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Hallo!
A hat eine Doppelte Haushaltsführung. Der Arbeitsort verlagert sich von Süd- nach Norddeutschland. Um die Kosten zu minimieren, gibt A nach einigen Monaten seinen bisherigen Hauptwohnsitz in Süddeutschland auf und lagert seinen Haushalt bei einer Möbelspedition in Norddeutschland ein. In Norddeutschland bewohnt er nun ein 1-Zimmer-Appartement. Hier soll nach Findung einer geeigneten Wohnung nun der Hauptwohnsitz liegen.
Sind die Kosten für die Einlagerung der Möbel steuerlich anrechenbar. Wenn ja, womit begründet?
Eine doppelte Haushaltsführung dürfte wohl nicht mehr vorliegen ... allerdings sind die Kosten dennoch beruflich bedingt...
Edit: Dürfte wohl unter Umzugskosten fallen, oder?
Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten (Werbungskosten).
_________________ Bitte nicht füttern: Bissig ohne Ende
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Hm, eigentlich resultiert die Einlagerung aus der Auflösung einer Doppelten HHF. Die neue Wohnung am neuen Arbeitsort war nur zu klein, um die Sachen auf zu nehmen. Daher werden die Sachen zwischengelagert, bis größere Wohnung gefunden ist. Die Kosten resultieren also aus der Auflösung einer DHHF und nicht einem berufsbedingten Umzug. Das dürfte doch berufsbedingte Werbungskosten sein, oder?
Im Haufe "Steuer für Unternehmer" werden Einlagerungskosten übrigens in der Checkliste der Umzugskosten (unter "Einzelnachweis anstelle der Umzugspauschale" aufgeführt ...
MfG
Das hab ich noch gefunden, für die die es interessiert:
"Umzugskosten: Vorsicht bei Zwischenwohnung
Ein Mann kaufte anlässlich eines berufsbedingten Umzugs für sich und seine Familie ein Einfamilienhaus an seinem neuen Berufsort. Da das Haus noch nicht bezugsfertig war, mietete er für die Übergangszeit zunächst eine kleine Wohnung an. Die Möbel lagerte er vorübergehend ein. Die hierfür entstandenen Kosten wollte er als Umzugskosten absetzen. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass der beruflich veranlasste Umzug mit dem Bezug der Zwischenwohnung endete. Dass die Anmietung nur für eine Übergangszeit erfolgte, spielte für das Gericht keine Rolle. Da die Einlagerungskosten somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umzug standen, waren sie nicht abzugsfähig.
Urteil des BFH
IV R 78/99
Wirtschaftswoche Heft 52/2000, Seite 227"
Würden Sie bitte den genauen Verlauf der DHF nochmal genau darlegen, denn dieser ist, zumindest für mich, im Ausgangspost nicht genau ersichtlich?
Wann wo 1. und 2. Wohnsitz, wo gearbeitet usw.. Bitte sehr detailliert
Grüße _________________ Bitte nicht füttern: Bissig ohne Ende
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detailliert? Der TE möchte lediglich wissen, ob die Kosten der Einlagerung steuerlich geltend gemacht werden können, weil er durch Umzug eine Doppelte Haushaltsführung aufgibt.
Die Ausgangsfrage wurde von mir augenscheinlich korrekt beantwortet, soweit der
ungenaue Sachverhalt eine abschließende Beantwortung überhaupt zulässt.
Der TE fragte nach (weil er anderer Meinung ist bzw. er es anders sieht als ich); und um nun auf seine Nachfrage einzugehen, ist meine Nachfrage von Nöten.
Denn, doppelte Haushaltsführung ist ein sehr komplexes/umfangreiches Thema.
Von daher meine Bitte den Sachverhalt, ähnlich wie hier, zu detaillieren.
1. Um ihm meine Ansicht der Rechtslage verständlicher zu machen
bzw.
2. Evtl. stellt sich die Rechtslage, bei solch einer detaillierten Fallschilderung, ganz anders dar, als der bisherige Sachverhalt zulässt. Denn es gibt im Steuerrecht viele Ausnahmen von der Regel _________________ Bitte nicht füttern: Bissig ohne Ende
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detailliert? Der TE möchte lediglich wissen, ob die Kosten der Einlagerung steuerlich geltend gemacht werden können, weil er durch Umzug eine Doppelte Haushaltsführung aufgibt.
geht das, oder geht das nicht?
Ich versuch es mal detailliert:
Also X hat eine Wohnung in M.
Zum 01.05.2008 nimmt er eine Arbeit in H. (650 km entfernt) auf.
In Hannover wird ein möbliertes 1-Zimmer-Appartement bezogen.
Zum 30.11.2008 wird die Wohnung in M. aufgegeben und die Möbel in H. eingelagert, um Kosten zu sparen.
Die Umzugskosten trägt die Firma, X die Einlagerungskosten.
2009 findet X. endlich eine anständige, bezahlbare Wohnung in H.
Die Umzugskosten von der Einlagerung zur neuen Wohnung übernimmt die Firma.
Für mich ist das keine "erste Wohnungsnahme", da das 1-Zimmer-Appartement ja keine "eigene" Wohnung mit "eigenen Möbeln" usw. ist. Oder?
- Wie sieht es mit der (steuerfreien) Kostenübernahme der Umzugskosten von der Einlagerung zur neuen Wohnung in H aus?
- Wie sieht es mit den Einlagerungskosten aus?
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