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Kann Rechtsanwalt eine Rechnung doppelt schicken?

 
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RalfPeters
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Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 11:41    Titel: Kann Rechtsanwalt eine Rechnung doppelt schicken? Antworten mit Zitat

Es geht darum, dass ein Kunde von mir wg. einer Rechtswidrigkeit von meinem Anwalt abgemahnt wurde.

Mein Kunde hat eine Adresse in Deutschland, hat aber in seinem Impressum auch noch eine englische Ltd-Firma angegeben.

Auf jeden Fall hat der Kunde Insolvenz angemeldet und kann nicht mehr zahlen.

Deswegen muss ich jetzt leider die Anwaltskosten übernehmen.

Allerdings habe ich jetzt 2 Rechnungen über je 1700 EUR erhalten (bei Streitwert 50.000), 1 x Rechnung wg. Kunde persönlich und 1 x Rechnung wg. englischer Ltd.

Das kann doch nicht sein oder? Es handelt sich doch um EINEN Fall, oder?
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Quasterich
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 12:08    Titel: 2 Rechnungen vom Anwalt Antworten mit Zitat

Kann doch sein, sind 2 Sachen, nämlich
a) gegen den betr. Menschen persönlich
b) gegen Ltd.
Wenn Du bis zwei zählen kannst und nicht an Alzheimer leidest (sorry, bin manchmal etwas direkt), wirst Du es schnallen, dass es sich um mehrere Fälle gehandelt hat, mit denen Du den Anwalt beauftragtest.
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RalfPeters
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Schon klar, dass Ihr Anwälte zusammenhaltet, aber das ist doch Schwachsinn!

Hätte die Person 1 x bezahlt, wäre der Fall abgeschlossen, oder wie?

Deswegen verstehe ich nicht, warum 2 x?

Außerdem habe ich dem Anwalt nur EINE Anwaltsverfügung unterschrieben und keine 2.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

RalfPeters hat folgendes geschrieben::
Schon klar, dass Ihr Anwälte zusammenhaltet, aber das ist doch Schwachsinn!

Hätte die Person 1 x bezahlt, wäre der Fall abgeschlossen, oder wie?

Deswegen verstehe ich nicht, warum 2 x?

Außerdem habe ich dem Anwalt nur EINE Anwaltsverfügung unterschrieben und keine 2.


Wenn Sie eh nur ´ne Lüge hören wollen um sich toll zu fühlen:

"Nein, natürlich darf er das nicht, der Böse! Sie müssen gar nichts tun, der hat gar keine Chance!. Am besten noch ´ne Strafanzeige stellen, dann zeigt die Staatsanwaltschaft dem schon, wo der Hammer hängt!"

Ansonsten hatten wir das schon in Ihrem letzen Thread:

questionable content hat folgendes geschrieben::
Anwaltstätigkeiten sind eine Dienstleistung.

Was Sie in Auftrag gegeben haben, müssen Sie zahlen. Man hat meist einen Anspruch gegen die andere Seite auf Kostenersatz wenn man im Recht ist. Ist die andere Seite pleite, bleibt man auf seinen Kosten sitzen.

Prüfen lassen, ob alle Tätigkeiten vom Mandat gedeckt waren und ob der Streitwert in Ordnung geht. Sonstige Umstände prüfen lassen. Mit Glück hifts. Kostet aber wieder.

_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Quasterich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 08:29    Titel: angebl.doppelte Gebührenerhebung Antworten mit Zitat

Questionable content irrt sich. Wenn zwei Aufträge/Mandate erteilt sind, führt jede ihr eig. Leben mit der Folge separater Sachbehandlung u. Abrechnung. Die Ltd. ist quasi eine GmbH (eigene Rechtspersönlichkeit). Sie handelt durch ihren Geschäftsführer. Wenn einmal die Ltd. aufs Korn genommen wird und völlig unabhängig davon in einem ganz anderen Verfahren der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Privatperson, sind das im Ergebnis ZWEI Fälle.
Kostenerstattung hinsichtl. der aufgewendeten Kosten f.d. eig. RA gibts bei außergerichtl. Verfahrensbeendigung in der Regel nicht. Weil es eben an einer gerichtl. Kostenentscheidung mangelt. Das kommt oft bei ungerechtfertigten Wohnraumkündig. d.d. Vermieter vor, gegen die sich der Mieter per Anwalt erfolgreich außergerichtl. wehrt. Der Mieter bleibt dann auf seinen RA-Kosten sitzen. So ist das eben.
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RalfPeters
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Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

@Quasterich

Danke erst einmal für deine nette Antwort. Ich habe das Ganze allerdings nicht ganz kapiert Smilie

Ich will den Sachverhalt nochmals kurz darstellen.

