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Artikel verkauft....
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MrFreeze
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:03    Titel: Artikel verkauft.... Antworten mit Zitat

Hallo,

MrX verkauft einen Artikel ueber (Internetauktionshaus [Name geändert]), der Artikel ist gebraucht von privat und wird ausführlich und ohne verschweigen von Fehler zum Verkauf angeboten.
Das Gerät hat, (sogar unter Zeugen welche durch Zufall zugegen waren) vor dem Versenden an den neuen Eigner funktioniet. Ausserdem existieren Bilder über den funktionszustand des Gerätes.

Der Käufer bemängelt nun, dass dieses Gerät nicht funktionieren soll und verlangt das Geld zurück (hat Käuferschutz bei Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert]) beantragt...

was kann MrX nun tun wie sollte er sich verhalten?
Er kann beschwören, dass das Gerät einwandfrei das Haus verlassen hat.

Der Wert ca 150 EUR


Der verkauf erfolgte unter ausschlus jeglicher Gewährleistung.

danke für Eure Meinungen
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Fall so wie geschildert ist, hat der Käufer selbst bei einem Mangel keine Ansprüche gegen den Verkäufer.
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MrFreeze
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Danke soweit aber was kann MrX nun tun wie soll er sich verhalten? Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] hat das Geld nun einbehalten bis zur Klärung des Sachverhaltes.

Was kann MX tun das Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] die Fakten richtig liest und auch die Auktion in der alles weitere steht anschaut?

Denn derzeit ist vom Gefühl her so, zumal das geld nun in den Händen von Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] ist und da Konto im Minus das die solche Faktne nicht berücksichtigen
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es dürfte dann entscheidend sein, ob der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat.


Und das (die Funktionstüchtigkeit) kann der Verkäufer ja belegen, obwohl ihn dafür nicht einmal die Beweislast trifft.

I.Ü halte ich es für bedenklich, wenn sich ein Haftungsausschluss für Sachmängel nicht genau auf das Vorliegen eines solchen erstrecken sollte, selbst wenn die Kaufsache als funktionierend angepriesen wird.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ja, aber die Beweiswürdigung können wir hier wirklich nicht vorwegnehmen.


Dazu fällt mir der schöne Satz ein:

"Der Sachverhalt ist nicht weiter aufklärungsbedürftig. Die genannten Tatsachen ... sind als wahr zu unterstellen."
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MrFreeze
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Internet-Zahlungs-Methode/Portal hat entschieden nach 30 Tagen bearbeitungszeit, dass der Käufer Anspruch auf eine vollständige Rückzahlung (einschließlich der Gebühren für Bearbeitung und Versand) für diese Transaktion hat.

Was kann MrX nun machen?! Wie geht dieser nun rechtlich dagegen vor wenn dieser zb ALG2 Empfänger wäre und über keine Rechtsschutzversicherung verfügt?!
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wird diese Entscheidung begründet?
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MrFreeze
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Nein wird sie nicht
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Tehlak
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Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 457

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte hier folgendes Vorgehen für angebracht:

Der Käufer dürfte sich durch die Rückbuchung bereits in Verzug befinden.

Also zum Amtsgericht gehen, aufgrund der Einkommenverhältnisse PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen.

Mit dem Beratungsschein zum nächsten Anwalt und Mahnverfahren gegen den Käufer einleiten.

Die meisten Richter in Deutschland fühlen sich nämlich so gar nicht an die Entscheidungen von Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] gebunden.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Tehlak hat folgendes geschrieben::
Die meisten Richter in Deutschland fühlen sich nämlich so gar nicht an die Entscheidungen von Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] gebunden.


Das stimmt auch... Winken Viele Nutzer dieses Portals sehen die Entscheidungen als von Gott gemacht an... Winken
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MrFreeze
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Was für einen Anwalt sollte man da nehmen meine gibt ja viele und auch mit "Fachrichtungen"... was wäre da ideal?!


Ok dann sollte man das so tun oder meint ihr das dieser Aufwand sich für 130 EUR nicht lohnt? Als eventueller ALG2 Empfänger sind 260 mark viel Geld!
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Tehlak
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Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 457

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Anwalt für Zivilrecht. Solche Sachen sind reine Routine für die meisten.

Und wenn du PKH bekommst, zahlst du 10 Euro für den Beratungsschein, den es beim Amtgericht gibt. Den Rest erledigt dann der Anwalt für dich.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Beantragung der PKH wird dort schon geprüft ob der Fall aussicht auf Erfolg hat und nur dann wird sie bewilligt.
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MrFreeze
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ahh das wird da gleich Geprüft das gut und ähm was sollte man da alles mit nehme?!
Alles was man zu dem "Fall" selbst vorliegen hat... Perso ALG2 Bescheid...
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Tehlak
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Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 457

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Einfach mal Anrufen und Fragen. Auskünfte bei Gericht kosten gewöhnlich nichts.
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