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Verfasst am: 24.01.09, 18:56 Titel: Familienversicherung bei räumlicher Trennung
Hallo,
vielleicht weiss das jemand:
Wenn sich ein Ehepaar räumlich trennt, bleibt die Familienversicherung bestehen?
A ist ausgezogen, will aber aus verschiedenstens Gründen nicht (jedenfalls ist das noch nicht geplant) die Scheidung einreichen. B hat auch nichts dagegen.
Nun wurde A bei Bekanntgabe der neuen Adresse bei der KK gesagt, sie müsse sich spätestens 1 Jahr nach der Trennung selbst versichern.
Also das mit 3 Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung eine eigene Versicherung notwendig ist, ist bekannt.
Aber ist die Familienversicherung bei einer räumlichen Trennung tatsächlich zeitlich begrenzt? Oder können die verschiedenen KK das nach eigenem Ermessen festlegen.
Verfasst am: 24.01.09, 19:21 Titel: SGB V und Satzung der KK
Die Familienversicherung ist geregelt im fünften Buch des Sozialgesetzbuches, SGB V, genauer § 10 SGB V. Hier kann ich leider nichts finden zu der Frage, ab wann eine Ehefrau, die sich getrennt hat, nicht mehr über den Ehemann mitversichert ist. Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 186 bis 193 SGB V. Ich hoffe insoweit nichts übersehen zu haben. Der A würde ich deshalb empfehlen, in die Satzung der Krankenkasse (KK) hineinzuschauen, vielleicht wird sie dort fündig. Hilft auch das nicht weiter, würde ich den zuständigen Sachbearbeiter bei der KK anrufen und ihn fragen, wo geschrieben steht, dass eine getrennt lebende Ehefrau sich nach einem Jahr selbst krankenversichern muss.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 24.01.09, 20:15 Titel:
Hallo,
Jörg Herzog hat Recht: Solange die Ehe nicht rechtskräfig geschieden ist und A kein oder nur ein geringes Einkommen hat, besteht die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin. Eine Frist für das Weiterbestehen bei räumlichen Trennung gibt es hier nicht.
Da die Anfrage aber nicht im iandern im Versicherugnsrecht eingestellt wurde, könnte es sicher aber um eine private Krankenversicherung handeln. Welche Regelungen hier gelten wei ich nicht, meine aber dass sie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesbar sein müssten.
Danke für die Antworten und für den Hinweis auf die Satzung. Werde dort mal nachsehen, denn der Sachbearbeiter, der diese Aussage von dem 1 Jahr gemacht hat, berief sich auf Versicherungsbedingungen.
Es handelt sich hier um eine gesetzliche Kversicherung.
Gibt es denn auch bei privaten KK Familienversicherungen?
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 24.01.09, 22:20 Titel:
auswanderer hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich hier um eine gesetzliche Kversicherung.
Dann besteht der Familienversicherungsschutz definitiv weiterhin, unabhängig von der Dauer der räumlichen Trennung. Die genannte Frist ist völliger Quatsch. Ich würde den Tipp von J.Herzog befolgen und zur schriftlichen Begründung auffordern.
Ich kann auch nur die Information finden, dass die Familienversicherung mit Rechtskraft der Scheidung endet und sich der Ehegatte dann innerhalb von 3 Monaten selbst krankenversichert.
Vielleicht meint der Sachbearbeiter aber was ganz anderes.
Wenn nämlich Trennungsunterhalt gezahlt wird, so gilt dieser Unterhalt als Einkommen. Je nachdem, wie hoch dieses Einkommen ist, muss sich der Betroffene dann selber versichern, die Familienversicherung endet also vorzeitig.
Nun kann es sein, dass in den Satzungen der KK steht, dass sie bis zu 1 Jahr, ungeachtet der Höhe des Trennungsunterhalts (Einkommens), auf eine eigenständige Versicherung des Getrennten verzichtet.
Ich verschiebe aber mal nach Sozialrecht, da scheint mir dieser Thread besser aufgehoben.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 25.01.09, 09:20 Titel:
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Wenn nämlich Trennungsunterhalt gezahlt wird, so gilt dieser Unterhalt als Einkommen. Je nachdem, wie hoch dieses Einkommen ist, muss sich der Betroffene dann selber versichern, die Familienversicherung endet also vorzeitig.
Richtig, wobei Folgendes zu beachten ist:
2.1.4.2 Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhaltsberechtigung/- verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder bzw. nach dem LPartG für Lebenspartner und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des Familienangehörigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterhaltszahlungen des Versicherten an getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG, d. h. die Einnahme wird nicht bei dem getrennt lebenden hegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG berücksichtigt. Unterhaltszahlungen von Eltern an ihre studierenden Kinder mit eigener Wohnung zählen unabhängig von deren Höhe ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen des Kindes.
Gesamteinkommen
Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 -, USK 9433, entschieden,
dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellen.
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 SGB IV ist die Unterhaltszahlung insofern bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen; der erbungskostenpauschbetrag ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich nicht um die Unterhaltszahlungen.
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