Ein Kunde von mir tritt im Impressum mit der Adresse Firma Ltd. auf - Geschäftsführer: Kundenname.

Mein Anwalt schickt gleichzeitig eine Abmahnung an Adresse: Firma Ltd. (englische Ltd.) und Adresse: Geschäftsführer um sicher zu sein, den richtigen abzumahnen.

Der Geschäftsführer persönlich kann die Anwaltskosten nicht übernehmen, es kommt zum Mahnverfahren und Gerichtsvollzug. Der Geschäftsführer gibt per Eidesstattliche Erklärung an, dass er nichts zum pfänden hat.

Mein Anwalt schickt mir 2 Rechnungen á 1778 EUR (mit 2 x Streitwert 50.000 EUR) für Firma Ltd und Geschäftsführer. Geht das?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 09:15    Titel: Re: angebl.doppelte Gebührenerhebung Antworten mit Zitat

Quasterich hat folgendes geschrieben::
Questionable content irrt sich.


Womit bitte?

Quasterich hat folgendes geschrieben::

Kostenerstattung hinsichtl. der aufgewendeten Kosten f.d. eig. RA gibts bei außergerichtl. Verfahrensbeendigung in der Regel nicht.


Genau. Deswegen muss auch keine Mensch Abmahnkosten zahlen. Die machen das alles freiwillig und maulen dann nur aus Spass drüber.

Quasterich hat folgendes geschrieben::

Weil es eben an einer gerichtl. Kostenentscheidung mangelt.


Relevanz für die Entstehung von Kostenersatzansprüchen?

Quasterich hat folgendes geschrieben::

Das kommt oft bei ungerechtfertigten Wohnraumkündig. d.d. Vermieter vor, gegen die sich der Mieter per Anwalt erfolgreich außergerichtl. wehrt. Der Mieter bleibt dann auf seinen RA-Kosten sitzen. So ist das eben.


Und daraus leiten Sie ´nen allgemeinen Rechtsgrundsatz für urheber- un wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ab?

@RalfPeters: Das geht generell.

Warum: Weil und wenn 2 Personen abgemahnt wurden: 1. Natürliche Person Gf und 2. juristische Person Ltd.

Dadurch sind es 2 Abmahnungen zu je 50.000 € Streitwert. Also 2 mal Kosten.

Theoretisch kann das korrekt sein.
Ob das so ist, muss halt geprüft werden.

Zum Dritten mal:
Zitat:
Prüfen lassen, ob alle Tätigkeiten vom Mandat gedeckt waren und ob der Streitwert in Ordnung geht. Sonstige Umstände prüfen lassen. Mit Glück hifts. Kostet aber wieder.


Sie können auch sonstigen einleuchtenden Kram machen. Z.B. mal anrufen und fragen/rummosern beim Anwalt.

Mal ´ne Frage an Sie RalfPeter: Warum sollte ich das nun zum Dritten mal schreiben, wenn ich nur "ProAnwalt" wäre? "Der Anwalt hat Recht" wäre dann doch um einiges kürzer gewesen?
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RalfPeters
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Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 02.03.05, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Warum: Weil und wenn 2 Personen abgemahnt wurden: 1. Natürliche Person Gf und 2. juristische Person Ltd.

Dadurch sind es 2 Abmahnungen zu je 50.000 € Streitwert. Also 2 mal Kosten.


Habe nochmals eine Frage dazu, weil ich das nicht verstanden habe und bitte um Auflärung.

