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Guten Tag allerseits,
Ich hätte gern eine Meinung zur Rechtslage in folgender Situation.
Über ein Online-Auktionsportal kommt ein regulärer Privatverkauf (Auktion) zwischen Partei V (Verkäufer) und Partei K (Käufer) zustande. Das Objekt der Auktion ist ein Fahrzeug. Partei K bittet jedoch aus bestimmten Gründen nach Abschluss der Auktion Partei V darum, vom Kauf zurücktreten zu dürfen. Daraufhin schickt Partei V eine Nachricht, in der entweder die Einhaltung des Kaufs oder aber eine Schadensersatzzahlung von ca. 13% des Kaufpreises verlangt wird. Einige Minuten später aber erfolgt durch Partei V die Stornierung des Kaufvorgangs im Online-Portal, der Partei K via E-Mail-Funktion des Online-Portals zustimmen muss. (Hierbei handelt es sich um eine vorgesehene Option des Online-Portals für solche Fälle). Partei K bestätigt den Abbruch des Kaufs und erhält vom Online-Portal die Mitteilung, dass der Kaufvorgang hiermit mit beiderseitigm Einverständnis abgebrochen sei und Partei K nicht mehr verpflichtet sei, den Artikel zu kaufen.
Frage nun: Kann Partei V trotzdem noch Ansprüche (13%-Zahlung) an Partei K geltend machen? Wie ist die Rechtslage?
Es gibt eine im Online-Portal vorgesehene Möglichkeit, dass Verkäufer und Käufer nach Auktionsende einvernehmlich vom Kauf/Verkauf Abstand nehmen. Einer schlägt es vor, der andere muss sich einverstanden erklären. Ein Grund muss angegeben werden.
"Stornieren" ist vermutlich nicht der richtige Begriff.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.01.09, 19:22 Titel:
Es wäre zu prüfen (und ggfs. darüber Beweis zu erheben), ob der VK damit (nur) für eine Erstattung der Gebühren durch das Auktionshaus sorgen wollte oder ob er wirklich damit auf den bereits vorher eindeutig eingeforderten Schadensersatz verzichten wollte.
Letzteres erscheint mir zumindest nicht unmittelbar lebensnah (erst will er SE, dann verzichtet er, dann will er doch wieder SE?), während erstere Interpretation wahrscheinlicher ist. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Schadensersatz kann V aber nun mangels Pflichtverletzung nicht mehr fordern und nach der Schilderung bestand vor dem Aufhebungsvertrag auch noch kein solcher Anspruch.
Sofern man dies von hier auslegen kann, dürfte der Verkäufer wohl leer ausgehen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nun, in obigem Beispiel erfolgt zuerst die Aufforderung nach Kauf oder Schadensersatz, DANACH der Abbruch des Verkaufsvorgangs. Daraus koennte man schliessen, dass Partei V diese Funktion des Online-Portals benutzt hat in dem Bestreben, sich fuer das moegliche Nichtzustandekommens des Verkaufs die Gebuehren erstatten lassen zu koennen. Wenn er K also NICHT aus der Vertragspflicht entlassen wollte, hat er vermutlich die falsche Funktion des Online-Portals verwendet.
Die Frage waere dann, ob V durch diesen Schritt seine eventuell durchsetzbaren Ansprueche verwirkt hat.
Willenserklärung (WE) 1: Angebot Aufhebungsvertrag durch K
WE 2: Abändernde Annahme (neues Angebot) durch V (Zahlung der 13%)
keine Annahme durch K, vielmehr nun neue
WE3: Angebot Aufhebungsvertrag durch V mittels Auktionshaus.
Hier ist nun fraglich, ob der Inhalt von WE 2 dazu interpretiert werden muss, m.E. im Zweifel eher nicht.
WE4: Annahme der WE3 durch K, damit wirksamer Aufhebungsvertrag, aus dem sich keine zusätzlichen Ansprüche des V ergeben. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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