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Ihr Lebensgefaehrte - A- ist selbstaendig, aber ehemaliger Mitarbeiter einer Versicherungs- und Anlagenberatungsfirma.
Eine dritte Person - B - hatte nun angegeben, einen hoeheren Geldbetrag geerbt zu haben und sich nach Anlagemoeglichkeiten erkundigt.
Die Beratung erfolgte zunaechst, da privat bekannt, ueber Telefonate, schliesslich In einem privaten Gespraech inklusive ehemaligen Kollegen des Lebensgefaehrten mit Anreise per Flugzeug, Beratung und sogar schliesslich Vertragsabschluss der Ex-Firma des A ueber diverse Anlagemoeglichkeiten.
Die Vertraege wurden jedoch -offenbar fristgerecht- wieder gekuendigt, die Kostendeckung durch eine evt. Provision mithin hinfaellig. Die Firma sieht wegen des im Verhaeltnis zu grossen Aufwands und wegen des Verdaachts der Insolvenz, s.u., von einer "Verfolgung" ab.
Ein foermlicher Vertrag ueber Spesenauslage, Auslagenersatz etc. wurde zu keinem Zeitpunkt zwischen A und B geschlossen.
Schriftlich - ICQ, Email - wurde aber von B zugesichert, zumindest die A entstandenen Reisekosten zu uebernehmen.
B entpuppte sich jedoch als notorische Luegnerin und unwillens, jedwede Auslagen zu bezahlen.
A ueberlegt nun, eine Rechnung zu stellen ueber die entstandenen Ausgaben -Flugkosten - und eine Zahlungsfrist zu setzen. B ist nachweislich, was sich erst spaeter herausstellte, in anderer Sache Geld schuldig, der Anwalt dieser Partei hat mittlerweile nach Fristverstreichung die Kontopfaendung erwirkt.
Haetten Emails Beweiskraft? Ist ein zivilrechtlicher Vertrag zustandegekommen, auf dessen Basis A die Rechnungs stellen kann? Ist Fristsetzung durch einen Nicht-Anwalt ebenfalls moeglich und wirksam?
Ich lese das wie folgt: A verkauft freiberuflich Lebensversicherungen und andere Geldanlagen. Ein Entgelt durch den Anleger wird nicht vereinbart. A deckt seine Kosten und seinen Gewinn normalerweise aus den Provisionen der Anlagegesellschaften. Da die Verträge geplatzt sind, entfallen die Provisionen und A will nun eine Kostenerstattung.
Hier haben wir zunächst einmal einen Dienstvertrag. Der kann formfrei geschlossen werden. Mail ist ok. mündlich geht auch. Bezüglich der Vergütung hebt BGB § 612 auf das marktüblich ab. Marktüblich ist, dass der Kunde hier nichts direkt zahlt. Also auch keine Auslagen.
A könnte auch einen Mäklervertrag geschlossen haben. Dieser hat das Ziel, einen Vertragsabschluss herbeizuführen. Hierbei zahlt der Kunde dem Makler ein Entgelt. Auch diese Gestaltung führt nicht zum Ziel.
Zunächst ist Voraussetzung für das Entstehen des Maklerlohns das Zustandekommen des Vertrags (BGB § 652). Das scheint hier ja nicht der Fall zu sein.
Und vor allem sind Aufwendungen nur zu ersetzen, wenn dies (ausdrücklich) vereinbart ist. Wenn also im Mail steht: "Reisekosten gehen zu Ihren Lasten", dann ist das ok. Steht nichts über Spesen im Mail, dann können sie auch nicht belastet werden.
Wenn eine Forderung besteht, kann diese ohne Anwalt geltend gemacht, gemahnt, Fristen gesetzt und gerichtlich eingeklagt werden. Wenn nicht sicher ist, ob eine Forderung besteht, ist ein Anwalt natürlich hilfreich...
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