Jemand macht sich Strafbar wg. Urheberrecht und erhält daraufhin eine Abmahung. Die Person tritt auf unter

Firma Ltd-XX
Handelsvertreter: John Doo
Teststr. 5
25448 Testdorf

Mein Anwalt schickt dann 1 Abmahnung an:

Firma Ltd-XX
Teststr. 5
25448 Testdorf

und 1 Abmahnung an:

John Doo
Teststr. 5
25448 Testdorf

um sicher zu gehen, dass die richtige Person die Abmahnung erhält und die Unterlassungserklärung unterschreibt.

John Doo unterschreibt die UE und schickt diese zurück.

Somit wäre der Fall theoretisch abgeschlossen! Hätte John Doo jetzt noch die Rechnungskosten den Anwalts überwiesen, wäre die Abmahnung bezahlt.

Deswegen kann doch der Rechtsanwalt jetzt nicht den Fall 2 mal berechnen 1x für Ltd. XX und 1x für John Doo?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
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BeitragVerfasst am: 02.03.05, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt drauf an. Zum vierten Mal:

Wurden beide abgemahnt (und nicht bloß einer von beiden abgemahnt, aber die Abmahnung an zwei Adressen geschickt) und waren beide Abmahnungen vom Mandat gedeckt und war die Höhe des Streitwerts ok, dann ist evtl. zweimal zu zahlen.

Denn es sind dann 2 Abmahnungen
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RalfPeters
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Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 02.03.05, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu kann ich Ihnen gerne auch etwas sagen.

Zitat:
Wurden beide abgemahnt

Ja, um sicher zu gehen, den richtigen zu erwischen.

Zitat:
aber die Abmahnung an zwei Adressen geschickt

Es war zwei mal die gleiche Strasse und Ortschaft. Nur die Anrede war anders, also einmal an die Firma Ltd.XX und einmal an John Doo (siehe oben). Zudem handelte es sich bei John Doo sowieso um den Inhaber der Firma Ltd.XX.

Zitat:
und waren beide Abmahnungen vom Mandat gedeckt

Ich habe 1 Anwaltsvollmacht unterschrieben und keine 2!

Zitat:
Denn es sind dann 2 Abmahnungen

Jetzt immer noch 2?
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BeitragVerfasst am: 02.03.05, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es können danach durchaus 2 sein.

Wie gesagt: Das müsste dann jemand genauer prüfen, ob rechtlich was zu holen ist.

Erstmal mit dem Anwalt verhandeln oder zumindest die Rechnung erklären lassen, wär auch anzudenken, solange das ´ne Kostenfrage ist.
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RalfPeters
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Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 02.03.05, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

ja ok.

Aber was ich nicht verstehe:

Wenn ich meinem Anwalt den Auftrag geben, eine Person abzumahnen, er dann aus Sicherheitsgründen die Person zweimal anschreibt, um sicher zu gehen die richtige Person mit der Abmahnung zu erwischen und diese Person dann die UE unterschreibt und die Abmahnkosten bezahlt, dann hätte der Anwalt von mir ja auch nicht nochmals was für eine zweite Abmahnung einfordern können.

Also ich finde die Angelegenheit ziemlich eindeutig.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
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BeitragVerfasst am: 02.03.05, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Doch. Die Person hätte (1) als Gesellschafter für die Gesellschft unterschrieben und (2) für sich selbst, womit dann auch zweimal Abmahngebühren zu zahlen gewesen wären. Hätte man nur für einen unterzeichnet, hätte man den anderen ggf. noch verklagen können.
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Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 02.03.05, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

1. Das hätte mir aber dann vorher mein Anwalt sagen müssen und 2. hätte ich dann auch 2 verschiedene Anwaltsvollmachten unterschreiben müssen.
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BeitragVerfasst am: 02.03.05, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist Ihre Meinung.

Nur würde ich mir mal über folgendes Gedanken machen:

Sie haben hier 5 oder mehr inhaltsgleiche Erklärungen am Stück gebraucht, um zu verstehen, worum´s geht. Wie realistisch isses dann, dass Sie überblickt haben, was beim Anwalt um Sie herum abging?

Ob der Anwalt nun Mist gebaut hat, oder Sie es einfach nicht wahr haben wollen, das muss und kann man nur nach gründlicher Prüfung feststellen. Das kann man in einem Forum aber nicht.

Das kann nicht so sein, weil es nicht so sein darf, ist nur selten ein tragfähiges Argument.
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