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Schreiberin85 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2008 Beiträge: 88
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Verfasst am: 19.01.09, 11:42 Titel: Fallfrage zum BGB |
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Folgender Fall:
A verkauft an B ein Möbelstück. Der Vertrag ist jedoch nicht wirksam, da B geschäftsunfähig ist.
B verschenkt das Möbelstück nun aber an X.
Was kann A nun tun?
Meine vorläufige Meinung:
Der Vertrag gem. 929 BGB zwischen A und B war wirksam. Somit ist B Eigentümer geworden, jedoch ohne Rechtsgrund.
Ist B damit Nichtberechtiger i. S. d. 816 BGB? Weil eigentlich ist B doch Eigentümer (wenn auch ohne Rechtsgrund). Kann denn jemand gleichzeitig Eigentümer und Nichtberechtigter sein? |
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botafoch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.09.2007 Beiträge: 246
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Verfasst am: 19.01.09, 12:24 Titel: |
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Meine Meinung (man möge mich berichtigen):
Der Eigentümer ist Berechtigter und darf über sein Eigentum verfügen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Verfügungsbefugnis irgendwas entgegensteht, zB § 80 InsO
Wenn A das Möbelstück wieder haben möchte, müsste er sich in diesem Fall wohl mal § 822 BGB durchlesen. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 20.01.09, 13:07 Titel: Re: Fallfrage zum BGB |
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Schreiberin85 hat folgendes geschrieben:: | Der Vertrag gem. 929 BGB zwischen A und B war wirksam. |
Verträge mit Geschäftsunfähigen sollen nicht ex tunc nichtig sein? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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botafoch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.09.2007 Beiträge: 246
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Verfasst am: 20.01.09, 15:56 Titel: |
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upp.. oh mann
hatte noch unsere Fälle im Kopf von wegen b ist zur Herausgabe verpflichtet, verschenkt aber vorher an c |
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Schreiberin85 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2008 Beiträge: 88
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Verfasst am: 21.01.09, 10:59 Titel: |
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hatte noch unsere Fälle im Kopf von wegen b ist zur Herausgabe verpflichtet, verschenkt aber vorher an c
--) Aber so ist der Fall doch auch.
Der Verpflichtungsvertrag gem. § 433 BGB zwischen A und B ist nichtig, weil B geschäftsunfähig ist.
Der Eigentumsübergang gem. § 929 BGB ist jedoch wirksam geworden, da B hieraus nur einen rechtlichen Vorteil hat.
B ist also Eigentümer, allerdings ohne Rechtsgrund und demzufolge wieder zur Herausgabe gem. § 812 BGB verpflichtet.
B verschenkt nun an X.
[/quote] |
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KurzDa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 21.01.09, 11:29 Titel: |
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Zitat: | Der Eigentumsübergang gem. § 929 BGB ist jedoch wirksam geworden, da B hieraus nur einen rechtlichen Vorteil hat.
| Wir reden doch von einem Geschäftsunfähigen -> demzufolge § 105 BGB -> demzufolge ist eine Feststellung des nur rechtlichen Vorteils irrelevant. Also Einigungsvertrag nach § 929 1 BGB (-), also § 929 BGB (-), aber § 854 BGB (+), da Realakt (+).
B ist lediglich Besitzer geworden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 21.01.09, 20:12 Titel: |
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Hallo,
ergänzend wäre dann auch der Übereignungsvertrag B zu X nichtig / kein gutgläubiger Erwerb, da keine wirksame Einigung. Der Herausgabeanspruch gegen X ergibt sich dann aus dem Eigentumsrecht.
Sind Sie sicher, dass der B geschäftsunfähig und nicht nur beschränkt geschäftsfähig ist, da es ungewöhnlich ist, dass ein Bis-zu-6-Jähriger ein Möbelstück kauft. _________________ mfg
Klaus |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 22.01.09, 12:14 Titel: |
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0Klaus hat folgendes geschrieben:: |
Sind Sie sicher, dass der B geschäftsunfähig und nicht nur beschränkt geschäftsfähig ist, da es ungewöhnlich ist, dass ein Bis-zu-6-Jähriger ein Möbelstück kauft. |
Wie kommen Sie darauf, dass B ein "bis zu 6 Jähriger" ist?
I.ü.: Ein Eigentumsherausgabeanspruch dürfte - je nach Sachverhalt - am § 932 BGB scheitern. Einschlägig dürfte § 816 I 2 BGB sein. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 22.01.09, 16:58 Titel: |
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0Klaus hat folgendes geschrieben:: | ergänzend wäre dann auch der Übereignungsvertrag B zu X nichtig / |
Ja.
0Klaus hat folgendes geschrieben:: | kein gutgläubiger Erwerb |
Jein. "Gutgläubiger Erwerb" kann sowieso nur einschlägig sein, wenn der Vertrag nicht nichtig ist. Die Konstellation "Vertrag nichtig, aber gutgläubiger Erwerb" ist sinnfrei. (Man könnte allenfalls sagen "wenn der Vertrag nicht nichtig wäre, würde gutgläubiger Erwerb vorliegen".) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 22.01.09, 21:05 Titel: |
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Zitat: | Ein Eigentumsherausgabeanspruch dürfte - je nach Sachverhalt - am § 932 BGB scheitern. Einschlägig dürfte § 816 I 2 BGB sein. |
Eben nicht, weil 932 keine Anwendung findet. Dieser setzt eine wirksame Einigung voraus. Die liegt aber nicht vor, da die Willenserklärung des GeschUnfähigen nichtig ist. Somit findet auch kein gutgläubiger Erwerb statt (was ich auch geschrieben habe).
Somit bleibt der A Eigentümer und der Herausgabeanspruch richtet sich nach § 985 BGB.
Strittig ist, ob man bei einem Minderjährigen davon ausgehen kann, dass dessen Einigung in die Veräußerung wirksam ist, weil er keinen rechtlichen Nachteil erlangt (es wird ja nicht seine Sache veräußert). Dieses Problem stellt sich hier aber nicht, da die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen immer nichtig ist. _________________ mfg
Klaus |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 25.01.09, 19:25 Titel: |
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0Klaus hat folgendes geschrieben:: | Strittig ist, ob man bei einem Minderjährigen davon ausgehen kann, dass dessen Einigung in die Veräußerung wirksam ist, weil er keinen rechtlichen Nachteil erlangt (es wird ja nicht seine Sache veräußert). |
Zwischen wem ist das strittig?
Wieso sollte der Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil haben, wenn er eine Sache veräußert, die ihm nicht gehört? Der Käufer hätte trotzdem einen Erfüllungsanspruch und ggfs. einen Schadensersatzanspruch (vgl. "ich kann Ihnen auch den Eiffelturm verkaufen"). Also kann es gar nicht so sein, daß der minderjährige VK diese Willenserklärung rechtswirksam abgeben kann. _________________ DefPimp: Mein Gott
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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