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Hallo.
Ich habe mich hier schon ein wenig durchgelesen, aber nicht das richtige gefunden.
Vieleicht haben hier einige ahnnug zu der Rechtslage.
Also, Person A hat vor drei monaten einen befristeten Mietvertrag, auf 3 Jahre, abgeschlossen.
Auf der letzten seite des Vertrages steht: §23-Weitere Vereinbarungen
"Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."
Das problem: Person A ist vor einem Monat arbeitslos geworden, aber hat sich natürlich bemüht wieder arbeit zu finden. Dies hat Sie zum Glück auch geschaft. Hat diese Woche den Arbeitsvertrag unterschrieben und kann zum 01.02.2009 anfangen. die arbeit liegt in einem ganz anderen bundesland, also muss Sie ja umziehen. Aber Sie kann doch nicht drei jahre 2x Miete zahlen.
Die Rechtslage ist relativ einfach: Verträge sind einzuhalten.
Nebenbei sei angemerkt, dass es sich unübersehbar nicht um einen befristeten Vertrag handelt, sondern um einen Vertrag mit einem zeitlich begrenzten Kündigungsausschluss, man könnte auch sagen einer Mindestlaufzeit.
Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zur Vertragserfüllung kann es im Einzelfall aus wichtigem Grund auch einen Anspruch auf vorzeitige Vertragsbeendigung gegen Nachmieterstellung geben.
Ein Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel kann ein wichtiger Grund sein. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten sein. Als grobe Orientierung wird man sagen können, dass der wichtige Grund nicht durch die freie Entscheidung des Mieters geschaffen werden kann. Es ist auch eine Interessenabwägung durchzuführen. Das Interesse des Mieters an der Beendigung muss das BEstandsinteresse des Vermieters überwiegen. Abschließend muss der Mieter noch einen akzeptablen Nachmieter präsentieren, der zu den derzeitigen Konditionen in das Mietverhältnis eintreten will.
Grundsätzlich sollte das Interesse eines Mieters an einem Arbeitsplatz, verbunden mit der Tatsache, durch Eigenbemühung der Solidargemeinschaft nicht durch Arbeitslosigkeit zur Last fallen zu wollen, das Interesse des Vermieters überwiegen.
Dennoch sollte sich die TE die Frage gefallen lassen müssen, wie weit denn die beiden Bundesländer bzw. Wohnung und Arbeitsstätte auseinander liegen.
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