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Mangel an Fahrzeug - Wie weit reicht die Gewährleisung

 
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Veräppelt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 13:19    Titel: Mangel an Fahrzeug - Wie weit reicht die Gewährleisung Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

folgende Sachlage. Ein Käufer K kauft einen Gebrauchtwagen bei Händler V. Der Wagen BJ 12/2004 hat eine Fahrleistung von ca. 30 000km und ist checkheftgepfl.
Nach Abholung (220km) und weiteren 100km leuchtet die Motorwarnleuchte auf. Eine Vertragswerkstatt des Herstellers ermittelt einen defekten Kat.

Das erste Telefonat mit V ergab folgendes:

1. V erkennt die Diagnose nicht an (zweifelt diese an)
2. Er möchte den Schaden selbst begutachten und ggf. nachbessern
3. Er will nicht für die entstehnden Kosten der Überführung aufkommen

Meine Fragen wären:

1. Wer muss nun tatsächlich für die Überführungskosten aufkommen, die sich im Endeffekt auf mehrere hundert € belaufen und somit in die Regionen der eigentlichen Reparaturkosten (ca. 800 €) kommen könnten? (KFZ sollte bei defektem Kat eigentlich nicht mehr gefahren werden)

2. Welche Qualifikation muss der Händler oder einer seiner Mitarbeiter mindestens aufweisen, um von einer fachgerechten Reparatur sprechen zu können?

Vielen Dank an alle die sachdienliche Hinweise liefern können!!!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

1.) der Verkäufer da Erfüllungsort der Nacherfüllung üblicherweise der Wohnort des Käufers ist.

2.) Grds. keine.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Veräppelt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Auszug aus den AGB's des Kaufvertrags:
"(...)
Für die Abwicklung der Mängelbeseitung gilt folgendes
(...)
b) wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kaäufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkaüfer entfernt befindet"

Bedeutet für mich folgendes:
Da der Kat defekt ist, ist das Auto laut Gesetzgeber nicht mehr betriebsfähig, richtig? Also habe ich das Recht, das Auto bei mir im Ort reparieren zu lassen.
Was aber bedeutet "mit Zustimmung des Verkäufers"?
Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen?
Ich habe ihm jetzt erstmal den Befund der Werkstatt zugefaxt. Ich warte jetzt auf seine Bestätigung. Eine schriftliche Einwilligung wrd er mir für die Reparatur nicht geben. Was soll ich dann weiter machen? Einfach reparieren lassen? Das geht sicher wieder nicht, oder?
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ktown
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Befinden sich zwischen dem Ort des Verkäufers und dem des Käufers mehr als 50km.

Wenn ja, würde ich dem Verkäufer mal seine eigene AGB vorlegen.
_________________
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