, alle Beweise (z.B. nur schriftliche Belege) vorliegen und Zeugen nicht nötig bzw. vorhanden sind? Kann das Gericht auch von alleine auf diese Idee kommen?

viele Grüße,

Galahad
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 09:20    Titel: Re: Höchst interessant... Antworten mit Zitat

Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
...oder "das Verfahren nach § 495a ZPO anzuordnen."


...das geht echt? Dass also ein "normales" schriftliches Vorverfahren in ein rein schriftliches nach § 495a umgewandelt wird, wenn erkennbar ist, dass ein mündlicher Termin überflüssig ist, weil alles erschöpfend gesagt wurde, alle Beweise (z.B. nur schriftliche Belege) vorliegen und Zeugen nicht nötig bzw. vorhanden sind?

Das ist sogar der normale Ablauf.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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Sir Galahad
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Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 12:53    Titel: Alles klar... Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Das ist sogar der normale Ablauf.


...herzlichen Dank.


Viele Grüße.

Galahad
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